Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

DigitaleKFO

Digitale Signatur reich der medizinischen Versorgung ist dies rechtlich zulässig, da hier keine Schriftform imSinnedes§126BGBvorgesehenist.Wenn derGesetzgeber–wiez.B.beiderKündigung von Arbeitsverträgen – eine Schriftform vor- sieht, muss ein Dokument (eine „Urkunde“) eigenhändig unterzeichnet werden. Voraus- setzung ist dann jedoch, dass es sich um eine sogenannte „qualifizierte elektronische Sig- natur“ im Sinne des Signaturgesetzes han- delt. Ein solches Gesetz (SigG) existiert in Deutschland bereits seit 1997 und wurde 2001 noch einmal reformiert. Damit wurden dierechtlichenRegelungendafürgeschaffen, Dokumente, bei denen die Schriftform der Unterzeichnungvorgesehenist,durchtech- nische Lösungen zu ersetzen. Die Komplexität der Verfahren hat allerdings inderPraxisdazugeführt,dasssichdiemeis- ten Systeme auch nach all den Jahren nicht durchsetzen konnten. Es hat sich als unrea- listisch erwiesen, dass Patienten mit einer speziellen Signaturkarte, die sie sich von ei- ner Zertifikatsstelle haben ausstellen lassen, Dokumente über die zusätzliche Eingabe ei- ner PIN o.ä. elektronisch signieren. Nur so und unter Verwendung einer „sicheren Sig- naturerstellungseinheit“könnennämlichdie gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur ein- gehalten werden. Solche Verfahren mögen zwar rechtssicher sein, aus Aspekten der Be- dienerfreundlichkeit sind sie jedoch ein Gräuel. So verwundert es nicht, dass diese Technologien auch in der Arztpraxis nicht Fußfassenkonnten. Natürlich kann man den Standpunkt ver- treten, dass gar keine Unterschriften mehr von Patienten verlangt werden, da ja eine Schriftform nicht zwingend ist. Aber wie soll dann im Falle eines behaupteten Behand- lungsfehlers nachgewiesen werden, dass der Patient in gesetzlich vorgesehener Weise informiert wurde? Bei einem eventuellen Gerichtsverfahren wegen eines Behand- lungsfehlers ist der Arzt darlegungs- und beweispflichtig, muss also nachweisen kön- nen, dass der Patient die Informationen zur Behandlung erhalten und ggf. auch in be- stimmteTherapiemethodeneingewilligthat. Bei rein mündlichen Vereinbarungen ist dies schwerlich erfolgreich zu schaffen. Dafür müssen Zeugen benannt werden, und Zeu- gen sind bekanntlich vor Gericht das schlech- testeBeweismittel. Digitale Unterschrift als idealer Kompromiss Was also tun? Wenn Patientendaten ohne Medienbruch, aber mit einer beweiskräf- tigen Dokumentation der vom Patienten abgegebenen Willenserklärung (z.B. Ein- verständnis oder Einwilligung) verarbeitet werden sollen, bietet sich die Lösung über ein Sign-Pad an. Neben der Tatsache, dass die Erklärung direkt zur digitalen Patien- tendokumentationgefügtwerdenkann,hat dies zudem den Vorteil, dass es der Schrift- form nahekommt. Denn der Patient hat durch die Verwendung des Sign-Pads das Gefühl einer „echten“ Unterschrift. Dies ist auch rechtlich von Bedeutung, denn Sinn und Zweck der Schriftform ist neben der Nachvollziehbarkeit einer Erklärung vor allem auch der „Warncharakter“. Mit der Bitte um Unterzeichnung wird eine Person dafür sensibilisiert, dass hier etwas Wich- tiges passiert. Das Bewusstsein, das zu Un- terzeichnende vorher durchzulesen, wird geschärft. Genau dieser Zweck wird auch bei der Ver- wendungeinesSign-Padserfüllt.Damithat dieses System einen eindeutigen Vorteil gegenüber elektronischen Systemen, die „nur“ einen Klick oder das Antippen eines Ja-Buttonsverlangen.Beieinemgutausge- wählten Sign-Pad werden zudem die Vor- aussetzungen einer sogenannten „fortge- schrittenen elektronischen Signatur“ er- füllt. Das bedeutet, dass die Unterschrift ausschließlich dem Unterzeichner zuge- ordnet ist, eine Identifizierung des Unter- zeichners ermöglicht, unter seiner Kon- trolle abgegeben wurde und nicht nach- träglichverändertwerdenkann.Auchwenn hiermit noch nicht die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform erfüllt werden, hat die Verwendung eines geeigneten Sign- Pads einen klaren juristischen Vorteil, denn vor Gericht kann diese digitale Unterschrift als sogenannter Anscheinsbeweis einge- bracht werden. Und ein solcher kann vom „Gegner“ nicht durch ein einfaches Bestrei- ten zerrüttet werden. Ein Kieferorthopäde wird also in der Praxis mit ähnlich hoher Wahrscheinlichkeit den Beweis führen können, dass ein Patient eine Erklärung elektronisch abgegeben hat, wie bei einer Unterschrift auf Papier. Damit stellt eine Sign-Pad-Lösung einen idealen Kompro- miss zwischen effizienter Aktenhaltung und Beweisfähigkeit dar. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es al- lerdings. Denn bei gesetzlich krankenver- sicherten Patienten muss nach §4 BMZ-V eine „schriftliche“ Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung zwi- schen Arzt und Patient erfolgen (vgl. auch §3 BMV-Ä). Hier wird die gesetzliche Schriftform gefordert, die unter Verwen- dung eines Sign-Pads derzeit nicht einge- halten werden kann. KOMPENDIUM 2014 I 163 Adresse Dr.MichaelVisse FachzahnarztfürKFO Georgstr.24 49809Lingen Tel.:059159077 info@dr-visse.de RAStephanHansen-Oest Rechtsanwalt/ FachanwaltfürIT-Recht Neustadt56 24939Flensburg Tel.:04619091356 info@datenschutz-guru.de www.datenschutz-guru.de Kurzvita RAStephan Hansen-Oest [Autoreninfo] Dr.MichaelVisse [Autoreninfo]

Seitenübersicht