Was versteht man unter Praxishygiene – die (ungewaschenen) Hände der Mitarbeiter, die eine Fülle von Keimen bieten (Abb.1)? Nein, die Praxishygiene umfasst viel mehr, so z.B. die Personalhygiene, Flächendesinfektion und Medizinprodukte. Folgender Beitrag beschränkt sich hierbei, aufgrund der umfassenden Thematik, auf die beiden ersten Gebiete; wobei die hier praktizierte Hygiene nicht allein dem Schutz der Patienten dient, sondern auch des Praxisteams.
Im „Seminar zur Hygienebeauftragten“ erläutert Iris Wälter-Bergob anschaulich, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Hygienemanagement ausschlaggebend und verbindlich und welche Maßnahmen erforderlich sind. Detailinformationen zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen helfen dabei, einen klaren Überblick zu bekommen und die Übertragung der geforderten Punkte in der eigenen Praxis anzugehen.
Nach umfassenden Berichten über die Hygiene in der Praxis sowie Maßgaben für die Aufbereitung von Medizinprodukten wollen wir uns heute der Bedeutung des professionellen und korrekten Erscheinungsbilds des Praxisteams im Alltag widmen. Warum? Weil nicht vergessen werden darf, dass Infektionen nicht nur von Patienten, sondern auch vom Behandlungsteam selbst ausgehen können! Dabei sollte von Beginn an natürlich sichergestellt sein, dass alle Teammitglieder frei von Infektionen sind.
Das Hygienemanagement einer Zahnarztpraxis dient der Vorbeugung von Infektionen bei Patienten und Personal. Es ist integraler Bestandteil des Betriebsablaufs und wird umso effizienter praktiziert, je besser die definierten Vorgaben in die eigenen Arbeitsanweisungen und Schulungen eingebunden sind.
Kein Kurztext
Die hygienische Wartung einer Behandlungseinheit und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen dieser fallen täglich, wöchentlich, monatlich sowie jährlich an. Bedauerlicherweise muss festgestellt werden, dass mangelnde Schulungen sowie Unterweisungen im Umgang mit den hochtechnischen Behandlungs-einheiten zu schlimmen Schäden und somit kostspieligen Instandhaltungsmaßnahmen führen. Das muss nicht sein. Ein einfaches QM-System kann dieses verhindern.
Laser konnten sich in Zahnarztpraxen seit einigen Jahren mehr und mehr etablieren. Die Sauberkeit bei der Anwendung spielt dabei eine große Rolle. Was es aus juristischer Sicht zu beachten gibt und wie man sich behelfen kann, soll der nachstehende Beitrag aufzeigen.
Ein gezieltes Hygienemanagement bei chirurgischen Behandlungen bildet die Grundlage zur Verminderung der Infektionsgefahr und dient somit zum Schutz des Patienten sowie des zahnärztlichen Personals. Das Auftreten von postoperativen Wundinfektionen ist zwar in der Regel auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, dennoch spielt bei der Vermeidung dieser die konsequente Einhaltung der hygienischen Maßnahmen eine zentrale Rolle.
Die neue GOZ ist – nach denkbar kurzer Vorlaufzeit – am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie liefert keinen Grund, vor Glück zu schreien, ist aber wohl das Beste, was unter den gegebenen Umständen erreicht werden konnte.
Die novellierte GOZ ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Im Bereich der Parodontologie ist sie eher „evolutionär“ als „revolutionär“. Mit anderen Worten: Sie bringt wenig Neues und vor allen Dingen – nach 24 Jahren Stillstand – keine angemessene Anhebung der Vergütung.
Gerade im Bereich der Prophylaxe- und PAR-Diagnostik hat es erhebliche Fortschritte gegeben. Es stellt sich die Frage, wie diese Leistungen zu berechnen sind, denn nicht alle neu entwickelten Leistungen sind in der GOZ 2012 erfasst. Mit diesem Beitrag gehen wir auf einzelne diagnostische Verfahren ein und geben Hinweise zur Berechnung.
