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DigitaleKFO

Juristische Fallsammlung zur digitalen Kieferorthopädie KOMPENDIUM 2014 I 171 Unzulässige Fernbehandlung im Internet – Fall 9 Dr.KFOerteiltaufdervonXbetriebenenWeb- site www.zahnarzt-gesundheitsberatung.de unentgeltlicheAuskünftezudendortabgeleg- ten anonymisierten digitalisierten Befund- unterlagen des Patienten P. Die Auskünfte auchandererZahnärztehierzuwarenfürje- dermann einsehbar und mit dem Hinweis verbunden, dass die erteilten Auskünfte der Experten kein persönliches zahnärztliches Beratungsgespräch oder eine Behandlung ersetzen. Bei der Diagnosestellung und Therapieemp- fehlung handelt es sich vorliegend um eine Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde in Gestalt einer Fernbehandlung, da keinerlei persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt. Wesentlicher Aspekt der Fernbehandlung ist dabei, dass sich der Behandelnde konkret und individuell zur konkreten Person des Patien- ten äußert und diese Äußerung nicht auf ei- nereigenenWahrnehmungdesArztesberuht. Der Rat des Dr. KFO erfolgte auch nicht konsi- liarisch, sondern stellte eine berufsrechtlich unzulässigesogenannteausschließlicheFern- behandlung dar, wozu bekanntlich nicht erst die Behandlungsdurchführung gehört, son- dern bereits die Befundbeurteilung und die Therapieempfehlung. Durch die bloße Mit- teilung seiner fachlichen Einschätzung bei „Siefragen,Expertenantworten“haterferner fürdievonihmvorgenommeneärztlicheFern- behandlungWerbunggemacht,wasgemäߧ9 HWG unzulässig ist.18 Der Disclaimer ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass diePatientendatenanonymisiertwordenwa- ren.AuchderBetreibereinersolchenWebsite verstößtgegendieseBestimmung.19 Digitale Röntgenbilder und Modelle: noch ausreichend oder viel besser? – Fall 10 Dr.KFOwirdvonderKZVNordrheingebeten, zumPrüfgesprächdieRöntgenbilderundMo- dellemitzubringen.ImTerminwirddie digitale Ausführung der vorge- legten Befundunterlagen be- anstandet und gerügt, dass Pos. Ä 935d BEMA-Z/2013 zu Unrecht abgerechnet worden sei, da auf den betrachteten digitalen Aufnahmen die Kieferge- lenke beidseits nicht ab- gebildetseien. DerZahnarzthatdieerforder- lichen Befunde nach den Regeln des fachlichen Standards zu erhe- ben, auszuwerten, zu dokumentieren und zu archivieren. Welcher Methoden er sich hierzu bedient, ist ihm überlas- sen, sofern er hierbei keine vermeidba- ren Nachteile für den Patienten eingeht, die letztlich zu einer Senkung der Aussage- kraftundVerwertbarkeitimVergleichzural- ternativen, herkömmlichen Methode führen könnten. Heute bevorzugen viele Gerichtsgut- achter die Bildschirmbetrachtung digital ge- speicherter bildgebender Befunde, weil sie dies für aussagekräftiger und genauer halten als die Betrachtung herkömmlicher Röntgen- bilder.EsistauchkeingerichtlichesVerfahren bekannt,indemeinmaleinGerichtsgutachter digitale Modelle für nicht auswertbar oder vonmindererQualitätgehaltenhätte. Unbestritten sind in beiden Fällen auch die VorteileinderArchivierbarkeitundVerkehrs- fähigkeit im Sinne der Befundsicherungs- pflichtauchzutherapeutischenZwecken.Fer- ner sprechen der Fortfall des Verlustrisikos unddiebeliebigeDuplizipierbarkeitwieauch die Möglichkeit zur simultanen Vorlage an Beratungsärzte mehrerer Kostenträger und im Rahmen von Telekonsilen für eine voll- ständigeGleichstellung. Es ist nicht erkennbar, warum im Rahmen eines KZV-Prüfgesprächs andere, womöglich sogar strengere Anforderungen an die Be- fundunterlagen zu stellen sein sollten, als in einem Verfahren vor einem staatlichen Ge- richt. Die Leistungslegende der Position Ä 935d lautet: Orthopantomogramm- sowie Pa- noramaaufnahmen oder Halbseitenaufnah- men aller Zähne des Ober- und Unterkiefers. HierhattederPrüferschlichtübersehen,dass auch die digitale Panoramaaufnahme abre- chenbar ist, die – anders als das OPG – eben nicht die Abbildung der Kiefergelenke erfor- dert und wegen geringerer Strahlenexposi- tion vorzugswürdig sein kann. Entgegen der Annahme des KZV-Ausschusses beruhte we- derdiefehlendeAbbildungderKiefergelenke auf einer systematisch fehlerhaften Einstel- lung des Gerätes noch lag insoweit eine se- riellfalscheAbrechnungvor.20 Adresse KanzleifürMedizinrecht RechtsanwaltMichaelZach Volksgartenstraße222a 41065Mönchengladbach Tel.:0216168874-10 Fax:0216168874-11 info@rechtsanwalt-zach.de www.rechtsanwalt-zach.de Kurzvita RAMichaelZach [Autoreninfo] Literaturliste

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