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60 _wieviel bwl braucht der zahnarzt? Bei ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahmen entsteht ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt oder Zahnarzt. Eine ver- tragliche Rechtsbeziehung zwischen Arzt oder Zahnarzt und kostenerstattenden Stellen besteht nicht (im Gegensatz zum „Kassenpatienten“). MitseinemErscheineninderPraxisgibtderPatient zu erkennen, dass er einen Behandlungsvertrag eingehen will, mit Zustimmung zu einer konkreten Behandlung kommt der Behandlungsvertrag zu- stande.LautBGBistderBehandlungsvertrag(§305 BGB) ein Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) der zusätzli- chen, zumeist einschränkenden Regelungen durch dieSozialgesetzgebung,dasZahnheilkundegesetz, die GOZ, berufsrechtliche Regelungen usw. unter- liegt. Danach verpflichtet sich der Zahnarzt zur Er- bringungeinerLeistungnachdenanerkanntenRe- geln der Kunst, also einer lege-artis-Behandlung. Ein Erfolg der Behandlung wird nicht geschuldet. Mit der Erbringung der zahnmedizinischen Lei- stungen wird nach den einschlägigen Regeln eine Gegenleistung fällig. Hier wirkt allerdings bereits die erste Einschränkung: DieVergütungwirderstfällig,wenndemZahlungs- pflichtigen eine den Vorschriften der GOZ entspre- chendeRechnungerteiltwordenist.EineVergütung für zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen kann nicht berechnet werden, es sei denn, diese werden vom Zahlungspflichtigen ausdrücklich ver- langtundinderRechnungalssolchenach§1(1+2) ausgewiesen oder nach § 2 (3) GOZ vereinbart. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich aber auch Nebenpflichten, so z. B. eine Pflicht zur um- Grundsätze der RECHNUNGSLEGUNG in der GOZ [ ]SUCCESS d e n t a l Beim Arzt-Patientenverhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit. EKarin Backhaus, Abteilungsdirekorin ZA eG/Düsseldorf

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