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DigitaleKFO

Echtes orthopädisches Konsil – Fall 7 Dr. Orthos meint den Beckenschiefstand der Patientin auf eine dentale Ursache oder eine Kiefergelenkerkrankung zurückführen zu können. Er nimmt eine berührungslose, opto- elektronische Kiefergelenkmessung vor, de- renErgebniserimRahmeneinesinterdiszipli- nären Austausches mit Dr. KFO am Rande ei- nesgemeinsamenFachkongressesbespricht. Zur Erhebung und Auswertung einer Kiefer- gelenkdiagnostik ist auch der Orthopäde berechtigt,währendtherapeutischeMaßnah- men des stomatognathen Systems und ent- sprechende Planungen dem Zahnarzt vorbe- haltensind.Davorliegendunterschied- liche Fachrichtungen beteiligt sind, istvoneinemechtenKonsilimher- kömmlichenSinnezusprechen. Würde der Austausch vorliegend telemedizinisch erfolgen, insbe- sondere durch die digitale Über- mittlung der Messergebnisse, wäre von einer Teleexpertise zu sprechen. Obwohl beide Ärzte der Schweige- pflicht unterliegen, ist auch hier ei- ne Schweigepflichtentbindungser- klärung des Patienten erforderlich. Gerade die Therapie der CMD scheint in besonderer Wei- se einen fachgebietsübergrei- fendenAustauschzuerfordern.12 DigitaleWerbung über digitale Technik – Fall 8 P. sendet die digitale KFO-Eingangsdiag- nostik, die ihm zur Vorlage an die PKV von Dr. KFOnebstBracket-HKPausgehändigtwor- den war, an einen Zahnarzt, der auf seiner Websiteankündigt,lingualeApparaturenaus dem externen Labor AIX, das im Wege eines virtuellenSet-upsverfährt,zuverwenden.Zu einer erneuten Planung kommt es aber nicht mehr,dadasSegmentKieferorthopädieinP’s Vertraggarnichtabgesichertist. Selbstverständlich ist der Zahnarzt als Ge- neralist auch berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen zu planen und auszuführen. Hierzu fühlen sich – gewissermaßen gegen- läufig zum Spezialisierungstrend – immer mehr Zahnärzte vor dem Hintergrund beru- fen, dass Apparaturen von gewerblich und zum Teil industriell arbeitenden Zahnlabo- ren extern hergestellt und mit entsprechen- demKundensupportvertriebenwerden. Auch wenn eine KFO-Behandlung dann aus der Hand des Zahnarztes erfolgt, handelt es sich der Sache nach um eine kieferorthopä- dische Leistung, sodass der Leistungsaus- schluss „Kieferorthopädie“ weiterhin ein- greift, auch wenn zahnärztliche Leistungen versichertsind. Berufsrechtlich problematisch kann hier al- lenfalls das werbliche Auftreten des Zahn- arztes auf seiner Website sein: Die sachge- rechte Information über die von einem Zahn- arzt verfolgten Behandlungsansätze ist be- rufsrechtlich zulässig und geradezu erwünscht.13 IndiesemSinnefindetsieaberihreGrenzedort, wodurchdenZahnarzt primärFremdwerbung, z.B. für Herstellerfirmen, betrieben wird. Dies setzt neben der Benennung der Hersteller- firma oder deren Produktes voraus, dass durch dieGestaltungderWebsite(z.B.plakativeAn- preisung,wenigTextundgroßerSlogan,Ver- wendung des ®-Zeichens, Übernahme des Hersteller-Logos) der Eindruck entsteht, es werdenichtvorrangigüberdenzahnärztlichen Behandlungsansatz informiert, sondern pri- mär der Absatz eines Medizinproduktes ei- neskonkretenHerstellersbezweckt.14 Letzteresdürfteumsoeherzuverneinensein, wenn auch und zwar gleichwertig auf andere Behandlungsansätze (gegebenenfalls unter Benennung der hierfür vorgesehenen Me- dizinprodukte) hingewiesen wird und eben nichtderEindruckerwecktwird,derZahnarzt habe sich – gewissermaßen befundun- abhängig – einer bestimmten The- rapieoption oder einem konkre- temHerstellerverschrieben. Die Berufsrechtswidrigkeit ist dabei umso eher zu ver- neinen, je weniger die Be- nennung des Herstellers oder des Produktes der Herbeiführung eines Erst- kontaktes mit dem Patienten dient (sog. Megatags bei Such- maschinenwerbung) als der sach- gerechten Information des beste- henden Patientengutes (z.B. durch die Einrichtung und Freischaltung eines Pa- tientenbereiches auf der Website mit Log- in-Erfordernis). BeieinerZahnklinikistderHinweisaufgut erreichbare Hotels als zulässig angesehen worden,15 und auch die Benennung des ex- ternen zahntechnischen Labors ist wegen des unmittelbaren Bezuges zur zahnärztli- chen Tätigkeit in der Regel zulässig.16 Dass dem Zahnarzt im Gegenteil auch die Benen- nung des vorgesehenen Behandlungsgerä- tes gestattet sein muss, wird schon daran er- sichtlich, dass er verpflichtet ist, dem Be- handlungsplan einen Kostenvoranschlag der Herstellerfirma beizufügen, sofern ein Mate- rial- und Laborkostenaufwand von 1.000 Euro überschritten ist (§9 GOZ ). Der verständige Patient wird heute auch die Verlinkung auf eine Hersteller-Website nicht mehr als Ge- fährdung der sachgerechten Information durch den Zahnarzt werten, sondern als Er- öffnung eines erleichterten Zugangs zu ver- tiefender Information eines erkennbar ge- werbliche Interessen verfolgenden Dritten. Die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung desPatientendurcheineentsprechendePro- duktbenennung und Verlinkung wird als gering eingestuft,17 sofern die Website des Zahnarztes insgesamt sachlich, angemessen undinformativist. TEIL3§ Juristische Fallsammlung zur digitalen Kieferorthopädie 170 I KOMPENDIUM 2014

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