RECHT Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
V O R W O R T Antikorruptionsgesetz – 1 Jahr in Kraft Ein Jahr ist es jetzt her: Am 4. Juni 2016 wurden durch das Antikorruptions gesetz die Vorschriften der §§ 299a ff. in das Strafgesetzbuch eingefügt. Auch ein Jahr nach Inkrafttreten ist die Verunsicherung bei den Betrof fenen in der gesamten Gesundheitswirtschaft vielfach hoch. Da es naturgemäß noch keine Urteile, sondern nur einzelne Ermittlungs verfahren gibt, sind die Linien der Rechtsprechung noch unklar. Auf Kongressen und Tagungen streiten Juristen über die Reichweite der einzelnen Normen. Für den Rechtsanwender, der in der Regel Mediziner, Zahnmediziner, Pharmazeut, Ingenieur oder Kauf- mann ist, führt dies zu noch mehr Verunsiche rung. Die Angst ist groß, dass rechtswissenschaftliche Streitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen und ihrer Existenz geklärt werden. Stand : Juni 2017 Im Rahmen dieser Handreichung informieren wir über die aktuellen Themen unter dem aktuellen Diskurs der medizi nischen Diskussion. © 279photo Studio/Shutterstock.com 2 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
I N H A L T Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen 4 5 5 5 6 7 01. Ermittlungsverfahren: Das große Risiko! 02. Der Ausgangspunkt: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) 03. Ziele des Gesetzgebers für das Antikorruptionsgesetz 04. Die Prinzipien der Compliance 05. Die Strafvorschriften des Antikorruptionsgesetzes im Wortlaut 06. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen a. Wer kann Täter der §§ 299a ff. StGB sein? b. Vorteil c. Die Tatkonstellationen d. „Unrechtsvereinbarung“ und unlautere Beeinflussung im Wettbewerb 13 07. Einzelne Problemkreise a. Problemkreis Beteiligung an Leistungserbringern, OP-Zentren, Belegkliniken gewerblichen Dentallaboren durch Heilberufler b. Problemkreis Zusammenarbeit von Heilberufler mit Krankenhäusern und Industrie c. Problemkreis Bezug von Medizinprodukten d. Problemkreis Veranstaltungen 08. Wie kommt es zur Strafanzeige? 09. Vorsicht! – Beispielsammlung für „gefährliches Verhalten“ 10. Weitere Strafnormen: § 299 StGB und § 263 StGB 11. Unangenehme Nebenfolgen – oftmals das eigentliche Problem! 12. Ergebnis und Empfehlung 16 16 17 17 18 Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 3
© vectorfusionart/Shutterstock.com Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen 1. Ermittlungsverfahren: Das große Risiko! Besonders im Rahmen der „arztspezifischen“ Delikte stellt sich das Ermittlungsverfahren als eigene Problematik dar. Nach unserer Erfahrung lässt sich prognostizieren, dass ein Großteil der aufgrund des Antikorruptionsgesetzes eingelei- teten Verfahren eingestellt wird, da eben keine Verknüpfung von Vorteilen mit Verordnungs-, Bezugs- oder Zuführungs- entscheidungen vorliegt. Problematisch ist jedoch bereits die Annahme eines Anfangs- verdachts. Dieser liegt nach § 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 160 StPO vor, wenn zureichende tatsächliche Anhalts- punkte für eine Straftat vorliegen. Diese Hürde kann ggf. schnell überwunden sein. In der Folge drohen Ermittlungs- maßnahmen wie Praxis- und Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmungen des Personals. Oftmals führen die Er- mittlungsbehörden dies zu einer Zeit des laufenden Praxis- betriebes durch, sodass auch zahlreiche Patienten Durch- suchungsmaßnahmen mitbekommen – die entsprechende Rufschädigung ist in diesem Moment schon erreicht. Dies gilt ebenso für Pharma- und Medizinprodukteunter- nehmen, sobald der Markt von einer Durchsuchung der Geschäftsräume erfährt. Zudem sind die meist mehrere Jahre andauernden Ermitt- lungsverfahren für alle Beteiligten psychisch stark belastend. Dies verlangt aufseiten der Heilberufler, aber auch aufseiten 4 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
der Unternehmen, eine Grundentscheidung bei der Berück­ sichtigung des Antikorruptionsgesetzes: • Korruption verursacht einen Verlust an Vertrauen in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Vermeidet man bereits den Anfangsverdacht – oder verhält man sich straflos vorsichtig, riskiert jedoch einen Anfangsverdacht und vertraut darauf, dass Staatsan- waltschaft und Gerichte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Strafbarkeit verneinen! 2. Der Ausgangspunkt: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Den Anstoß, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesund­ heitswesen gesondert unter Strafe zu stellen, gab eine Ent­ scheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2012, wonach Vertragsärzte weder wegen Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB noch wegen Vorteils­ annahme gemäß § 331 StGB bestraft werden können (Beschluss vom 28.03.2012, Aktenzeichen GSSt 2/11). Ins­ besondere wurde der Vertragsarzt nicht als „Beauftragter“ der Krankenkassen angesehen, wodurch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB ausfiel. Der BGH hatte in dieser Entscheidung aber nicht nur darauf hingewiesen, dass Ärzte und Zahnärzte sich nicht der Be­ stechung strafbar machen können, sondern er wies zugleich darauf hin, dass es grundsätzlich erforderlich sei: „Missständen, die – allem Anschein nach – gravie rende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv ent- gegenzutreten.“ Diese klare Aufforderung an den Gesetzgeber, verbunden mit einer intensiven Medienberichterstattung über bestimmtes exzessives Verhalten – insbesondere in der onkologischen Zytostatikaversorgung –, haben den Gesetzgeber unter rechtspolitischen Handlungsdruck gesetzt. Entsprechend hat der Gesetzgeber schließlich mit dem Antikorruptions­ gesetz reagiert. 3. Ziele des Gesetzgebers für das Antikorruptionsgesetz Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Antikorrup­ tionsgesetz lagen folgende Überlegungen zugrunde: • Korruption im Gesundheitswesen stört den Wett­ bewerb und benachteiligt lauter agierende Marktteil­ nehmer. • Korruption kann auch zulasten der Qualität in der medizinischen Versorgung gehen, weil Wettbewerbs­ vorteile nicht mehr durch Preis und Qualität, sondern mithilfe unlauterer Bevorzugung erzielt werden. • Korruption löst eine Verteuerung medizinischer Leis­ tungen und steigende Kosten im Gesundheitswesen aus. Die geschützten Rechtsgüter sind daher insbesondere der faire Wettbewerb im Gesundheitswesen und das Vertrauen in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Nach den Überlegungen des Gesetzgebers hatten – bereits bisher – mögliche wettbewerbs­ oder berufsrechtliche Sank­ tionen hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen keinen derar ­ ti gen Unwertcharakter und eine entsprechende abschre­ ckende Wirkung. Zudem hätten die dafür zuständigen Be hörden und Körper­ schaften – Kammern, Kassen(zahn)ärzt liche Vereinigungen, Krankenkassen – nicht die notwen digen Befugnisse, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung durchzuführen. 4. Die Prinzipien der Compliance Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat eine Compliance­Richtlinie beschlossen. Diese Compliance­Richt­ linie ist für die Industrie zwar nicht verbindlich und auch nicht umfassend, bietet aber mit seinen Prinzipien einen gewissen „Grundleitfaden“ im Antikorruptionsrecht. Dies gilt auch für die Broschüre „Richtig Kooperieren“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Nach der KZBV­Richtlinie ist jeder Vertragszahnarzt verpflich­ tet, durch eine entsprechende Organisationsstruktur sicher­ zustellen, dass seine Praxisführung allen rechtlichen Anforde­ rungen entspricht. Soweit der Vertragszahnarzt im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Behandlung für den Patienten Waren oder Dienstleistungen von Dritten bezieht und er die Kosten dafür als Aufwendungsersatz gegenüber den Pa tienten oder Dritten (z. B. Kostenträgern) geltend macht (z. B. Sprechstundenbedarf, zahntechnische Leistungen), sind bei der Praxisorganisation die vier Prinzipien der Com­ pliance zu beachten. Darauf legt auch die KBV­Broschüre Wert. Auch Branchenkodizes wie z. B. der Kodex Medizin­ produkte des Bundesverbandes Medizintechnologie e. V. (BVMed) bauen auf diesen Prinzipien auf. a. Trennungsprinzip Beschaffungsentscheidungen im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung sind von anderen Geschäfts­ vorgängen oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Zuwen­ dungen im privaten Bereich getrennt und unabhängig von­ einander abzuwickeln. Die zahnärztliche Entscheidung für einen bestimmten Anbieter hat sich allein an medizinischen Erwägungen auszurichten. b. Transparenzprinzip Zuwendungen und Vergütungen im Zusammenhang mit Beschaffungsgeschäften bei der Behandlung von Patienten sollten nicht verdeckt erfolgen, sondern sind transparent zu handhaben. c. Äquivalenzprinzip Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemesse ­ nen Verhältnis zueinander stehen. Die Beachtung des Äqui­ valenzprinzips soll dazu beitragen, dass in der Vergütung von Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 5
