ds0109

62 _wieviel bwl braucht der zahnarzt? [ ]SUCCESS d e n t a l des vorgesehenen Eingriffs bewusst ist und der vorher – beraten durch den Zahnarzt – selbst ent- scheidet, welche der genannten Möglichkeiten er auf sich nimmt. Entscheidend – im Klagefall – ist der Umstand, dass im Rahmen der dokumentierten Aufklärung dem Patienten bewusst gemacht wurde, dass nicht eine Behandlungsmethode die ultima ratio sei, sondern es auch ernst zu nehmende Alterna- tiven gibt. Die rechtliche Folge einer wirksamen Einwilligung ist die Entlastung des Zahnarztes in strafrechtlicher Hinsicht. Der Zahnarzt handelt nur rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: EDer Patient hat nach umfassender Aufklä- rung sein Einverständnis erklärt. EDer Eingriff muss indiziert sein. EDie Behandlung muss lege artis erfolgt sein. Aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung kann der Zahnarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Die Aufklärung umfasst: EDiagnose EPrognose EBehandlung und Alternativen ERisiken EKosten Mit Behandlungsalternativen sind alle anderen Behandlungsmöglichkeiten angesprochen, die UnterschiedebezüglichderWirksamkeit,inderIn- tensität des Eingriffes und der Erfolgssicherheit aufweisen.StehenzweivollwertigeBehandlungs- methoden nebeneinander, die sich aber in der In- tensitätdesEingriffes,indenFolgen,undinderEr- folgssicherheit unterscheiden, muss der Zahnarzt hierüber ausführlich aufklären. Bei der Risikoaufklärung müssen Informationen über die Gefahren des zahnärztlichen Eingriffes vermitteltwerdensosiemitderEigenarteinesEin- griffes spezifisch verbunden sind. Hier spielt die Häufigkeit des Auftretens keine Rolle. Gemeint sindmöglichedauerndeodervorübergehendeNe- benfolgen die sich auch bei fehlerfreier Durchfüh- rung und gebotener Sorgfalt des Eingriffes nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Eine Verletzung der Risikoaufklärung ist auf jeden Fall gegeben, wenn z.B. eine Implantation als risi- kolos und völlig harmlos dargestellt wird. Der Pa- tient muss sich frei und ohne Zeitdruck entschei- den können. Der Zahnarzt sollte keinesfalls versu- chen,denAbwägungsprozeßdesPatientenzuver- kürzen oder gar zu verhindern. DerPatientmuss–vorGericht–denBehandlungs- fehler beweisen, der Zahnarzt eine ordnungsge- mäßeAufklärungbzw.dieEinwilligungdesPatien- ten. Diese Maßnahmen sind ordnungsgemäß do- kumentiert. Der Zahnarzt kann die Aufklärung des Patienten notfalls auch dadurch nachweisen, dass er erklärt, er führe die Aufklärung bei solchen Fäl- len immer ordnungsgemäß und umfassend aus. Eine Bestätigung dessen könnte in diesem Fall durch z.B. eine Mitarbeiterin erfolgen. Bei Gericht bekommt nicht immer derjenige Recht, der im Recht ist, sondern derjenige, der sein Recht auch beweisen kann. Wer die Beweislast trägt, ist insofern häufig vorentscheidend.

Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download