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Mustervertrag

_service § 7Vertretung der Gesellschafter 1.BeiUrlaub,Krankheit,FortbildungundanderenFällenvonAbwesenheitodervorübergehenderVerhin- derung vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig; für die Vertretung als solche ist kein gesondertes Entgelt geschuldet. 2. Dauert die Abwesenheit bzw. Verhinderung eines Gesellschafters zusammenhängend länger als sechs Wochen,könnendieanderenGesellschaftereinenVertreterbestellen.DieKostendesVertretersträgtdie Gemeinschaftspraxis. § 8 Geschäftsführung undVertretung 1. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaftspraxis im behandle- rischen Bereich alleine berechtigt; alle Behandlungsverträge mit den Patienten werden im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. 2. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaftspraxis in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfolgt gemeinschaftlich. 3. Um die Praxisführung flexibel zu gestalten, können die Gesellschafter ab Beginn der Gemeinschafts- praxis die Gesellschaft in dringenden wirtschaftlichen Angelegenheiten (einschließlich Personalan- gelegenheiten),diekeinenAufschubzulassen,beiAbwesenheitdesanderenGesellschaftersauchalleine vertreten. Gleiches gilt auch für Rechtsgeschäfte, die je Einzelfall die Gesellschaft mit einem Betrag von höchstens 2.500,— € verpflichten, und für Gehaltszahlungen. § 9 Haftung /Versicherungen 1. Für die nach dem Wirksamwerden dieses Vertrages entstehenden Verbindlichkeiten der Gemein- schaftspraxis haften die Gesellschafter kraft Gesetzes als Gesamtschuldner, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Haftung von Gesellschafter II für Forderungen und Verbindlichkeiten, die von dem Gesellschafter I vor Beginn dieser Gesellschaft eingegangen wurde oder entstanden sind, wird in jedem Falle ausgeschlossen; es haftet der Gesellschafter I. Dieser stellt den Gesellschafter II im FallderInanspruchnahmefürderartigeForderungenaufersteAnforderunghinfrei.GesellschafterIItritt mit Wirkung zum ... (Datum) in den bestehenden Mietvertrag hinsichtlich der Praxisräume ein. Der Ver- mieterhatbereitsschriftlicherklärt,dasserdamiteinverstandenist.DieErklärungdesVermietersbefin- det sich in der Anlage 1. 2. Die Gesellschafter haben bei ihrer zahnärztlichen Berufsausübung die Sorgfalt eines gewissenhaften undsorgfältigen(Zahn)Arztesanzuwenden.DieGeltungdes§708BGBwirdauchhinsichtlichderErfül- lung der übrigen Verpflichtungen der Gesellschafter ausgeschlossen. 3. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter für ihr (zahn)ärztliches Handeln eigenverantwortlich und [ ]SUCCESS d e n t a l 98