vertraglichen Leistungen jeglicher Art keine unlauteren oder möglicherweise auch strafbaren Vorteile gesehen werden können. § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) Diese Norm spiegelt § 299a StGB mit Blick auf diejenigen, die mit dem (potenziell) bestochenen Heilberufl er zusam- menarbeiten: d. Dokumentationsprinzip Zur besseren Nachvollziehbarkeit empfi ehlt es sich, Leistun- gen im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung von Patienten in schriftlichen Vereinbarungen detailliert zu defi nieren und festzuhalten; hierbei sollte ferner fi xiert werden, welcher Art eine Zuwendung ist, welchen Zweck sie verfolgt und welche Leistungen hierfür konkret erbracht werden müs- sen. Die zahnärztlichen Dokumentationspfl ichten hinsichtlich der Behandlung von Patienten bleiben hiervon unberührt. 5. Die Strafvorschriften des Antikorruptionsgesetzes im Wortlaut § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) § 299a StGB nimmt den Heilberufl er selbst in den Blick und regelt: Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Be- rufsausübung oder die Führung der Berufsbezeich - nung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmit- teln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu - ch ungsmaterial ch ungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Wettbewerb in wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufs- ausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs - mit teln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittel ba ren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuch- ungsmaterial ihn oder einen anderen im inlän dischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach § 299a StGB und § 299b StGB setzt somit denkbar früh an. Das Gesetz kennt zudem kein „Versuchsstadium“, in dem noch von der Tat zur Erlangung von Straffreiheit zurückgetreten werden kann. Geld für Zuweisungen (Beispiel 1) Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Nadel ruft bei dem Physiotherapeuten Sportlich an und fordert die Zahlung von 5.000 Euro ein, sonst überweise er keine Patienten mehr.  Auch wenn Sportlich ablehnt, liegt eine Straf- barkeit Dr. Nadels vor, denn bereits das „Fordern“ reicht dafür. Spendabler Depotberater (Beispiel 2) Der Depotberater Eifrig bietet dem Zahnarzt Dr. Ohneschmerz VIP-Karten für ihn und eine 6 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen Foto: © David Carillet/Shutterstock.com
Ein „Vorteil“ im Sinne des Antikorruptions gesetzes ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die seine rechtliche, per sönliche oder wirt schaft liche Lage bessert. (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl age, § 299 StGB, Rn. 8 m.w.N.) Begleitperson zur Fußballbundesliga an, wenn er in Zukunft doppelt so viel „Ultracain“ über das Depot bezieht. Der Zahnarzt lehnt entrüstet ab.  Depotberater Eifrig macht sich allein aufgrund des „Anbietens“ strafbar. § 300 StGB § 299a StGB und § 299b StGB werden durch einen „beson- ders schweren Fall“ ergänzt. Dieser liegt nach § 300 StGB zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung sowie einer Bestechlichkeit oder Bestechung in einem gro- ßen Ausmaß vor. Gerade im unternehmerischen Bereich kann eine solche Tat­ begehung näher liegen, als die meisten Betroffenen denken. Mafi öse Strukturen, wie man vielleicht denken mag, sind dazu nicht notwendig! Schon bei einem mehrfachen Vorgehen in nicht unerheb­ lichem Ausmaß oder bei einem verabredeten Zusammen­ wirken von mindestens drei Personen kann ein besonders schwerer Fall angenommen werden. Eine Bestechlichkeit oder Bestechung in großem Ausmaß wird bereits ab einem Betrag von 25.000 Euro angenommen. Die Folge ist eine erhebliche Strafschärfung: Freiheitsstrafe von drei Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren! Klinikbande (Beispiel 3) In den Operationssälen des Kreiskrankenhauses herrscht oft gähnende Leere. Verwaltungsdirektor Schlau und Chefarzt Prof. Dr. Schmerz vereinbaren mit dem Orthopäden Dr. Geiz, dessen Praxisräum­ lichkeiten dem Krankenhaus gehören, eine gestaf­ felte Senkung der Praxismiete, je nach Anzahl der überwiesenen Rückenoperationen.  Es liegt eine Bande vor. Alle drei können mit einem erhöhten Strafrahmen rechnen. Aufgrund der langfristigen „Zusammenarbeit“ und der erheb­ lichen Summen liegen vermutlich auch Gewerbs­ mäßigkeit und ein „großes Ausmaß“ vor. 6. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen Zahnärzte, Apotheker), sondern auch die sogenann ­ ten Gesundheitsfachberufe, die eine staatliche Ausbil­ dung erfordern (z. B. Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Gesundheits­ und Krankenpfl eger). Medizinische Fachangestellte, die für den Arzt arbei ­ ten, können sich wegen Beihilfe strafbar machen. Da zu zählen nach ganz herrschender Meinung unter Juristen nicht die sogenannten Gesundheitshand­ werker (Zahntechniker, Orthopädieschuhmacher, Op­ tiker, Hörgeräteakustiker). Nicht umfasst sind ebenfalls Geschäftsführer von Kran­ kenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren oder Pfl egediensten, die keine Heilberufl er sind. Für diese kann aber die allgemeine Vorschrift der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB zutreffen. • § 299b StGB: Täter sind hier „Dritte“: In der Regel Mitarbeiter von Industrie und Großhandel, Kranken­ häuser, Gesundheitshandwerker, Sanitätshäuser, Apo­ theker und jeder andere, der in geschäftlichem Kon ­ takt zu Angehörigen eines Heilberufes steht. Natürlich können dies, z. B. in Zuweisungskonstellationen, nicht selten auch andere Heilberufl er sein. b. Vorteil Ein „Vorteil“ im Sinne des Antikorruptionsgesetzes ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die seine rechtliche, persönliche oder wirt­ schaftliche Lage bessert (vgl. Fischer, StGB, 67. Auf ­ lage, § 299 StGB, Rn. 8 m.w.N.). Ein solcher Vorteil im Sinne der §§ 299a ff. StGB kann sowohl materiell als auch immateriell (z. B. Verschaffung eines Ehren­ amtes) sein. Der Gesetzgeber selbst macht zwar die Einschränkung der sog. „Sozialadäquanz“ – schweigt sich aber aus, wo diese Grenze liegen soll. Daher sollte jede Zuwendung mit größter Vorsicht behandelt werden. Der ehemalige Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH, Prof. Dr. Thomas Fischer, macht die Sozial­ adäquanzgrenze dort fest, wo Patienten eine „einfl uss­ lose Höfl ichkeit“ annehmen. Die Grenze zieht er bei Werbegeschenken bei 10 Euro und bei 50 Euro bei Einladungen (Fischer, StGB, 67. Aufl age, § 299a StGB, Rn. 11). Allerdings sind diese Beträge für die Beur ­ tei lung der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht bindend. a. Wer kann Täter der §§ 299a ff. StGB sein? • § 299a StGB: Angehöriger eines Heilberufs: Es um­ fasst nicht nur akademische Heilberufe (z. B. Ärzte, Materielle Zuwendungen Beispiel – Materielle Zuwendungen aus dem Bereich der Zuweisungen: Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 7
