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dental success

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

_wie viel bwl braucht der zahnarzt? 61 fassenden Aufklärung, zur umfassenden Doku- mentationundz.BauchdieVerpflichtung,dassder Arzt/Zahnarzt seinem Patienten die erforderlichen Auskünfteerteilt,diezurErstattungderihmzuste- henden Erstattung erforderlich sind – dies nicht unbedingt unentgeltlich. Wer istVertragspartner der Zahnarztpraxis und damit Rechnungsempfänger? Der Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Zahnarztunddemvolljährigen,tatsächlichbehan- delten Patienten zustande. Dies gilt auch dann, wenn er über seinen Ehepartner bzw. ein Elternteil „mitversichert“ ist. Der volljährige, tatsächlich be- handelte Patient ist als Zahlungspflichtiger derje- nige, dem eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt werden muss, damit die Vergütung fällig wird (§ 611 BGB i.V.m. § 10 GOZ). Ehepartner des behandelten Patienten können im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft für die Be- gleichung einer Honorarforderung dann herange- zogen werden, wenn es sich bei dem Behandlungs- vertrag um ein Geschäft zur angemessenen De- ckungdestäglichenLebensbedarfsderFamiliehan- delt (§ 1357 BGB). Wann es sich um ein derartiges Geschäft handelt, richtet sich nach dem jeweils konkreten Einzelfall. Bei der Behandlung von Kin- dernkommtder Behandlungsvertraggrundsätzlich mit dem Elternteil zustande, der das Kind zur Be- handlungbringtundsichalsZahlungspflichtigerzu erkennen gibt. Auch hier kann ggf. eine Gesamtschuldnerschaft beider Elternteile infrage kommen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sind Sorge- rechtsfragen und sich daraus ggf. ergebende Be- vollmächtigungen, Versicherungsverhältnisse und evtl. Unterhaltsverpflichtungen im Innenverhält- nis zwischen den Elternteilen zu regeln. Eine Be- wertung aller sich aus der konkreten Situation der Betroffenen ergebenden Detailfragen ist nur in Kenntnis aller relevanten Fakten, nicht aber allge- meinverbindlich möglich. Fazit: Um jeglichen Schwierigkeiten bei der Realisierung der Forderung aus dem Wege zu gehen, kann nur empfohlen werden, die Rechnung immer auf den volljährigen, tatsächlich behandelten Patienten auszustellen bzw. bei Minderjährigen auf den El- ternteil,derdasKindzurBehandlunggebrachthat. DieAufklärungspflicht des Zahnarztes Eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme kann den Straftatbestand einer Körperverletzung erfül- len, wenn sie ohne Aufklärung erfolgt ist und nicht von der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Auch ein kunstgerechter Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung des Patienten durch- geführt wird, ist eine Straftat. Mit seiner Einwilligung verwandelt der Patient die Körperverletzung in eine legitime Heilbehand- lungsmaßnahme! DieEinwilligungdesPatientenistaberunwirksam, wenn der Zahnarzt nicht zuvor umfassend aufge- klärt hat. Aufklärungshilfen in Form von Formu- lare, Zeichnungen usw. ersetzen in keinem Fall das persönliche Gespräch zwischen Zahnarzt und Pa- tient. Die wirksame Einwilligungserklärung des Patienten in eine Behandlung setzt grundsätzlich voraus,dasserinumfassenderWeiseüberalterna- tive Behandlungsmöglichkeiten und über die Risi- ken der danach in Übereinstimmung zwischen Zahnarzt und Patient gewählten Behandlung auf- geklärtwurde.Nurderjenigekannwirksameinwil- ligen, der sich der Bedeutung und der Tragweite [ ]SUCCESS d e n t a l