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dental success

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

64 _wie viel bwl braucht der zahnarzt? notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinaus- gehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlan- gendesZahlungspflichtigenerbrachtwordensind. Auch bei einer privaten zahnärztlichen Behand- lung dürfen nicht notwendige Leistungen nur be- rechnet werden, wenn sie auf Verlangen erbracht wordensind.DieseLeistungenmüsseninderRech- nung mit einem Zusatz wie „Verlangensleistung“ o.ä. versehen sein. GOZ § 2 (1+2)AbweichendeVereinbarung (Abweichende Höhe derVergütung) (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Ver- ordnung abweichende Höhe der Vergütung fest- gelegt werden. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Er- bringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Fest- stellung enthalten, dass eine Erstattung der Ver- gütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nichtinvollemUmfanggewährleistetist.Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthal- ten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. In einer solchen Vereinbarung werden die Ver- gütungen im Vorhinein festgelegt und können dann nicht mehr, wie sonst üblich, während der Behandlung nach § 5 (2) bemessen, also neu festgelegt werden. Auch wenn im Einzelfall zu- sätzliche, vorher nicht erkennbare Schwierig- keiten oder Umstände auftreten, ist die Ver- gütungsvereinbarung hier bindend. InderRechnunggenügtzunächstdieBegründung: „Vergütungsvereinbarung nach § 2 (1+2)“. Diese Vereinbarung abzuschließen ist Ver- pflichtung, wenn vereinbarte Beträge mit Fak- torenoberhalb3,5-fachrechtswirksamwerden sollen. GOZ § 2 (3)AbweichendeVereinbarung (Verlangensleistungen von nicht in der GOZ enthaltenen Leistungen) (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die ein- zelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leis- tungen auf Verlangen handelt und eine Erstat- tung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Die erbrachte Leistung muss verständlich be- schrieben sein und wird mit einem kalkulierten Eurobetrag berechnet. Die beiderseitige Unter- zeichnung ist zu beachten. Beispiele für nicht in der GOZ enthaltene Verlan- gensleistungen: • Sportschutz-Einsatz • Zahnaufhellung • Zahnschmuck • PZR bei kosmetischer Indikation • Laser-Einsatz • Hypnose [ ]SUCCESS d e n t a l