• Direkte Geldzahlungen • Zuwendungen Beteiligungen an Unternehme und Leis­ tungserbringern (Physiotherapie, Zahnlabor etc.). Beispiel – Materielle Zuwendungen aus dem Bereich der Industrie und des Handels: • Geldzahlungen • Bonuszahlungen • Zuwendung von Sachwerten, Material • Einladungen zu Kongressen, Schulungen oder sonsti­ gen Veranstaltungen • Abschluss eines Vertrages (auch bei Vereinbarung wirtschaftlich gleichwertiger Leistung und Gegenleis­ tung, z. B. Vergütung für Anwendungsbeobachtung, Vortragstätigkeit; Gutachten) Beispiel – Immaterielle Zuwendungen können z. B. sein: • Ehrungen • Ehrenämter Manche Staatsanwälte behaupten auf Tagungen, dass bereits eine positive Patientenbeurteilung auf Be­ wertungsportalen, auf die der (Zahn­)Arzt gar keinen Ein fl uss hat, einen potenziell strafbewehrten Vorteil dar stellt. Unseres Erachtens ist dies jedoch völlig ab ­ wegig. c. Die Tatkonstellationen Die Tathandlungen lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen: Zum einen in den Bereich der Korruption unter Beteiligung von Industrie, Handel, Handwerk und Leistungserbringern, zum anderen in den Bereich der Korruption bei Ärzten untereinander. Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten Hierbei handelt es sich um die Konstellation, die Ge­ genstand umfangreicher Medienberichterstattung war. Dies behandelt insbesondere die Konstellation, dass (Zahn­)Ärzte für die Verordnung von Arzneimitteln Prä­ mien durch Arzneimittelhersteller erhalten. Dies gilt ebenso für entsprechende Konstellationen mit Phy­ siotherapeuten, Sanitätshäusern oder ähnlichen Leis­ tungserbringern. „Bezug von Medizinprodukte zur unmittelbaren An- wendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer.“ Mit Blick auf Medizinprodukte wird momentan gestrit ­ ten, welche Produkte dem strafrechtlichen Korruptions­ verbot unterfallen: Zahnarztbohrer und Korruption (Beispiel 5) Zahnärztin Dr. Lochschließer wird beim Kauf einer neuen Bohrerausstattung für ihre Praxis ein Restaurantgutschein angeboten.  Ob Bohrer dem Antikorruptionsgesetz unter ­ fallen ist umstritten. Hier steht eine Strafbarkeit zu befürchten. 8 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizin- produkten … In Anlehnung an den ursprünglichen Regierungs entwurf wird dabei vertreten, dass weiterhin nur zur Abgabe an den Patienten gedachte Produkte vom Regelungs­ kreis umfasst sind. Dies sind z. B. Prothesen, Implan ­ tate etc. Alle anderen Produkte werden dem unter­ nehmerischen Bereich zugeordnet, in dem der Arzt frei wirtschaften kann. Für eine weitere Auslegung, die z. B. auch chirurgische Instrumente, Zahnarztbohrer oder Röntgen­ und CT­Geräte in den Blick nimmt, spricht jedoch der explizit veränderte Wortlaut der Norm und auch das Rechts gut der Integrität heilberufl icher Ent­ scheidungen. Zudem bleibt bei der Ansicht, die nur die zur Abgabe­ bestimmten Produkte vorsieht, die Frage, wo die eigen­ ständige Bedeutung eines Korruptionsdeliktes gegen­ über dem Abrechnungsbetrug liegt (siehe unten). Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung empfeh­ len wir hier ein vorsichtiges Vorgehen und auch bzgl. letzterer Produkte eine Berücksichtigung der korrup­ tionsrelevanten Vorschriften. Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Diese Variante erfasst klassische Konstellationen aus dem ärztlichen Bereich:
© Stock-Asso/Shutterstock.com • Zuführung von Patienten im niedergelassenen Be ­ reich (z. B. Radiologie und Orthopädie) • Zuführung von Labormaterial (z. B. Hausärzte und Labormediziner) • Zuführung von Patienten an Krankenhäuser/OP­Zent­ ren etc. • Zuführung an Leistungserbringer wie Physiothera­ peuten Der Zuführungsbegriff ist dabei weit zu verstehen. Er reicht mit Blick auf die Patienten von mündlichen Empfehlungen über Flyer, Plakate und Visitenkarten. d. „Unrechtsvereinbarung“ und unlautere Beeinfl ussung im Wettbewerb Das bloße Annehmen eines Vorteils ist zur Tatbestands­ verwirklichung allerdings nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vor­ gesehen sein. Vorteil und Gegenleistung müssen also in einem un­ mittelbaren Zusammenhang stehen. Dieser Zusam­ menhang wird als „Unrechtsvereinbarung“ bezeichnet und ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Straf­ gesetzbuches immanent. Er begründet die beson dere Strafwürdigkeit von Korruption. Nicht jede Vorteilsgewährung ist also zukünftig straf- bar. Die „Unrechtsvereinbarung“ muss zwingend hin- zukommen. Unlauter ist der Vorteil, wenn er geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelun- gen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen (vgl. Fischer, StGB, 67. Auf- lage, § 299 StGB, Rn. 27). Ebenso fehlt es an einer Unrechtsvereinbarung und einer Wettbewerbswidrigkeit, wenn es sich um Kon­ stellationen handelt, die in anderen Vorschriften aus­ drücklich als erlaubt oder gar gewünscht betrachtet werden. Daher sind verschiedene Versorgungsmodelle, die das SGB V kennt (Verträge zur besonderen Versorgung gemäß §§ 140 ff. StGB, besondere spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b StGB, Belegarztverträge), nicht zu beanstanden, sofern man sich an die gesetz­ lichen Vorgaben hält. Dies gilt ebenso z. B. für Rabatte in Geld oder Ware gleicher Art beim Bezug von Medi­ zinprodukten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG, die dort als zulässig erachtet werden. Eine Unrechtsvereinbarung liegt dann nicht vor, wenn der gewährte Vorteil nur auf allgemeines Wohlwollen zielt oder eine nachträgliche Belohnung darstellt. Daher sind auch Zuwendungen für eine in der Ver­ gangenheit liegende Bevorzugung strafrechtlich unbe­ achtlich, es sei denn, der Zuwendung liegt eine voraus­ gegangene Unrechtsvereinbarung zugrunde und der Täter hat sich den Vorteil bereits vorab versprechen lassen. Auch das Angebot besonders günstiger Preise, die wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind, ist in Zukunft weiterhin zulässig. Günstige Preise sind Aus­ druck eines gewünschten Preiswettbewerbs. Daher darf alleine aus einem günstigen Preis nicht auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden. Gleichzei ­ tig sind Fälle vorstellbar, in denen zum Beispiel beson­ ders güns tige Preise für Praxisausstattung im Zusam­ menhang mit dem Verordnungsverhalten des (Zahn­) Arztes stehen. Insbesondere wenn Preise nur noch als „Schein entgelt“ bewertet werden können, wird eine Unrechts verein barung anzunehmen sein. Ein Schein­ entgelt könnte zum Beispiel vorliegen, wenn ein Preis nicht mehr die Selbst kosten des Verkäufers deckt. In solchen Fällen liegt der Verdacht des strafbaren Ver­ haltens zukünftig nahe. Das Verfolgungsrisiko ist dann entsprechend hoch. Das scheinbar bezahlte iPad (Beispiel 6) Zahnarzt Dr. Schmerzfrei werden von der Implo­ dent AG Implantate im Wert von 4.000 Euro und ein iPad im Wert von 900 Euro verkauft. Der Ge­ samtpreis von 4.900 Euro wird durch einen Bar­ rabatt von 900 Euro auf der Rechnung verringert.  Bei derartigen Umgehungskonstellationen lie­ gen Wettbewebs­ und Strafrechtsverstöße nahe, auch wenn der Einzelfall immer zu prüfen ist. Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 9
