Ein „Vorteil“ im Sinne des Antikorruptions gesetzes ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die seine rechtliche, per sönliche oder wirt schaft liche Lage bessert. (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl age, § 299 StGB, Rn. 8 m.w.N.) Begleitperson zur Fußballbundesliga an, wenn er in Zukunft doppelt so viel „Ultracain“ über das Depot bezieht. Der Zahnarzt lehnt entrüstet ab. Depotberater Eifrig macht sich allein aufgrund des „Anbietens“ strafbar. § 300 StGB § 299a StGB und § 299b StGB werden durch einen „beson- ders schweren Fall“ ergänzt. Dieser liegt nach § 300 StGB zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung sowie einer Bestechlichkeit oder Bestechung in einem gro- ßen Ausmaß vor. Gerade im unternehmerischen Bereich kann eine solche Tat begehung näher liegen, als die meisten Betroffenen denken. Mafi öse Strukturen, wie man vielleicht denken mag, sind dazu nicht notwendig! Schon bei einem mehrfachen Vorgehen in nicht unerheb lichem Ausmaß oder bei einem verabredeten Zusammen wirken von mindestens drei Personen kann ein besonders schwerer Fall angenommen werden. Eine Bestechlichkeit oder Bestechung in großem Ausmaß wird bereits ab einem Betrag von 25.000 Euro angenommen. Die Folge ist eine erhebliche Strafschärfung: Freiheitsstrafe von drei Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren! Klinikbande (Beispiel 3) In den Operationssälen des Kreiskrankenhauses herrscht oft gähnende Leere. Verwaltungsdirektor Schlau und Chefarzt Prof. Dr. Schmerz vereinbaren mit dem Orthopäden Dr. Geiz, dessen Praxisräum lichkeiten dem Krankenhaus gehören, eine gestaf felte Senkung der Praxismiete, je nach Anzahl der überwiesenen Rückenoperationen. Es liegt eine Bande vor. Alle drei können mit einem erhöhten Strafrahmen rechnen. Aufgrund der langfristigen „Zusammenarbeit“ und der erheb lichen Summen liegen vermutlich auch Gewerbs mäßigkeit und ein „großes Ausmaß“ vor. 6. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen Zahnärzte, Apotheker), sondern auch die sogenann ten Gesundheitsfachberufe, die eine staatliche Ausbil dung erfordern (z. B. Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Gesundheits und Krankenpfl eger). Medizinische Fachangestellte, die für den Arzt arbei ten, können sich wegen Beihilfe strafbar machen. Da zu zählen nach ganz herrschender Meinung unter Juristen nicht die sogenannten Gesundheitshand werker (Zahntechniker, Orthopädieschuhmacher, Op tiker, Hörgeräteakustiker). Nicht umfasst sind ebenfalls Geschäftsführer von Kran kenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren oder Pfl egediensten, die keine Heilberufl er sind. Für diese kann aber die allgemeine Vorschrift der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB zutreffen. • § 299b StGB: Täter sind hier „Dritte“: In der Regel Mitarbeiter von Industrie und Großhandel, Kranken häuser, Gesundheitshandwerker, Sanitätshäuser, Apo theker und jeder andere, der in geschäftlichem Kon takt zu Angehörigen eines Heilberufes steht. Natürlich können dies, z. B. in Zuweisungskonstellationen, nicht selten auch andere Heilberufl er sein. b. Vorteil Ein „Vorteil“ im Sinne des Antikorruptionsgesetzes ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die seine rechtliche, persönliche oder wirt schaftliche Lage bessert (vgl. Fischer, StGB, 67. Auf lage, § 299 StGB, Rn. 8 m.w.N.). Ein solcher Vorteil im Sinne der §§ 299a ff. StGB kann sowohl materiell als auch immateriell (z. B. Verschaffung eines Ehren amtes) sein. Der Gesetzgeber selbst macht zwar die Einschränkung der sog. „Sozialadäquanz“ – schweigt sich aber aus, wo diese Grenze liegen soll. Daher sollte jede Zuwendung mit größter Vorsicht behandelt werden. Der ehemalige Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH, Prof. Dr. Thomas Fischer, macht die Sozial adäquanzgrenze dort fest, wo Patienten eine „einfl uss lose Höfl ichkeit“ annehmen. Die Grenze zieht er bei Werbegeschenken bei 10 Euro und bei 50 Euro bei Einladungen (Fischer, StGB, 67. Aufl age, § 299a StGB, Rn. 11). Allerdings sind diese Beträge für die Beur tei lung der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht bindend. a. Wer kann Täter der §§ 299a ff. StGB sein? • § 299a StGB: Angehöriger eines Heilberufs: Es um fasst nicht nur akademische Heilberufe (z. B. Ärzte, Materielle Zuwendungen Beispiel – Materielle Zuwendungen aus dem Bereich der Zuweisungen: Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 7