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dental success

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

_wie viel bwl braucht der zahnarzt? 63 EinesorgfältigeAufklärungschafftVertrauen.Eine sorgfältige Aufklärung steht für sorgfältige Be- handlung. Eine sorgfältige Dokumentation schafft Sicherheit. Eine sorgfältige Dokumentation steht für gesicherte Behandlung. Die Dokumentationspflicht des Zahnarztes Der Zahnarzt ist zur umfassenden Dokumentation verpflichtet, nicht nur berufsrechtlich, sondern auch vertraglich gegenüber dem Patienten. Daraus ergibt sich, dass der Zahnarzt dem Patien- ten die Behandlungsunterlagen gegen Kostener- stattung in Kopie aushändigen muss, oder aber in die Originale Einsicht zu gewähren hat. Originale müssen nicht ausgehändigt werden, Kopien schon. Das gilt auch für Röntgenaufnahmen (Eigentum des Zahnarztes). Aus den Krankenunterlagen sollen sich alle rele- vanten Punkte der Anamnese, Diagnose, Therapie und sonstige Behandlungsmaßnahmen ergeben. Nach der Rechtsprechung müssen die Kranken- unterlagen für den Patienten lesbar und nachvoll- ziehbarsein.DerPatienthataberkeinenAnspruch auf Vorlage einer maschinengeschriebenen Ab- schrift der Unterlagen unter Aufschlüsselung der Kürzel der Facharztausdrücke. Dazu könnte er ei- nen Sachverständigen hinzuziehen. BesondereBedeutunggewinntdieDokumentation im Rechtsstreit mit dem Patienten. Richtet sie sich zunächst eindeutig nach therapeutischen Ge- sichtspunkten, ist sie ordentlich und sauber geführt, kann sie überragende Beweisfunktion gewinnen. Nach gängiger Praxis können Unzulänglichkeiten der Dokumentation zu Beweiserleichterung im Haftpflichtprozess zugunsten des Patienten füh- ren, nicht dokumentierte Behandlung gilt i.d.R. als nicht existent. Die Erhebung und Dokumentation von Ausgangs- befunden bei Beginn einer zahnärztlichen Behand- lung ist von erheblicher Bedeutung. Zwar stellt die VerletzungderDokumentationspflichtenpersekei- nenBehandlungsfehlerdar.Wirdjedocheinedoku- mentationspflichtige Maßnahme nicht in den Be- handlungsunterlagenvermerktoderdurchsonstige geeignete Maßnahmen dokumentiert, kann es zum NachteildesbehandelndenZahnarzteszueinerBe- weislastumkehr kommen. Dies wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bestätigt (Urteil vom29.06.2006–5U1591/05).DieBeweislastum- kehr führte dazu, dass zugunsten des Patienten das Fehlen der Indikation einer prothetischen Versor- gung unterstellt wurde. Quelle: Jens-Peter Jahn, Fachanwalt für Medizin- recht, Kanzlei Dr. Halbe & Partner (Köln/Berlin), siehe auch: www.medizin-recht.com GOZ § 1 (1+2)Anwendungsbereich (Verlangensleistungen von in der GOZ enthaltenen Leistungen z.B. Ersatz intakter Füllungen auf Wunsch des Patienten) (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verord- nung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas an- deres bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistun- gen berechnen, die nach den Regeln der zahnärzt- lichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leis- tungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch [ ]SUCCESS d e n t a l