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_welche praxis passt zu mir? 27 Gemeinschaftspraxis (GbR) Die verbreitete und besonders flexibel gestalt- bare Rechtsform der Berufsausübungsgemein- schaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), die sogenannte Gemeinschafts- praxis (GbR). Die beteiligten Zahnärzte treten gemeinsam nach außen auf und teilen gemeinsam erwirt- schaftete Gewinne bzw. Verluste nach vertrag- lich fixierten Regeln untereinander auf. In der Praxis sind unterschiedliche Beteiligun- gen am Vermögen der Gesellschaft möglich. Oft wird ein junger Zahnarzt nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht am Vermögen beteiligt und erhält eine Gewinnbeteiligung, die sich nicht nach dem Gesamtergebnis, sondern nach demvonihmerwirtschaftetenHonorarbemisst. Vorteil der Gemeinschaftspraxis (GbR) sind die wenigen Formalia. Nachteil ist die gesamt- schuldnerische Haftung aller beteiligten Zahn- ärzte mit ihrem Privatvermögen, die auch noch fünf Jahre nach Bekanntgabe des Ausscheidens eines Zahnarztes bestehen bleibt. Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) Sie ist eine Personengesellschaft, wie die GbR, und durch die Eintragung in das Partner- schaftsregister sind die rechtlichen Gegeben- heiten auch nach außen klar dokumentiert. Die Partnerschaftsgesellschaft ist speziell auf die Erfordernisse der freien Berufe zugeschnitten. Die Partner haften hier nicht für Behandlungs- fehler anderer Partner, aber die Gewinn- und Vermögensverteilungkanngenausoflexibelge- regelt werden wie bei der Gemeinschaftspraxis (GbR). Zur Eintragung bedarf es allerdings einer notariellen Beglaubigung. Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) Für Berufsausübungsgemeinschaften sind auch die Rechtsformen der GmbH und der Aktienge- sellschaft möglich, wenn die eigenverantwort- liche, zahnmedizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung der Zahn- ärzte gewährleistet ist. Vorteile der GmbH sind die Haftungsbegrenzung der Gesellschafter- zahnärzte, ein leichter Austausch von Gesell- schaftern sowie die klaren Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Obwohl inzwischen standesrechtlich und weit- gehend kassenrechtlich anerkannt, stoßen sie aber noch oft als Form der Berufsausübung nie- dergelassener Zahnärzte auf eine Reihe von praktischen Problemen. So verweigern private Krankenversicherungen teilweise Patienten ei- ner Zahnärzte GmbH/AG die Erstattung, weil sie beiambulantenBehandlungennachAKB(Allge- meine Krankenversicherungsbedingungen) nur die Kosten niedergelassener Zahnärzte, nicht aberdieeinerZahnärzteGmbHoderAGersetzen müssen. Bei Praxiskliniken ist die Rechtsform der GmbH oder AG beliebt, da sie frei von engen standes- rechtlichen Restriktionen Marketing ermög- licht. Die ambulante Behandlung und Ab- rechnung hinter einer solchen GmbH erfolgt hingegen regelmäßig direkt über die Praxen der Gesellschafter. Teilberufsausübungsgemeinschaft Der Zahnarzt kann neben seiner eigentlichen Praxis bei bestimmten Leistungen mit anderen Zahnärzten kooperieren. Beispiel: eine schwer- punktmäßig prothetisch arbeitende Zahnärztin erbringt zusammen mit einem implantologisch [ ]SUCCESS d e n t a l

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