rechtliche (MBO-Ä, MBO-Z), vertragsarztrechtliche (SGB V) und Wettbewerbsregeln darstellen. Zwar ist die Wettbewerbswidrigkeit nach UWG im Detail anders ausgestaltet als im Rahmen der Kor - rup tionsdelikte (Fischer, a.a.O., § 299 StGB, Rn. 29 m.w.N.). Jedoch bieten diese Vorschriften eine gute Grundlage zur Beurteilung und eine Richtschnur für alle Beteiligten. Berufsrechtliche Vorgaben § 31 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zu- weisung von Patientinnen und Patienten oder Unter- suchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinpro- dukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu las - sen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfeh- len oder an diese verweisen. § 32 MBO-Ä m o c . k c o t s r e t t u h S / e k h c s e n K t r e b o R © Beteiligung an Labor … Eine Unrechtsvereinbarung kann auch dann vor- liegen, wenn Bezugs- oder Verordnungsentschei- dungen durch die Beteiligung eines (Zahn)arztes an einem Unternehmen bedingt sind. Beteiligung an Labor GmbH (Beispiel 7) Hausärztin Dr. Nah ist in größerem Umfang an einer Labor GmbH beteiligt. Ihr Gewinnanspruch wird unmittelbar durch ihre Zuweisungen erhöht.  Hier liegt eine Strafbarkeit nahe. Eine reine Kapitalbeteiligung des (Zahn)arztes an einem Unternehmen kann zwar ggf. zulässig sein, hier muss aber jeder Einzelfall gesondert und eingehend geprüft werden. Je größer das Unternehmen, umso unproblematischer ist die Beteiligung. Kleinaktionär (Beispiel 8) Der hausärztliche Internist Dr. Mühsam ist Klein- aktionär der Bayer AG.  Hier liegt eine Strafbarkeit fern. Dr. Mühsam ist über seine Verordnungen praktisch nicht in der Lage, die Dividendenzahlungen oder den Wert seiner Aktie zu beeinfl ussen. Bei der Beurteilung von Unlauterbarkeit und Un- rechtsvereinbarung gewinnen insbesondere berufs- (1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Pa- tientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinfl usst wird. Eine Beeinfl ussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Ver- ordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit fi nanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen. (2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemes- sener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese aus- schließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaft- lichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reise- kosten und Tagungsgebühren hinausgeht. (3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchfüh - rung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließ - lich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Pro- gramms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankün- digung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen. § 33 MBO-Ä Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Herstel - ler von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hier - 10 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
für bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung ent- sprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden. chronischen und schwer heilenden Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den Leistungserbringern, die diese Leistungen erbringen. § 2 Abs. 7 MBO-Z Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verord- nung, die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie von Medi- zinprodukten eine Vergütung oder sonstige vermö- genswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Vertragsarztrechtliche Vorgaben § 73 Abs. 7 SGB V Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumen- tation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirt- schaftliche Vorteile sich versprechen oder sich ge - währen zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Abs. 2 SGB V (2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Ein- richtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sons- tiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zu- wendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfs- mitteln von Ver tragsärzten erbracht werden, durch Leis- tungserbringer. Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder ver- billigte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungs- erbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beein- flussen. (5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versor- gung mit Heilmitteln entsprechend. (6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, phar- mazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegen- über Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unbe - rührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über fi nanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leis- tungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur Versorgung von Heilmittelwerberechtliche Vorgaben § 7 HWG (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Wer- begaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzu- kündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeich- nung des Werbenden oder des beworbenen Pro- duktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendun - gen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzu- lässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittel- gesetzes gelten; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in 2. a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu be- rechnenden Geldbetrag oder 2. b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu be- rechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a) sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b) gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in han- delsüblichem Zubehör zur Ware oder in handels- üblichen Nebenleistungen bestehen; als handels- üblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teil- weise oder vollständige Erstattung oder Über - nahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusam- menhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung auf- gewendet werden; (2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Ver- anstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von unter- geordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken. (…) Branchenkodizes Branchenkodizes haben als „private Regelung“ im Wett- bewerbsrecht nach der BGH-Rechtsprechung nur eine indi- zielle Bedeutung. Allerdings wird die Qualität der Branchen- Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 11
Fort- und Weiterbildung … © Matej Kastelic/Shutterstock.com kodizes gerade von den Ermittlungsbehörden gelobt. Staats­ anwälte haben öffentlich deutlich gemacht, dass diese Re­ gelungen bei der Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliege, eine erhebliche Hilfestellung bieten können. Besonders wichtig sind die FSA­Kodizes und der Kodex Medizinprodukte. Der „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) wurde von den Mitgliedern des Verbandes For­ schender Arzneimittelhersteller gegründet. Dieser hat in terne Gerichte, die sog. „Spruchkörper“ gegründet, deren Ent­ scheidungen sich die Mitgliedsunternehmen unterwerfen. Die Unternehmen im FSA decken circa 75 Prozent des Arzneimittelmarktes ab. Es existieren verschiedene Kodizes (z. B. zur Transparenz oder zur Zusammenarbeit mit Fach­ kreisen) Auch der „Bundesverband Medizintechnologie e.V.“ (BVMed) hat einen eigenen Kodex für den Bereich der Medizinpro ­ dukte entwickelt. Dieser orientiert sich in Wortlaut und Grundprin zipien am FSA­Kodex. Die Regelungen sind teil­ weise strenger als die gesetzlichen Vorschriften dies ver­ langen. Allerdings hat man dadurch auch einen höheren Schutz vor Ermittlungs verfahren. Folgende Regelungen sind mit Blick auf das Antikorruptions­ gesetz besonders wichtig: I. Forschung und Beratung § 5 Verträge über klinische Studien und Anwendungs- beobachtungen Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Nor- men zu beachten. Verträge über klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen, deren Durchführung die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der medizinischen Einrichtung voraussetzen, sind grund- sätzlich mit der medizinischen Einrichtung selbst ab- zuschließen. § 6 Beraterverträge im Rahmen von Forschung und Ent- wicklung (1) Beraterverträge zwischen Herstellern bzw. Vertrei- bern und Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen bzw. allen übrigen Fachkreisangehörigen sind zulässig, soweit 1. die ggf. bestehenden arbeits- und dienstvertragli chen Regelungen beachtet werden; 2. die Vertragspartner für ihre Aufgaben fachlich/wissen- schaftlich hinreichend qualifi ziert sind; 3. die Hersteller oder Vertreiber an der Beratungstätig- keit ein legitimes Interesse haben (Produkt-, Unter- nehmensbezug); 4. Leistung und Gegenleistung angemessen und aus- geglichen sind; 5. ein schriftlicher Vertrag vorliegt. (…) § 9 Allgemeine Beratungstätigkeit (1) Der Abschluss von allgemeinen Beratungs-, Lizenz- und Know-how-Verträgen etc. zwischen Herstellern oder Vertreibern