Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Brinniser Straße – Hohenroda“ Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 1.8 Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet am Ortsrand von Hohenroda, auf einem vormals als Argrarfläche genutztem Flurstück, dass zuvor nicht bebaut war. Entsprechend sind keine archäologischen oder sonstigen Kulturgüter zu erwarten. Auch während der Erdarbeiten der bisher realisierten Bauvorhaben haben sich für solche keine Anhaltpunkte ergeben. Durch den fehlenden räumlichen Bezug zum historischen Ortskern gibt es keine wechselseitige Beeinflussung. Bewertung: Die Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans hat keinen Einfluss auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 2 Anstatt des im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten Mischgebietes, hat der nördliche Bereich die Gebietscharakteristik eines allgemeinen Wohngebietes angenommen. Mit der Teilaufhebung des Vorhabens- und Erschließungsplans für diesen Bereich und der damit einhergehenden zukünftigen Beurteilung von neuen Bauvorhaben, sowie Änderungen und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden nach § 34 BauGB, wird dieser Gebietstypus bindend. Da die zulässigen Nutzungen in Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO gegenüber Mischgebieten nach § 6 BauNVO stark eingeschränkt sind – zulässig sind nur Wohngebäude, der Versorgung des Gebietes dienende Einrichtungen, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke aufgrund der deutlich geringeren Emissionsbelastung und dem geringeren Verkehrsaufkommen davon ausgegangen werden, dass sich die Aufhebung des Vorhabens- und Erschließungsplans gegenwärtig und auch zukünftig positiv auf die umweltrelevanten Schutzgüter auswirkt. Eine Abwanderung und die Inanspruchnahme neuer Fläche zur Unterbringung der dann ausgeschlossenen Nutzungsarten, ist nicht zu befürchten. Seit der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans gab es kein Interesse Grundstücke Nutzungen zuzuführen, die über die zulässigen Nutzungen für Allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO hinausgehen. Sollte sich der Nutzungsbedarf in der Zukunft dennoch ändern, müssen keine neuen Flächen in Anspruch genommen, sondern kann der zweite, südliche Bauabschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplans „Brinniser Straße - Hohenroda“ entwickelt werden, der als Mischgebiet nach § 6 BauNVO ausgewiesen ist. – kann insbesondere 3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Maßnahmen Umweltauswirkungen sind nicht notwendig. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Alternative Planungsmöglichkeiten 4 Es ist nicht damit zu rechnen, dass die städtebaulichen Zielvorstellungen der 1990er Jahre, im nördlichen Bauabschnitt 1 des Vorhaben- und Erschließungsplans „Brinniser Strasse – Hohenroda“ ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zu entwickeln, noch realisierbar sind. In den vergangenen 22 Jahren war nicht zu erkennen, dass Interesse an anderen