Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

DigitaleKFO

Nutzung vonVorher-Nachher-Fotos Im Rahmen des im Herbst 2012 in Kraft getre- tenen Zweiten Gesetzes zur Änderung arznei- mittelrechtlicher und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle)wurdenzahlreicheVorschriften desHeilmittelwerbegesetzes(HWG)geändert. Im Rahmen dessen kam es auch zu einer Neu- regelungdervieldiskutiertenVorher-Nachher- Bilder.DasbislanggeltendeVerbotsolcherBil- der wurde gelockert und neu geregelt. Nun- mehr ist nur noch eine „bildliche Darstellung, die Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigun- gen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichenKörperoderinKörperteilenver- wendet“, verboten, wenn sie „in missbräuch- licher, abstoßender oder irreführender Weise“ geschieht. Ausgenommen hiervon sind aller- dings operative plastisch-chirurgische Ein- griffe,fürdiedieWerbungmitVorher-Nachher- Bildern auch weiterhin untersagt ist. Für die Zahnarztpraxis bedeutet das, dass nach dieser Maßgabe grundsätzlich mit Vorher-Nachher- Bilderngeworbenwerdendarf. Einige Unsicherheiten bleiben Entsprechend dieser neuen Rechtslage hat das OLG Celle in einem Urteil vom 30.05.2013 (Az. 13 U 160/12) entschieden, dass ein Zahnarzt, der Vorher-Nach- her-Abbildungen veröffent- licht und so den Erfolg seiner medizinischen Behandlung präsentiert, nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Gleichwohl sollten Vorher-Nach- her-Bilder weniger in der Patientenwerbung als vielmehr in der Patientenaufklärung ge- nutzt werden. Denn auch nach Änderung der Rechtslage bleiben ein paar Unsicherheiten. Noch nicht entschieden ist nämlich, wann ei- ne bildliche Darstellung der Veränderungen des menschlichen Körpers „in missbräuchli- cher, abstoßender oder irreführender Weise“ geschieht. Hierüber kann man im Einzelfall natürlich streiten, und diesbezüglich wer- den die Gerichte nun die Maßstäbe zu definieren haben. Wer also auf Nummer sicher gehen will, verzichtet in der Patienten- werbung auch weiterhin auf die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern. RA Jens Pätzold und Kieferorthopäde Dr. Michael Visse zur Nutzung von Vorher-Nachher-Fotos. Früher Risiko – heuteChance KOMPENDIUM 2014 I 157 Abb.1a,b: Optimalsollten Vorher-Nachher-Bilder nichtfürdieWerbung, sondernnurimRahmen derPatientenaufklärung genutztwerden. Abb.2: Solcheundähnli- cheBildervermitteln positiveEmpfindungen underreichendenPa- tientenaufderemo- tionalenEbene. a b

Seitenübersicht