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Dental Success - Ratgeber zur Niederlassung

Besondere Bedeutung gewinnt die Dokumentation im Rechtsstreit mit dem Patienten. Richtet sie sich zu- nächst eindeutig nach therapeutischen Gesichtspunkten, ist sie ordentlich und sauber geführt, kann sie überragende Beweisfunktion gewinnen. Nach gängiger Praxis können Unzu- länglichkeiten der Dokumentation zu Beweiserleichterung im Haftpflicht- prozess zugunsten des Patienten füh- ren, nicht dokumentierte Behandlung gilt i.d.R. als nicht existent. Die Erhebung und Dokumentation von Ausgangsbefunden bei Beginn einer zahnärztlichen Behandlung ist von erheblicher Bedeutung. Zwar stellt die Verletzung der Dokumentations- pflichten per se keinen Behandlungs- fehler dar. Wird jedoch eine dokumen- tationspflichtige Maßnahme nicht in den Behandlungsunterlagen vermerkt oder durch sonstige geeignete Maß- nahmen dokumentiert, kann es zum Nachteil des behandelnden Zahnarztes zu einer Beweislastumkehr kommen. Dies wurde durch das Oberlandesge- richt (OLG) Koblenz bestätigt (Urteil vom29.06.2006–5U1591/05).DieBe- weislastumkehr führte dazu, dass zu- gunsten des Patienten das Fehlen der IndikationeinerprothetischenVer- sorgung unterstellt wurde. Quelle: Jens-Peter Jahn, Fachan- walt für Medizinrecht, Kanzlei Dr. Halbe & Partner (Köln/Berlin), siehe auch: www.medizin- recht.com GOZ § 1 (1+2) Anwendungsbereich (Verlangensleistungenvoninder GOZ enthaltenen Leistungen, z.B. Ersatz intakter Füllungen auf Wunsch des Patienten) (1) Die Vergütungen für die be- ruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, so- weit nicht durch Bundesge- setzetwasanderesbestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.Leistungen,dieüberdasMaßeiner zahnmedizinisch notwendigen zahn- ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen er- bracht worden sind. Auch bei einer privaten zahnärztlichen Behandlung dürfen nicht notwendige Leistungen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen erbracht wor- den sind. Diese Leistungen müssen in der Rechnung mit einem Zusatz wie „Verlangensleistung“o.ä.versehensein. GOZ § 2 (1+2)Abweichende Vereinbarung (Abweichende Höhe derVergütung) (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungs- pflichtigem ist vor Erbringung der Leis- tung des Zahnarztes in einem Schrift- stück zu treffen. Dieses muss die Fest- stellungenthalten,dasseineErstattung derVergütungdurchErstattungsstellen möglicherweisenichtinvollemUmfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungs- pflichtigen einen Abdruck der Verein- barung auszuhändigen. In einer solchen Vereinbarung werden die Vergütungen im Vorhinein festge- legt und können dann nicht mehr, wie sonst üblich, während der Behandlung nach § 5 (2) bemessen, als neu festge- legt werden. Auch wenn im Einzelfall zusätzliche, vorher nicht erkennbare Schwierigkeiten oder Umstände auf- treten, ist die Vergütungsvereinbarung hier bindend. In der Rechnung genügt zunächst die Begründung: „Vergütungsvereinba- rung nach § 2 (1+2)“. Diese Vereinbarung abzuschließen ist Verpflichtung, wenn vereinbarte Be- träge mit Faktoren oberhalb 3,5-fach rechtswirksam werden sollen. GOZ § 2 (3)AbweichendeVereinbarung (Verlangensleistungen von nicht in der GOZ enthaltenen Leistungen) (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichti- genkönnenLeistungenimSinnedes§1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebühren- verzeichnis noch im Gebühren- verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergü- tung abweichend von dieser Verord- nung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Er- bringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstat- tung möglicherweise nicht gewährleis- tet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Die erbrachte Leistung muss verständ- lich beschrieben sein und wird mit ei- nem kalkulierten Eurobetrag berech- net. Die beiderseitige Unterzeichnung ist zu beachten. Beispiele für nicht in derGOZenthalteneVerlangensleistun- gen: _Wie viel BWL braucht der Zahnarzt?_

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