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dental success

Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

66 _wie viel bwl braucht der zahnarzt? (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Ab- satz 2 Nr. 2 das 2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeich- nung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfal- len, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abge- rechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. BeiAuslagennachAbsatz2Nr.5istderBelegoder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors bei- zufügen;insoweitgenügtes,inderRechnungdes Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistun- genanzugeben.Leistungen,dieaufVerlangener- bracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berech- net, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu be- schreiben und mit dem Hinweis „entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich rechtli- chen Kostenträgern kann eine von den Vor- schriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden. Voraussetzung für die Durchsetzung der Forde- rung des zahnärztlichen Entgelts ist ein ent- standener und danach wirksam fällig gestellter Anspruch. Fälligkeitsvoraussetzung für den zahnärztlichen Vergütungsanspruch ist gemäß § 10 Abs. 1 GOZ, dass der Zahnarzt dem Patien- ten eine den Anforderungen des § 10 GOZ ent- sprechende Rechnung erteilt (inhaltlich und formal fehlerfreie Rechnung). Verjährung Der Honoraranspruch des Zahnarztes ist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB der kurzen Verjährung von drei Jahren unterworfen. Der Lauf der Ver- jährungsfrist beginnt gemäß § 201 in Verbin- dung mit § 198 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Vergütungsanspruch des Zahn- arztes fällig geworden ist, der Zahnarzt also eine dem § 10 GOZ entsprechende Rechnung gestellt hat. Der Zahnarzt kann also durch die Wahl des Zeitpunktes der Rechnungserstellung den Ver- jährungsbeginn beeinflussen. Grundsätzlich ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die Rechnung sofort nach Behandlungsabschluss zu erstellen. Verwirkung Man spricht von Verwirkung, wenn der Zahnarzt seinen Anspruch längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Patient sich nach dem gesamten Verhalten des Zahnarztes darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht gel- tend machen werde (Palandt, § 242 Rdnr. 87). DieserlängereZeitraumlässtsichjedochnuram konkretenEinzelfallbeurteilen,wobeianzuneh- men sein wird, dass der Zeitraum umso länger sein muss, je höher die Forderung des Zahnarz- tes ist. [ ]SUCCESS d e n t a l Karin Backhaus, Abteilungsdirektorin ZA eG E-Mail: kbackhaus@za-eg.de KONTAKT