mit Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen oder sämtlichen Angehörigen der Fach- kreise ist im Rahmen der arbeits-/dienstvertraglichen Regelungen zulässig. Diese Verträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. hinreichende fachliche/wissenschaftliche Qualifi ka- tion für die Erfüllung der übernommenen Aufgaben; 2. eindeutige Festlegung von Leistung und Gegenleis- tung in einem schriftlichen Vertrag; 3. Angemessenheit und Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung; 4. Dokumentation der erbrachten Leistungen. (…) II. Veranstaltungen § 8 Fort- und Weiterbildung Zusammenfassung: Sowohl bei der aktiven (Referent) als auch passiven (Zuhörer) Teilnahme an (internen und externen) Fortbildungsveranstaltungen dürfen durch das Medizinpro­ dukteunternehmen übernommen werden: • angemessene Hin­ und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort (keine Erste­Klasse­Tickets mit der Ausnahme von Fahrten mit der Bahn, Business­ Class­Tickets bei Interkontinentalfl ügen sind mög ­ lich); • notwendige Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung zzgl. der An­ und Abreisetage; • Bewirtung, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet und vonuntergeordneter Bedeu­ tung bleibt; • angemessenes Honorar (für Referenten) 12 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
Zudem soll die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstal- tungen nur dann unterstützt werden, wenn ein Bezug zum fördernden Medizinprodukteunternehmen bestehe. Zudem ist Folgendes zu beachten: (3) Unterhaltungs- und Freizeitprogramme (z. B. Thea- ter-, Konzertbesuche, Rundfl üge, Sportveranstaltun- gen, Besuch von Freizeitparks etc.) der Teilnehmer dürfen weder fi nanziert noch organisiert werden. Ab - ge sehen von Bewirtungen im Rahmen von eigenen Informations- und Präsentationsveranstaltungen der Unternehmen dürfen Kosten für Verpfl egung grund- sätzlich nicht übernommen werden. Die Kosten einer privaten Anschlussreise oder zusätzlicher Zwischen- stopps dürfen nicht übernommen werden. Unterbrin- gung und Bewirtung dürfen einen angemessenen Rah- men nicht überschreiten und müssen in Bezug auf den fachbezogenen Zweck der Veranstaltung von unter- geordneter Bedeutung bleiben. Die Einladung oder die Übernahme von Kosten darf sich bei internen oder externen Veranstaltungen nicht auf Begleitpersonen er- strecken. Dies gilt auch für Bewirtungen. (4) Die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungs - stätte sowie die Einladung von Teilnehmern haben allein nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungs- ortes. Tagungsstätten sind zu vermeiden, die primär für ihren Freizeitwert bekannt sind oder sonst als unange- messen gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um interne oder externe Veranstaltungen handelt. III. Zuwendungen § 10 Spenden (1) Die Gewährung von Spenden an medizinische Ein- richtungen durch Hersteller und Vertreiber muss einen der nachfolgend genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen: 1. Forschung und Lehre von wissenschaftlichem Wert; 2. Verbesserung der Gesundheitsversorgung (z. B. Ent- wicklung höher qualifi zierter oder kosteneffektiverer Gesundheitstechnologien); 3. Verbesserung der Patientenversorgung; 4. Aus- und Weiterbildung; 5. mildtätige Zwecke; (…) § 11 Geschenke und andere Sachzuwendungen (1) Die Gewährung von Geschenken und anderen Zu- wendungen an Beschäftigte in medizinischen Einrich- tungen und sämtlichen übrigen Fachkreisangehörigen sind grundsätzlich unzulässig. (2) Dies gilt nicht für 1. Werbegaben, d. h. für Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sicht- bare Bezeichnung des Werbenden oder des Medi- zinprodukts oder beider gekennzeichnet sind oder für geringwertige Kleinigkeiten und andere nach dem Heilmittelwerberecht (§ 7 HWG – Werbegaben) zu- lässige Zuwendungen; 2. Geschenke zu besonderen Anlässen (Dienstjubi läen, Praxiseröffnung, Emeritierung etc.), sofern diese sich unter dem Gesichtspunkt der „Sozialadäquanz“ in engem Rahmen halten (…) sofern dies gleichzeitig nach allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Grundsätzen des für die Angehörigen der Fachkreise jeweils einschlägigen Be- rufsrechts erlaubt sowie nach den ggf. bestehenden und den Unternehmen mitgeteilten Vorgaben der Anstellungskörperschaf ten von Beschäftigten medi- zinischer Einrichtungen nicht untersagt ist. § 12 Bewirtung Eine Bewirtung ist nur im Rahmen von internen Fort- bildungsveranstaltungen sowie Arbeitsessen und in einem angemessenen und sozialadäquaten Umfang zulässig. Der Anlass eines Arbeitsessens ist zu doku- mentieren. Eine Bewirtung von Begleitpersonen ist un- zulässig. Eine Bewirtung ist dann sozialadäquat, wenn sie den allgemein akzeptierten Regeln der Höfl ichkeit entspricht. 7. Einzelne Problemkreise Neben den echten Kickbacks vor allem im Zuführungs - bereich, haben sich verschiedene Problemkreise etabliert, in denen es schnell zu strafbaren Handlungen kommen kann – bei denen aber die Reichweite der Strafbarkeit oftmals heftig umstritten ist. a. Problemkreis: Beteiligungen an Leistungserbringern, OP-Zentren, Belegkliniken oder gewerblichen Dental- laboren etc. durch Heilberufl er Dieser Problemkreis gehört zu den umstrittensten Themen im Rahmen des Antikorruptionsgesetzes. In Aufsätzen und Vorträgen werden hier von Staatsanwaltschaften, Kassen- (zahn)ärztlichen Vereinigungen, Kammern und Krankenkas- sen alle denkmöglichen Ansichten vertreten. In der Gesetzesbegründung zum Antikorruptionsgesetz heißt es: „Die Beteiligung an einem Unternehmen im Gesund- heitswesen kann zu Zuwendungen von Vorteilen im Sinne von § 299a StGB führen. Eine unzulässige und strafbare Verknüpfung zwischen Unternehmensbetei- ligung und medizinischen Entscheidungen kann vor- liegen, wenn ein Arzt einem Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, einen Patienten zuführt und er für die Zuführung des Patienten wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Gewinnbeteiligung, erhält.“ Nicht wenige zuständige Juristen halten jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, auf das der Heilberufl er in irgend - einer Form durch Zuweisungen oder Produktbezüge Einfl uss nimmt. Es wird sogar als Korruptionsstrafbarkeit angesehen, wenn der Arzt einziger Gesellschafter einer Belegklinik in der Rechtsform einer GmbH ist und er daraus Gewinne erzielt. Es wird darauf abgestellt, dass es sich bei der Belegklinik Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 13
Mit der Unternehmensbeteiligung eng verwandt ist der Problemkreis der Zusammenarbeit. In diesem Zusammen- hang sind insbesondere Konsiliararzt- oder Honorararzt- verträge im Fokus. Zahlreiche Krankenhäuser haben unter- schiedslos alle Konsiliar- und Honorararztverträge mit niedergelassenen (Vertrags)ärzten gekündigt. Diese Vorgehensweise war unseres Erachtens übereilt … dann um eine andere juristische Person handelt und somit Korruption möglich ist. OP-Zentrum GmbH (1) (Beispiel 9) Der Chirurg Dr. Knochen betreibt mit mehreren anderen Ärzten ein OP­Zentrum in der Rechtsform der GmbH. Dort operiert er auch selbst die Patien­ ten seiner Praxis. Dabei erhält er die ihm zurechen­ baren Gewinne ausgezahlt.  In dieser Situation liegt eine Strafbarkeit nah. Dr. Knochen erhält von der OP­Zentrum GmbH umsatzbezogene Zahlungen, die maßgeblich auf den Patientenzuführungen beruhen. Die OP­ Zentrum GmbH stellt hier eine andere juristische Person dar. Ganz eindeutig wird der Fall von den Behörden jedoch nicht beurteilt. Manche Staatsanwaltschaf- ten stellen darauf ab, dass gerade der direkte Um- satzbezug dazu führe, dass eine straflose Selbst- bestechung vorliege. Insgesamt bleibt festzuhalten: Das Vorgehen ist sehr risikoreich. OP-Zentrum GmbH (2) (Beispiel 10) Entgegen des vorherigen Beispiels ist Dr. Knochen Alleingesellschafter der OP­Zentrum GmbH.  