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dental success

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

62 _wie viel bwl braucht der zahnarzt? [ ]SUCCESS d e n t a l des vorgesehenen Eingriffs bewusst ist und der vorher – beraten durch den Zahnarzt – selbst ent- scheidet, welche der genannten Möglichkeiten er auf sich nimmt. Entscheidend – im Klagefall – ist der Umstand, dass im Rahmen der dokumentierten Aufklärung dem Patienten bewusst gemacht wurde, dass nicht eine Behandlungsmethode die ultima ratio sei, sondern es auch ernst zu nehmende Alterna- tiven gibt. Die rechtliche Folge einer wirksamen Einwilligung ist die Entlastung des Zahnarztes in strafrechtlicher Hinsicht. Der Zahnarzt handelt nur rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: • Der Patient hat nach umfassender Aufklä- rung sein Einverständnis erklärt. • Der Eingriff muss indiziert sein. • Die Behandlung muss lege artis erfolgt sein. Aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung kann der Zahnarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Die Aufklärung umfasst: • Diagnose • Prognose • Behandlung und Alternativen • Risiken • Kosten Mit Behandlungsalternativen sind alle anderen Behandlungsmöglichkeiten angesprochen, die Unterschiede bezüglich der Wirksamkeit, in der Intensität des Eingriffes und der Erfolgssicherheit aufweisen.StehenzweivollwertigeBehandlungs- methoden nebeneinander, die sich aber in der In- tensität des Eingriffes, in den Folgen und in der Er- folgssicherheit unterscheiden, muss der Zahnarzt hierüber ausführlich aufklären. Bei der Risikoaufklärung müssen Informationen über die Gefahren des zahnärztlichen Eingriffes vermittelt werden, so sie mit der Eigenart eines Eingriffesspezifischverbundensind.Hierspieltdie Häufigkeit des Auftretens keine Rolle. Gemeint sindmöglichedauerndeodervorübergehendeNe- benfolgen,diesichauchbeifehlerfreierDurchfüh- rung und gebotener Sorgfalt des Eingriffes nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Eine Verletzung der Risikoaufklärung ist auf jeden Fall gegeben, wenn z.B. eine Implantation als risi- kolos und völlig harmlos dargestellt wird. Der Pa- tient muss sich frei und ohne Zeitdruck entschei- den können. Der Zahnarzt sollte keinesfalls versu- chen, den Abwägungsprozess des Patienten zu verkürzen oder gar zu verhindern. DerPatientmuss–vorGericht–denBehandlungs- fehler beweisen, der Zahnarzt eine ordnungsge- mäßeAufklärungbzw.dieEinwilligungdesPatien- ten. Diese Maßnahmen sind ordnungsgemäß do- kumentiert. Der Zahnarzt kann die Aufklärung des Patienten notfalls auch dadurch nachweisen, dass er erklärt, er führe die Aufklärung bei solchen Fäl- len immer ordnungsgemäß und umfassend aus. Eine Bestätigung dessen könnte in diesem Fall durch z.B. eine Mitarbeiterin erfolgen. BeiGerichtbekommtnichtimmerderjenigeRecht, der im Recht ist, sondern derjenige, der sein Recht auch beweisen kann. Wer die Beweislast trägt, ist insofern häufig vorentscheidend.