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Dental Success - Ratgeber zur Niederlassung

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

B ei ärztlichen oder zahnärztli- chen Maßnahmen entsteht ein privatrechtlicher Behand- lungsvertrag zwischen Patient und Arzt oder Zahnarzt. Eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arzt oder Zahnarzt und kostenerstattenden Stel- len besteht nicht (im Gegensatz zum „Kassenpatienten“). MitseinemErscheineninderPraxisgibt der Patient zu erkennen, dass er einen Behandlungsvertrag eingehen will, mit Zustimmung zu einer konkreten Behandlung kommt der Behandlungs- vertrag zustande. Laut BGB ist der Be- handlungsvertrag (§305 BGB) ein Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB), der zu- sätzlichen, zumeist einschränkenden Regelungen durch die Sozialgesetz- gebung, das Zahnheilkundegesetz, die GOZ, berufsrechtliche Regelungen usw. unterliegt. Danach verpflichtet sich der Zahnarzt zur Erbringung einer Leistung nach den anerkannten Regeln der Kunst,alsoeinerlegeartis-Behandlung. Ein Erfolg der Behandlung wird nicht geschuldet. Mit der Erbringung der zahnmedizini- schen Leistungen wird nach den ein- schlägigen Regeln eine Gegenleistung fällig. Hier wirkt allerdings bereits die erste Einschränkung: Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungs- pflichtigen eine den Vorschriften der GOZ entsprechende Rechnung erteilt wordenist.EineVergütungfürzahnme- dizinisch nicht notwendige Leistungen kann nicht berechnet werden, es sei denn, diese werden vom Zahlungs- pflichtigenausdrücklichverlangtundin der Rechnung als solche nach §1 (1+2) ausgewiesen oder nach §2 (3) GOZ ver- einbart. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich aber auch Nebenpflichten, so z.B. eine Pflicht zur umfassenden Aufklä- rung, zur umfassenden Dokumentation und z.B. auch die Verpflichtung, dass der Arzt/Zahnarzt seinem Patienten die erforderlichenAuskünfteerteilt,diezur ErstattungderihmzustehendenErstat- tungerforderlichsind–diesnichtunbe- dingt unentgeltlich. Wer istVertragspartner der Zahnarztpraxis und damit Rechnungsempfänger? Der Behandlungsvertrag kommt zwi- schen dem Zahnarzt und dem volljähri- gen, tatsächlich behandelten Patienten zustande. Dies gilt auch dann, wenn er über seinen Ehepartner bzw. ein Eltern- teil „mitversichert“ ist. Der volljährige, tatsächlich behandelte Patient ist als Zahlungspflichtiger derjenige, dem eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt werden muss, damit die Vergü- tung fällig wird (§611 BGB i.V.m. §10 GOZ). Ehepartner des behandelten Patienten können im Rahmen einer Gesamt- schuldnerschaftfürdieBegleichungei- ner Honorarforderung dann herange- zogenwerden,wennessichbeidemBe- handlungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie handelt (§1357 BGB). Wann es sich um ein der- artiges Geschäft handelt, richtet sich nach dem jeweils konkreten Einzelfall. BeiderBehandlungvonKindernkommt der Behandlungsvertrag grundsätzlich mit dem Elternteil zustande, der das KindzurBehandlungbringtundsichals Zahlungspflichtiger zu erkennen gibt. Auchhierkannggf.eineGesamtschuld- nerschaft beider Elternteile infrage kommen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sind Sorge- rechtsfragen und sich daraus ggf. ergebende Bevollmächtigungen, Ver- sicherungsverhältnisseundevtl.Unter- haltsverpflichtungen im Innenverhält- nis zwischen den Elternteilen zu regeln. Eine Bewertung aller sich aus der kon- kreten Situation der Betroffenen erge- benden Detailfragen ist nur in Kenntnis aller relevanten Fakten, nicht aber all- gemeinverbindlich möglich. Fazit: Um jeglichen Schwierigkeiten bei der Realisierung der Forderung aus dem Wege zu gehen, kann nur empfohlen Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Ver- trauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und um- gekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit. Karin Backhaus, Abteilungsdirektorin ZA eG/Düsseldorf Grundsätze der RECHNUNGSLEGUNG in der GOZ _Wie viel BWL braucht der Zahnarzt?_

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