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Mustervertrag

_service 3. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bleibt unberührt. Als Grund für eine außeror- dentliche Kündigung kommt insbesondere infrage, wenn gegen einen Gesellschafter ein Verfahren we- gen Entzug der Approbation, Entzug der Vertragszulassung (Kassenzulassung), disziplinarrechtliches Ruhen der Zulassung, ein Insolvenzverfahren, eine Pfändung des Gesellschaftsanteiles, ein Strafverfah- renwegeneinesschwerwiegendenVergehensoderÄhnlicheseingeleitetoderdurchgeführtwirdoderer in erheblicher Weise gegen Vertragspflichten verstößt. § 17Auflösung der Gesellschaft /Ausscheiden aus der Gesellschaft Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Kündigung durch einen Gesellschafter ist Gesell- schafterIberechtigt,die(Zahn)ArztpraxisalleinodermiteinemneuenKollegenweiterzuführen.Ge- sellschafter II steht als Auseinandersetzungsguthaben der in § 10 Ziffer 2 festgelegte Anteil am Ge- sellschaftsvermögen und der ihm gemäß § 13 zustehende Anteil an dem bis zum Auflösungstag er- wirtschafteten Gewinn zu, der nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden übrig bleibt. Der Wert des Auseinandersetzungsguthabens ist mangels Einigung der Gesellschafter untereinander durch einen unparteilichen Sachverständigen zu beziffern. Er ist ab dem Tag des Ausscheidens mit 7 % zu verzinsen. § 18 Konkurrenzschutz Im Falle der Kündigung oder der Auflösung der Gesellschaft oder seines sonstigen Ausscheidens aus der Gesellschaft verpflichtet sich der Gesellschafter innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der Gemeinschaftspraxis an, nicht im Umkreis von 3 km (Luftlinie), gerechnet von dem Praxissitz der Gemeinschaftspraxis, als (Zahn)Arzt in selbstständiger oder unselbstständiger Weise niederzulassen. § 19Aufnahme neuer Gesellschafter Die Aufnahme weiterer Gesellschafter(innen) in die Gesellschaft kann nur mit dem Einverständnis aller Gesellschafter erfolgen. Es besteht jedoch vorab Einverständnis mit der Aufnahme von Abkömmlingen der Gesellschafter (sofern sie die gesetzlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen) in die Gemeinschaftspraxis. § 20 Inkrafttreten 1.DieserVertragtrittam______inKraft,unterdemVorbehalt,dassdieGemeinschaftspraxisgenehmigt wird und Gesellschafter II eine kassenzahnärztliche Zulassung vorweist. 2. Die Gesellschafter verpflichten sich, alles Erforderliche zu tun bzw. Hinderliches zu unterlassen, um diese Genehmigungen zu erhalten. Für den Fall, dass auch der Berufungsausschuss negativ über die Zulassungund/oderGenehmigungderGemeinschaftspraxisentschiedenhat,könnendieGesellschafter vom Vertrag zurücktreten. 102 [ ]SUCCESS d e n t a l