Die Strafbarkeit einer solchen Beteiligung ist hoch umstritten. Teilweise wird dies von Behörden als straflose Selbstbestechung angesehen, teil­ weise jedoch von anderen Behörden als strafbare Bestechung wie im vorherigen Fall, da die GmbH eine von Dr. Knochen und seiner Praxis zu unter­ scheidende GmbH darstellt. Letztere Betrachtungsweise erscheint sehr forma- listisch. Gleichwohl sollte auch hier mit größter Vorsicht vorgegangen werden. Unseres Erachtens muss im Falle der Beteiligung an Unternehmen auf eine Einzelfallbetrachtung verschiede­ ner Kriterien abgestellt werden: • Besteht zwischen Zuweisungen und Gewinn in der Höhe ein spürbarer Zusammenhang? • Wie stark ist der Umsatzbezug? • Für was wird der Gewinn verwendet? • Erhöhen sich ggf. gesetzliche Vergütungen durch die Ausgliederung? Allerdings gilt: Wer auch bei strengen Ermittlungs­ behörden einen Anfangsverdacht vermeiden möchte, sollte als Heilberufler von jeglicher Unternehmens­ beteiligung, Abstand nehmen, auf die er durch eigene Zuweisungen irgendwie Einfluss ausüben kann. Die Unternehmensbeteiligung durch Ehepartner und Kinder wird weitgehend für zulässig erachtet, soweit diese volle unternehmerische Entscheidungsfreiheit und alleinige Kontovollmacht haben und der Heilberufler nicht als „Strohmann“ agiert. b. Problemkreis: Zusammenarbeit von Heilberuflern mit Krankenhäusern und Industrie Mit der Unternehmensbeteiligung eng verwandt ist der Pro­ blemkreis der Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Konsiliararzt­ oder Honorararztverträge im Fokus. Zahlreiche Krankenhäuser haben unterschiedslos alle Konsiliar­ und Honorararztverträge mit niedergelasse ­ nen (Vertrags)ärzten gekündigt. Diese Vorgehensweise war unseres Erachtens übereilt. Wenn Leistungen (z. B. Operationen) erbracht werden, kön­ nen diese auch in angemessener Form (z. B. GOÄ, GOZ, InEK­Kalkulation) vergütet werden. Zahlreiche Strafrechtler, auch aus dem Bereich der Staats­ anwaltschaft, sehen jedoch eine Strafbarkeit bzw. einen für ein Ermittlungsverfahren notwendigen Anfangsverdacht 14 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
schon dann, wenn eine Mitarbeit des Arztes im Krankenhaus gar nicht erforderlich wäre, weil beispielsweise eine personell gut ausgestattete Fachabteilung vorliegt. Klinikkooperation geht ins Auge (Beispiel 11) Der niedergelassene Augenarzt Dr. Sehscharf arbeitet als Honorararzt insb. für eigene Patienten aus seiner Praxis im Kreiskrankenhaus, das über eine Abteilung für Augenheilkunde verfügt, die personell gut ausgestattet ist. Seine Tätigkeit als Operateur wird angemessen bezahlt.  Hier wird teilweise eine Strafbarkeit angenom­ men, weil aufgrund der guten personellen Aus­ stattung des Krankenhauses, die Tätigkeit des Dr. Sehscharf nicht notwendig wäre und mögli­ cherweise nur vorliegt, damit Patienten ins Kran­ kenhaus überwiesen werden. Eine solche Betrachtungsweise bedeutet in der Konsequenz, dass ein niedergelassener Arzt, so- fern er in einer Klinik als Operateur tätig ist, seine Patienten nur noch in ein anderes, ggf. schlechte- res Krankenhaus zuweisen darf. Ähnlich dürfte die Bewertung sein, wenn im Rahmen einer notwendigen Anwendungsbeobachtung oder Beratung ein (Zahn­)Arzt ein Unternehmen unterstützt, dass grundsätzlich schon in seiner Forschung­ und Entwicklungsabteilung gut aufgestellt ist. Dieses Ergebnis widerspricht grundsätzlich dem Schutz des Rechtsgutes des Vertrauens auf die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Denn eigentlich wird hier ja für Patienten ggf. ein echter Vorteil geboten. Dies sehen auch viele Be­ hörden und Juristen so. Aber auch hier gilt: Wer sichergehen möchte, keinen Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit zu setzen, sollte sich aus diesen Kooperationen zurückziehen, sofern er aus seinem eigenen Zuweisungs­, Verordnungs­ oder Bezugsverhaltens einen Vorteil ziehen könnte. Allerdings sind Anwendungsbeobachtungen grundsätzlich mit Vorsicht zu betrachten: Bewährte Anwendungsbeobachtung (Beispiel 12) Die Implodent AG möchte sich bei der Zahnärztin Dr. Lochschließer erkenntlich zeigen. Die Ge­ schäftsführung hat vom Antikorruptionsgesetz gehört und hat daher die Idee, eine Anwendungs­ beobachtung zu verschiedenen Produkten zu vereinbaren, die alle schon seit vielen Jahren im Markt bewährt sind.  Anwendungsbeobachten sind zulässig und erwünscht. Allerdings sollten nur noch solche durchgeführt werden, die tatsächlich einen wissen­ schaftlichen Wert haben. Alle anderen Anwen­ dungsbeobachtungen bedeuten einen erheb ­ lichen Anfangsverdacht für verdeckte Kick­back­Zahlungen. c. Problemkreis: Bezug von Medizinprodukten • Es muss demnach die abstrakte Gefahr einer un­ sachlichen Beeinflussung bestehen. • Erfasst sind Zuwendungen und sonstige Werbe ­ gaben. Beispiele sind: Rabatte, Zugaben wie tech­ nische Geräte für den Heimbedarf, Werbegeschenke, Prämien, Teilnahmerecht an Verlosungen, Gutscheine etc. Hier hat die Rechtsprechung eine unüberseh ­ bare Anzahl an Einzelfallkonstellationen entschieden. Die Mehrzahl dieser Entscheidungen betrifft allerdings Arzneimittel, die aufgrund ihrer Preisgebundenheit oft Sonderregelungen unterliegen, und seltener Medizin­ produkte. Gleichwohl können die aus diesen Entschei­ dungen hervorgehenden Wertungen oftmals auch auf den Vertrieb von Medizinprodukten übertragen werden. Erlaubt sind hingegen reine Werbemittel, die kein Vorteil für den Zahnarzt selbst sind (z. B. Rätsel ­ hefte für Patienten). Bei folgenden Ausnahmen liegt kein Verstoß vor: • Geringwertige Kleinigkeiten: Gesamtwert maximal 1 Euro! • Geringwertige Gegenstände mit Werbeaufdruck: Maximal 5 Euro! • Rabatte, soweit sie bestimmt sind oder auf eine bestimmte Art zu berechnen sind (d. h. Barrabatte und Rabatte in Ware gleicher Art). Zahnrabatte (Beispiel 13) Die Implodent AG bietet ihren Kunden beim Kauf von 100 Implantaten wahlweise einen Rabatt von 5 Prozent auf den Einkaufspreis, die Zugabe von zusätzlichen Implantaten oder ein iPhone an.  Die ersten beiden Rabatte wären zulässig, so­ fern die Zugabe weiterer Implantate nicht außer Ver hältnis zur Bestellmenge stände. Die Zugabe des iPhones wäre strafrechtlich problematisch. Der Verweis „handelsüblich“ reicht nicht aus. Im Medi­ zinproduktebereich werden Gutscheine für bestimmte Produkte als zulässiger Barrabatt bewertet. • Handelsübliches Zubehör/Nebenleistungen: Hierzu zählen z. B. Erstattung von Parkgebühren, aber auch eine Probetube Zahnpaste zur Zahnbürste. In diesem Sinne für angemessen hat der BGH in einer früheren Entscheidung etwa die Erstattung von 1,50 DM bei Fahrkosten von 16 DM ab einem Einkaufswert von 20 DM gehalten, also von bis zu 7,5 Prozent des Ein­ kaufswertes bei geringeren Beträgen. Nicht handels­ üblich ist hingegen bereits der kostenlose Transport von einer Praxis in eine Klinik zur Durchführung einer ambulanten Operation. d. Problemkreis: Veranstaltungen Ein Anfangsverdacht kann sich immer herleiten, wenn gegen das Berufsrecht verstoßen wird. Das bedeutet, dass fol gende Kosten eines (Zahn­)Arztes durch Industrie und Handel übernommen werden können, wenn kein Gegenleistungs­ verhältnis vorliegt: Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 15
