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dental success

Mustervertrag

_service Bezeichnung: (Zahn)Ärztliche Gemeinschaftspraxis Dr. med. (dent.) ………. Dr. med. (dent.) ………. § 3 Zusammenarbeit / Rechte bei der Berufsausübung 1. Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander zur vertrauensvollen und kollegialen Zusammen- arbeitundkonsiliarischenTätigkeit.SieunterrichtensichunverzüglichüberallewesentlichenVorgänge inderPraxis.DieGesellschafterhabenalleszuunterlassen,wasdenInteressenderPraxisschadenkönnte; dies gilt insbesondere auch für jede Art der Konkurrenztätigkeit. 2. Bei der Berufsausübung haben die Gesellschafter gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere beste- hen im Rahmen der behandlerischen Tätigkeit keine Weisungsrechte der Gesellschafter untereinander. Bei dem Abschluss von Behandlungsverträgen sind die Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt. § 4 (Zahn)Arztwahl Die freie (Zahn)Arztwahl der Patienten wird gewährleistet; dies abgesehen von Not- und Vertretungs- fällen. § 5 Sprechstunden / Notdienst 1. Die Sprechstundenzeiten werden einvernehmlich durch Beschluss der Gesellschafter festgelegt; die derzeitbestehendenSprechstundenwerdenzunächstfortgeführt.DieGesellschafterstellensicher,dass während der Sprechstunden grundsätzlich mindestens ein (Zahn)Arzt zur Behandlung zur Verfügung steht. 2.DieTeilnahmeam(zahn)ärztlichenNotdienst(soweiteingeteilt)wirdeinvernehmlichnachAbsprache zwischen den Gesellschaftern geregelt; es soll ein turnusmäßiger Wechsel erfolgen. § 6Arbeitszeiten / Nebentätigkeiten 1. Die Gesellschafter verpflichten sich, der Gesellschaft grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft zur Verfü- gung zu stellen; im Vertretungsfall (vgl. § 7) richten sich die Arbeitszeiten der Gesellschafter nach den betrieblichen Erfordernissen. 2. Ehrenamtstätigkeiten und Nebentätigkeiten der Gesellschafter, die im Zusammenhang mit der Tätig- keit als (Zahn)Arzt stehen (z. B. Gutachtertätigkeit und Ähnliches), bedürfen grundsätzlich der Zustim- mung der anderen Gesellschafter. 3. Die Einnahmen aus Ehrenamtstätigkeiten und Nebentätigkeiten gemäß Absatz 2. (insbesondere Ho- norare für Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeiten, Aufwandsentschädigungen etc.) stehen allein dem jeweiligen Gesellschafter zu. 97[ ]SUCCESS d e n t a l