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66 _wieviel bwl braucht der zahnarzt? (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Ab- satz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlanden ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung bei- gefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerech- nete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wur- denzahntechnischeLeistungeninAuftraggege- ben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen;insoweitgenügtes,inderRechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Lei- stungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlan- gen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschrei- ben und mit dem Hinweis „entsprechend„ sowie derNummerundderBezeichnungderalsgleich- wertig erachteten Leistung zu versehen. (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich rechtli- chenKostenträgernkanneinevondenVorschrif- ten der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden. Voraussetzung für die Durchsetzung der Forde- rungdeszahnärztlichenEntgeltsisteinentstan- dener und danach wirksam fällig gestellter An- spruch. Fälligkeitsvoraussetzung für den zahn- ärztlichen Vergütungsanspruch ist gemäß § 10 Abs. 1 GOZ, dass der Zahnarzt dem Patienten eine den Anforderungen des § 10 GOZ entspre- chende Rechnung erteilt (inhaltlich und formal fehlerfreie Rechnung). Verjährung Der Honoraranspruch des Zahnarztes ist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB der kurzen Verjährung von drei Jahren unterworfen. Der Lauf der Ver- jährungsfrist beginnt gemäß § 201 in Verbin- dung mit § 198 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Vergütungsanspruch des Zahn- arztes fällig geworden ist, der Zahnarzt also eine dem § 10 GOZ entsprechende Rechnung gestellt hat. Der Zahnarzt kann also durch die Wahl des Zeitpunktes der Rechnungserstellung den Ver- jährungsbeginn beeinflussen. Grundsätzlich ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die Rechnung sofort nach Behandlungsabschluss zu erstellen. Verwirkung Man spricht von Verwirkung, wenn der Zahnarzt seinen Anspruch längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Patient sich nach dem gesamten Verhalten des Zahnarztes darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht gel- tend machen werde (Palandt, § 242 Rdnr. 87). Dieser längere Zeitraum lässt sich jedoch nur am konkreten Einzelfall beurteilen, wobei anzuneh- men sein wird, dass der Zeitraum umso länger seinmuss,jehöherdieForderungdesZahnarztes ist. [ ]SUCCESS d e n t a l Karin Backhaus, Abteilungsdirektorin ZA eG, kbackhaus@za-eg.de KONTAKT

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