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_wieviel bwl braucht der zahnarzt? 65 GOZ § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (1)SieHöhedereinzelnenGebührbemisstsichnach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebüh- rensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich er- gibt,wenndiePunktzahldereinzelnenLeistungdes Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert ver- vielfacht wird. Der Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige (5,62421 Cent). Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen (Cent) auf volle Pfennigbeträge (Centbeträge) abzurunden. (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Ge- bühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billi- gemErmessenzubestimmen.DieSchwierigkeitder einzelnenLeistungkannauchdurchdieSchwierig- keit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungs- beschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1,0fachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensat- zes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies recht- fertigen. GOZ §10 Fälligkeit undAbrechnung derVergütung; Rechnung (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungs- pflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: E1. das Datum der Erbringung der Leistung, E2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständli- chen Bezeichnung des behandelten Zah- nes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, E3. bei Gebühren für stationäre privatzahn- ärztliche Leistungen zusätzlich den Min- derungsbetrag nach § 7, E4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung, E5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Be- trag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tages- preis verwendeter Legierungen, E6. bei nach dem Gebührenverzeichnis ge- sondert berechnungsfähigen Kosten, Art, Menge und Preis verwendeter Materia- lien. [ ]SUCCESS d e n t a l

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