Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

dental success

Ein Zahnarzt, der sich niederlassen möchte, kann dies heute nicht nur in Form der traditionellen Einzel praxis tun, sondern auch mit Partnern – an einem oder mehreren Standorten. Wissenswertes rund um die wichtigs ten Rechtsformen einer Zahnarztpraxis finden Sie hier zusammengestellt.

arbeitenden Zahnarzt implantologische Leis- tungen, die beide gemeinsam abrechnen. Ge- winne und Verluste werden dabei nach vertrag- lich festgelegten Regeln aufgeteilt. Darin liegt, neben dem fachlichen Erfahrungsaustausch und Know-how-Zuwachs in den beteiligten Praxen, der Vorteil dieser Kooperationsform. Praxisgemeinschaft HiernutzenmehrereZahnärzteRäumlichkeiten, Behandlungseinheiten oder Technik gemeinsam fürihrejeweilsgetrenntenPraxenundteilensich die Kosten. Jeder der Zahnärzte bleibt aber im Verhältnis zu Patienten und zur KZV in eigener Praxis niedergelassen. Organisatorisch ist das nicht immer einfach: So müssen die Patienten- daten der einzelnen Praxen, obwohl sie mit ge- meinsamer Rezeption und gemeinsamen Kräf- ten besetzt sind, strikt getrennt sein. Die gegen- seitige Einsichtnahme der Zahnärzte in Patientendatendesanderenistnichtzulässig.Es dürfen nur Kosten, keine Gewinne, verteilt wer- den. Apparate- oder Laborgemeinschaft BeieinerApparategemeinschaftnutzenmehrere Zahnarztpraxen teure Technik gemeinsam und teilen sich die Kosten. Auch Eigenlabore lassen sichvonmehrerenPraxengemeinsambetreiben. Ebenso wie bei den Berufsausübungsgemein- schaftensindnebenderamweitestenverbreite- ten Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) möglich. Be- sonders bei von mehreren Zahnärzten betriebe- nen Laboren ist eine GmbH als Rechtsform sehr beliebt, setzt aber die Einstellung eines Zahn- technikermeisters zwingend voraus, wenn nicht ausnahmsweise einer der Zahnärzte eine ver- gleichbare Ausbildung nachweist. MedizinischesVersorgungszentrum (MVZ) Dabei handelt es sich um fachübergreifende, ärztlich/zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte/Zahnärzte als Angestellte oder alsVertragsärztetätigsind.AlsRechtsformsind zum Beispiel auch Kapitalgesellschaften mög- lich. Im Gegensatz zum ärztlichen Bereich hat das MVZ in der Zahnmedizin in den meisten Kammerbezirken keine praktische Relevanz. So gibt es im gesamten Zahnärztekammerbezirk Nordrhein zurzeit nur zwei medizinische Versorgungszentren. Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff ist Mehrheitsgesell- schafter von Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberater Rechtsanwälte ver- eid. Buchprüfer mit rund 60 Mitarbei- tern in Köln, Chemnitz und Berlin. Die Steuerberatungsgesellschaft Prof. Dr. Bischoff & Partner AG betreut in ganz Deutschland niedergelassene Zahn- ärzte. Tel.: 0800/9 12 84 00 www.bischoffundpartner.de 28 _welche praxis passt zu mir? [ ]SUCCESS d e n t a l KONTAKT