In unserer – durch allgegenwärtige Werbung – auf Äußerlichkeiten fixierten Welt haben Schönheit und Ästhetik einen hohen Stellenwert. Der Wunsch nach einem jugendlichen Erscheinungsbild, der strahlenden Kraft von Gesundheit und Dynamik, ist in einer alternden Gesellschaft weit verbreitet. Schöne Zähne und ein ästhetisches Lächeln gehören einfach dazu. Und warum denn auch nicht? Es lässt sich alles einrichten. Niemand muss monatelang Diät halten, seine ungesunde Lebensweise ändern oder täglich Sport treiben, um schöne Zähne vorzuweisen. Es genügt das nötige Kleingeld und der Gang zum Zahnarzt. Moderne Zahnheilkunde und hochwertige Zahntechnik können fast jeden Wunsch erfüllen.
Kinderbehandlung ist eine große Herausforderung. Sie stellt besondere fachliche aber auch persönliche Anforderungen an den Behandler. Die Organisation des Praxisablaufs (z.B. Kinderbehandlungstag), die Ausstattung der Praxis (z.B. Spielzeug im Wartezimmer) und die Mitarbeiterinnen müssen auf die Kinderbehandlung eingestellt sein. Kinderbehandlung „muss man mögen“, sonst wird es schwierig. Davon einmal abgesehen, wirft Kinderbehandlung auch besondere juristische und abrechnungstechnische Probleme auf.
Nach der Neufassung des § 2 Absatz 3 Satz 1 der GOZ 2012 müssen nunmehr sämtliche Verlangensleistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 GOZ und ihre Vergütung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. In der steuerrechtlichen Literatur wird inzwischen diskutiert, welche Auswirkungen diese Neuerung auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der zahnärztlichen Leistungen hat. Verunsicherung der Zahnärzteschaft ist die Folge. Mit diesem Beitrag sollen dem Zahnarzt der Hintergrund der Diskussion und das mögliche Problem sowie die umsatzsteuerliche Strategie gegenüber den Finanzämtern erläutert und Lösungen aufgezeigt werden.
Wer sich die Frage stellt, ob und für welche Bereiche sich das Einführen eines Qualitätsmanagementsystems/ Teilsystems lohnt, kommt schnell zu den bürokratischen Verpflichtungen, die durch die zuständigen Behörden überprüft werden können.
Viele Praxen, die bereits ein internes QM-System eingeführt haben, aber auch Praxen, die mitten in der Einführung stecken, stehen vor der schwie-rigen Frage bezüglich der Anzahl der notwendigen Praxisabläufe. Die gesetzlichen Regelungen geben hier leider keine ausreichende Antwort.
Viele Praxen haben die Zeit genutzt und innerhalb der vierjährigen Übergangszeit ein internes QM-System eingeführt und in einem QM-Handbuch beschrieben. Leider stellt sich bei etlichen Praxen im Nachhinein heraus, dass die QM-Handbücher überfrachtet und vom Handling eher hinderlich und nicht fördernd sind. Es gibt auch noch zahlreiche Praxen, die bislang noch nicht die freien zeitlichen Kapazitäten aufbringen konnten, um ein QM-System zu beschreiben und einzuführen. Mit diesem QM-Tipp möchten wir die Betrachtung und den Sinn eines QM-Handbuches einmal von einer anderen Seite beleuchten.
Qualitätsmanagement ist Pflicht für niedergelassene Zahnärzte – mit dem Ergebnis, Praxis und Patientenversorgung besser lenken zu können. Der genaue Blick auf die eigenen Handlungsabläufe gehört bei Unternehmen anderer Branchen längst dazu. Auch niedergelassene Zahnärzte profitieren davon und können dabei sogar Spaß haben.
Qualität ist ein Schlüsselfaktor, wenn es um Akzeptanz und Erfolg einer Prophylaxe geht. Insbesondere dann, wenn Patienten immer wählerischer werden und die Anforderungen an eine zahnmedizinische Dienstleistung immer komplexer wird. Maßnahmen, um dem gerecht zu werden, sollen im folgenden Beitrag aufgezeigt werden.