• Tagungsgebühren bei einem wissenschaftlichen Kon­ gress oder einer fachlichen Veranstaltung • Reisekosten (Bahnfahrt 1. Klasse) • Übernachtungskosten (Hotel der gehobenen Mittel­ klasse, d. h. bis zu 4 Sterne) nicht nur bei besonderem öffentlichem Interesse aufnehmen muss. Anfangsverdacht bedeutet, dass nach Ansicht der Staats anwaltschaft eine mögliche Straftat vorliegen könnte. Die Anforderungen sind nicht hoch, da zur Bejahung zwar nicht bloße Vermutungen, aber bereits entfernte Indizien genügen. Auch die Übernahme von üblicher, aber nicht luxuriöser, Ta­ gungsverpflegung und angemessenen Referentenhonoraren ist möglich. Freigebiger Pharmahersteller (Beispiel 14) Die Pharmaform AG bietet Ärzten die Teilnahme an Kongressen an. Dazu einen begleitenden Golf­ kurs. Ebenso bietet sie nach Wahl des Arztes Logenkarten für das Opernhaus oder das Fußball­ stadion an. 9. Vorsicht! – Beispielsammlung für „gefährliches Verhalten“: Eigentlich kann man kaum typische Beispiele finden. Dies gilt zu einen deswegen, da jede Situation ihre Besonderheiten hat. Eine Beteiligung an einem Sanitätshaus kann für einen Orthopäden in einer Kleinstadt eine andere Problematik auf­ weisen als in einer Großstadt.  Bis auf die Teilnahme an den Kongressen e rzeugen alle anderen Veranstaltungen einen erheblichen Anfangsverdacht. Jeder Heilberufler sollte derartige Angebote zurückweisen. Zudem legen die Behörden in verschiedenen Bundesländern einen anderen Maßstab für die Annahme eines Anfangs­ verdachtes an. Gleichwohl sollen folgende Beispiele eine Richtschnur geben: 8. Wie kommt es zur Strafanzeige? Es existieren eine Vielzahl möglicher Anzeigeerstatter: • Krankenkassen • Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen • Finanzbehörden • Sozialversicherungsbehörden • Unzufriedene Patienten • (Ehemalige) Mitarbeiter • Zerstrittene Praxispartner oder Ehepartner Erkennbar ist somit ein enges Netz, in dem Korruption schnell auffallen kann. Insbesondere auch die Behördenmitarbeiter werden umfassend geschult. In der anwaltlichen Praxis sind es aber insbesondere arbeitsgerichtliche Auseinanderset­ zungen, in deren Verlauf Straftaten wie Betrug oder Korrup­ tion aufgedeckt werden. Eine erhebliche Verschärfung hat sich im Laufe des Gesetz­ gebungsverfahrens ergeben. Im Gesetzentwurf der Bundes­ regierung war noch von einem Strafantragserfordernis die Rede. Das bedeutet, dass es für ein Strafverfahren eines Strafantrages der Verletzten oder von bestimmten Institu­ tionen wie Kammern, Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen oder privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen be­ durft hätte. Zwar war auch eine Ermittlungsaufnahme der Staatsanwaltschaft bei einem besonderen öffentlichen Inte­ resse möglich; gleichwohl bestand damit eine Hürde, ein straf rechtliches Ermittlungsverfahren anzustrengen und es wäre ggf. möglich gewesen, sich mit den „Gesundheits­ behörden“ zu verständigen. Dieses Strafantragserfordernis ist nach den Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages weggefallen. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung von Amts wegen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und • Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ggf. mit exklusivem Rahmenprogramm finanziert durch einen Hersteller/Händler im Gegenzug für den Bezug von dessen Produkten: Strafbarkeit naheliegend! • Einer Einkaufskooperation von Zahnärzten werden Rabatte und Provisionen gewährt, die nicht an die Patienten weitergegeben, sondern an die Zahnärzte ausgeschüttet werden. Der Handel weist dabei nicht darauf hin, dass die Rabatte weitergegeben werden, weil der Geschäftsprozess auf der Nichtweitergabe beruht: Strafbarkeit naheliegend! • Einladungen eines Pharmaherstellers an Ärzte aus seiner Hauptzielgruppe zu einem Fußballbundesliga­ spiel inklusive Bewirtung im VIP­Bereich, wenn be­ stimmter Jahresumsatz vorliegt: Strafbarkeit nahe- liegend! • Geschenk von 100 Rätselheften durch einen Her stel ­ ler an einen Arzt zur Ausgabe an dessen Patienten: Kein Anfangsverdacht. • Verleihung oder Vermietung zu sehr günstigen Ge ­ räten von Geräten durch einen Hersteller an einen Arzt, der auch sonst Kunde des Herstellers ist: An- fangsverdacht naheliegend! • Veranstaltung von Firmenfesten mit Einladungen an ausgewählte zahnärztliche Kunden: Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz und der Unrechtsvereinbarung je nach genauer Ausge- staltung des Events notwendig! • Bewirtungen und Übernahme von Hotelkosten zahn­ ärztlicher Kunden im Rahmen von Veranstaltungen oder Besprechungen: Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz und der Un- rechtsvereinbarung notwendig. 16 ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis | Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
• Vergütete Anwendungsbeobachtung, die an die Ver­ wendung entsprechender Produkte gekoppelt ist: Strafbarkeit naheliegend! Hier muss von beiden Seiten der Vorgang genau dokumentiert werden, um dem Vorwurf zu begegnen, die Anwednungs- beobachtung diene nur der verschleierten Geld- zuwendung. • Rabatt beim Bezug von Implantaten ohne Weiter­ reichung des Rabattes an den Patienten: Strafbarkeit des Zahnarztes nach § 299a ff. StGB naheliegend, wenn der Rabatt nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7 HWG gewährt wird. Zudem hohes Risiko einer Strafbarkeit wegen Abrech- nungsbetruges gemäß § 263 StGB. • Naturalrabatte: Diese werden regelmäßig unter Miss­ achtung des HWG gewährt. Beispiel: „Kaufen Sie von diesem Medizinprodukte mindestens x Stück, dann bekommen Sie kostenfrei ein iPad oder ein anderes Produkt aus dem Produktkatalog dazu.“ Strafbarkeit naheliegend! – Zulässig ist ein solcher Naturalrabatt grundsätzlich, wenn eine Ware glei - cher Art als Zugabe gewährt wird. • Konsiliar­ oder Honorararztvertrag, obwohl etablierte Krankenhausfachabteilung existiert: Anfangsverdacht wird von zahlreichen Juristen angenommen! • Vergütung konsiliarärztlicher Leistungen eines nieder­ gelassenen Arztes, ohne dass eine Leistung durch­ geführt wird: Strafbarkeit naheliegend! • Zahlung eines Radiologen für Zuweisungen eines Orthopäden: Strafbarkeit naheliegend! • „Partnerfactoring“ bei Zahnärzten: Teilweise Tragung der ansonsten allein vom Zahnarzt aufzuwenden Gebühren eines Factoring­Unternehmens durch das externe Dentallabor: Strafbarkeit sehr naheliegend! Einzelne Staatsanwälte haben eine Strafbarkeit auf Veranstaltungen bereits bejaht. Zudem hat das Landgericht Hamburg (Urt. v. 30.05.2017, Az.: 406 HKO 214/16) das Partnerfactoring für wettbewerbs- widrig erklärt. • Berater­ und Referentenverträge zwischen Ärzten und Industrie, bei denen die zu vergütende Leistung überhaupt nicht oder nicht so spezifiziert wird, dass ihre Erbringung kontrolliert werden kann: Anfangs- verdacht naheliegend! • Skonti im Falle der sofortigen Barzahlung oder etwaige Gewinne des Zahnarztes beim Einkauf von Legierungen: Keine Strafbarkeit! • Paketpreise bei Medizinprodukten: Keine Strafbar - keit, wenn es sich um einen echten Paketpreis und nicht nur eine verschleierte Zugabe handelt. Zudem dürfen keine Scheinentgelte, ggf. unter dem Ein- kaufspreis, gefordert werden. Hier ist die Dokumen- tation besonders wichtig. Bei Weitergabe an den Patienten ist eine genaue Herunterrechnung durch- zuführen! • Praxisvermietung von Krankenhaus an Hausarzt, wenn sich die Miete je nach Zuweisung reduziert: Strafbar- keit sehr naheliegend! • Arzt benennt auf Flyern oder Rezept und nicht erst auf Nachfrage dem Patienten andere Ärzte oder Leis­ tungserbringer, die der Patient zur weiteren Behand­ lungen aufsuchen soll: Anfangsverdacht sehr nahe- liegend! • Empfehlung eines anderen Arztes oder Leistungs­ erbringers ohne konkrete Nachfrage des Patienten: Anfangsverdacht naheliegend! • Beteiligung an einer Physiotherapiepraxis durch Ortho­ päden: Anfangsverdacht naheliegend! • Beteiligung an einem gewerblichen Zahnlabor durch einen Zahnarzt: Anfangsverdacht naheliegend! 10. Weitere Strafnormen: § 299 StGB und § 263 StGB Neben den §§ 299a ff. StGB existieren noch zwei weitere Normen, die unbedingt Beachtung finden sollten: § 299 StGB: Diese Vorschrift greift dann ein, wenn kein Heilberufler, sondern der Vorstand, Geschäftsführer oder Beauftragter eines Unternehmens bestochen wird. Dieses Risiko besteht insbesondere bei Krankenhaus­, MVZ­ oder Pflegedienstgeschäftsführern, die keine Heilberufler sind. Keine Bestechung liegt ausschließlich bei Geschäftsinha­ bern vor. Im Einzelfall kann bei geschäftsführenden GmbH­ (Minderheits­)Gesellschaftern ebenfalls ein hohes Risiko be­ stehen. § 263 StGB: Viele Konstellationen, die als Korruption disku ­ tiert werden, sind als Abrechnungsbetrug aufseiten des (Zahn­)Arztes strafbar. Wenn zum Beispiel Rabatte bei Zahnimplan taten nicht an selbstzahlende Patienten weiter­ gegeben werden oder Kostenträgern Kick­backs ver­ schwiegen werden, so rechnet der (Zahn­)Arzt mehr ab, als er in Summe be zahlt hat. Die Beteiligten aus Industrie und Handel hätten hier eine Beihilfestrafbarkeit zu be ­ fürchten. 11. Unangenehme Nebenfolgen – oftmals das eigentliche Problem! Wesentlich unangenehmer als etwaige Geld­ oder Bewäh­ rungsstrafen sind gerade für (Zahn­)Ärzte die existenzbedro­ henden Nebenfolgen einer Korruptionsstraftat: Im Rahmen der Verwirklichung aller Korruptionsdelikte dro ­ hen berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Maßnah ­ men. Gerade bei Verwirklichung eines schweren Falles liegt Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 17
der Widerruf von vertragsärztlicher Zulassung und Appro- bation nah. In Übrigen könnte bereits das Gericht ein Berufsverbot ver­ hängen. Hinzukommen ggf. erhebliche finanzielle Rückforderungen der Kostenträger. Zudem droht der sogenannte „Verfall“ des durch die Tat Erlangten gemäß § 73 StGB. Das bedeutet, dass der Staat die Einnahmen (und nicht nur die Gewinne!) einziehen kann. Bereits während des Ermittlungsverfahrens können die Behörden hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zu erheb lichen und existenzgefährdenden Liquiditätsproble men führen. Bedeutsam für Unternehmen sind zudem Eintragungen in die Korruptions­ und Wettbewerbsregister des Bundes­ und der einzelnen Bundesländer, die entweder schon eingerichtet sind oder bald eingerichtet werden. Dies kann bei öffent ­ lichen Ausschreibungen und Beschaffungsentscheidungen zu erheblichen Nachteilen führen. Eintragungen erfolgen teil­ weise selbst bei einer Verfahrenseinstellung gegen Geld­ auflage! 12. Ergebnis und Empfehlung Die neuen Vorschriften des Antikorruptionsgesetzes sind grundsätzlich keine Neuigkeiten. Bisher waren diese nur im Berufsrecht sowie in anderen gesetzlichen Regelungen nor­ miert. Der Unterschied liegt darin, • dass der „Täterkreis“ umfassend erweitert wurde, • die Konsequenzen erheblich verschärft wurden, • dass nun andere Behörden mit einem deutlich erhöh ­ ten Verfolgungseifer und umfassenderen Verfolgungs­ kompetenzen zuständig sind. Dadurch sind nun viele in der Vergangenheit wie selbstver­ ständlich gepflegte – wenn auch rechtlich möglicherweise zweifelhafte – Beteiligungs­, Zuweisungs­, Vertriebs­ und Kundenbindungsmodelle erheblichen Risiken ausgesetzt. Allerdings ist es auch jetzt aufgrund der Vielzahl möglicher Modelle schwer, generelle Aussagen für den Einzelfall hand­ habbar zu machen. Grenzen auszuloten, wie es in der Vergangenheit oft gehandhabt wurde, dürfte in Zukunft zu bösen Überraschungen führen. In den kommenden Jahren wird sich eine Rechtsprechung zu dem neuen Gesetz herausbilden. Bis die ersten Urteile dazu vorliegen, werden mindestens zwölf bis 24 Monate vergehen, da die staatsanwaltlichen Ermittlungen im Vorfeld ebenfalls ihre Zeit brauchen werden. Höchstrichterliche Ent­ scheidungen werden sicher wegen der jeweiligen Verfahrens­ dauer der unteren Instanzen noch länger auf sich warten lassen. Diese Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Wer aber schon heute jegliche Strafbarkeit für sich und seine Mit ar beiter ausschließen möchte, ist gehalten, nicht mehr im denk baren Graubereich, sondern im gesicherten Bereich zu agieren, auch wenn natürlich nicht jegliche Rechts ­ mei nun gen ermittelnder Staatsanwälte vorherzusehen sind. Hier ist anwaltlicher Rat einzuholen. Sollte bei Ihnen gar bereits eine Praxis­ oder Firmendurchsuchung durch geführt werden, rufen Sie unverzüglich einen Strafvertei diger. Geben Sie den Ermittlungsbehörden angeforderte Unter lagen her­ aus, schweigen sie aber ansonsten gegen über den Ermitt­ lungsbehörden vor Rücksprache mit einem Strafverteidiger konsequent und umfassend! Impressum Verleger: Torsten R. Oemus Verlag: OEMUS MEDIA AG Holbeinstraße 29 04229 Leipzig Tel.: 0341 48474-0 Fax: 0341 48474-290 kontakt@oemus-media.de Deutsche Bank AG Leipzig IBAN DE20 8607 0000 0150 1501 00 BIC DEUTDE8LXXX Produktionsleitung: Gernot Meyer Tel.: 0341 48474-520 meyer@oemus-media.de Redaktion: Antje Isbaner Tel.: 0341 48474-120 a.isbaner@oemus-media.de Korrektorat: Frank Sperling, Sophia Pohle Tel.: 0341 48474-125 Art Direction: Dipl.-Des.(FH) Alexander Jahn Tel.: 0341 48474-139 Verlagsleitung: Ingolf Döbbecke Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner (V.i.S.d.P.) Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller Layout/Satz: Frank Jahr Tel.: 0341 48474-254 Verlags- und Urheberrecht: Das E-Book und die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrecht lich geschützt. 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A U T O R E N Lyck+Pätzold. healthcare.recht feiert 15-jähriges Kanzleijubiläum Die Kanzlei wurde im Jahr 2002 durch die Rechtsanwälte Katri Helena Lyck und Jens Pätzold in Bad Homburg ge- gründet. Damals wurde Bad Homburg bewusst als Stand - ort gewählt, da es einer der führenden Standorte der Ge sundheitswirtschaft in Deutschland ist. Es ist nicht nur ein bedeutender Kurort mit Kliniken und Rehabilitations- einrichtungen, sondern auch einer der größten Standorte der Pharma- und Medizinprodukteindustrie vom traditions- bewussten Mittelständler bis zum DAX-Konzern. Im Laufe der Jahre begann eine besondere Ausrichtung der Kanzlei neben der Medizinprodukteindustrie auf den Dental- markt. Das bedeutet zum einen, dass die Kanzlei zahlreiche Zahnarztpraxen in allen Fragen mit Medizin- und Praxisbezug berät. Dies reicht von den klassischen Fragen des Medizin- rechts, dem Arbeitsrecht in der Praxis, dem ärztlichen Ge- sellschaftsrecht, der Praxisauseinandersetzungen, der Pra- xismietverträge bis hin zum gewerblichen Rechtsschutz. Ein aktueller Schwerpunkt der Kanzlei ist seit der Änderung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die Gründung zahn- medizinischer Versorgungszentren. Für diese Art der Be- rufsausübung interessieren sich seit der Schaffung dieser Möglichkeit für Zahnärzte immer mehr Praxen. Bisher wurden in 2016 mit der Unterstützung von Lyck+Pätzold. healthcare.recht 71 zahnmedizinische Versorgungszentren gegründet, die auch nach der Gründung in allen wichtigen Fragen beraten werden. Zum anderen ist die Beratung von Pharma- und Medizin- produkteunternehmen insbesondere im Dentalsektor das zweite große Standbein der Kanzlei. Neben zahlreichen Einzelmandaten namhafter Unternehmen werden mittler - weile viele große Medizinproduktehersteller bzw. -händler durch Lyck+Pätzold. healthcare.recht dauerhaft medizin- rechtlich beraten. Dies betrifft insbesondere Fragen des Antikorruptions gesetzes und des Wettbewerbsrechts (HWG, UWG). Bereits seit Jahren hat die Kanzlei auf das papierlose Büro umgestellt. Den Mandanten werden mit GoTo-Meeting oder Webakte Möglichkeiten der sicheren Kommunikation gege- ben, ohne dass Besuche in den Kanzleiräumlichkeiten oder Briefsendungen notwendig, allerdings dennoch Datensicher- heit gewährleistet werden kann. Alle Rechtsanwälte legen Wert auf besonderen Service: Tage- oder gar wochenlange Unerreichbarkeiten sind ausgeschlossen. Das Beratungsverständnis ist sehr eindeutig: Oberste Ma- xime ist es, die Mandanten bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Recht ist dabei kein Selbstzweck sondern zu überwindende Klippe oder Mittel zum Ziel. Gerichts- verfahren zur Klärung dogmatischer Streitigkeiten werden vermieden. Durch die jahrelange Tätigkeit und den Aus - tausch mit den Kooperationspartnern geht das Leistungs- spektrum weit über die normale anwaltliche Beratung hinaus. Jeder Anwalt kennt die Kennzahlen erfolgreicher Zahnarzt- praxen und die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingun- gen. Die Rechtsanwälte von Lyck+Pätzold. healthcare.recht sind überzeugt, das Rechtsberatung nur auf diese Weise wirklich zielgenau ablaufen kann. Klare Zielgruppe der An- sprache der Kanzlei sind daher Praxen und Unternehmen, die einen klaren und erfolgsorientierten Kurs haben, den man juristisch unterstützt. INFORM ATION Lyck + Pätzold. healthcare.recht Nehringstraße 2 61352 Bad Homburg Tel.: 06172 139960 kanzlei@medizinanwaelte.de www.medizinanwaelte.de Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen | ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 19