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Der Abschluss eines Praxisübernahmevertrages ist in zeitlicher Hinsicht einer der letzten Punkte bei der Praxisübernahme. Bevor es aber zum Abschluss eines Vertrages kommen kann, sollte der zukünf-tige Praxisinhaber im Vorfeld wesentliche Punkte abgearbeitet haben.

nen kann. Bei Vorhandensein einer Homepage sollte diese mit übertragen werden. DerimmaterielleWertstelltinderRegel wertmäßig den größeren Kaufpreisan- teildar.HieristesfürdenKäuferunum- gänglich, im Vorfeld einen Überblick über das Patientenklientel zu erlangen und alle dazu wichtigen Unterlagen einzusehen (s. o.). Kaufpreis und Übergabezeitpunkt DieFestlegungdesKaufpreisesistzwei- felsfrei der Kernbestandteil des ge- samten Kaufvertrages. Eine allgemein- gültige Bewertungsmethode hat sich hierzunichtdurchgesetzt,sodassheute verschiedene Modelle eine Existenzbe- rechtigung besitzen. Der Kaufpreis sollte insbesondere auf- grund der Unterlagen des Verkäufers (Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre, KZV Quartalsabrechnung, aktu- elle BWA, Umsatzstatistiken) von ei- nem sachkundigen Berater überprüft werden. Im Kaufvertrag sollte eine Aufteilung des Kaufpreises auf die materiellen im- materiellen Vermögenswerte erfolgen. Neben den steuerrechtlichen Erwä- gungen (unterschiedliche Abschrei- bungsdauer) hat die Aufteilung ins- besondere hinsichtlich späterer Ge- währleistungsrechte Bedeutung. Eine mögliche Minderung wegen Mängeln ist auf den festgelegten materiellen Wert beschränkt. Bei der Festlegung des Übernahmezeit- punkts sollte der Käufer insbesondere auf bestehende Fördermöglichkeiten achten. So gibt es derzeit für Existenz- gründer unter anderem die Möglich- keit, bei der Bundesagentur für Arbeit Gründungszuschusszubeantragen.Vo- raussetzung hierfür ist, dass der Exis- tenzgründer vor seiner beginnenden Selbstständigkeit mindestens ein Tag arbeitslos gemeldet ist. Gewährleistungsrechte Es sollte im Vertrag geregelt werden, dass der Verkäufer zumindest ein funk- tionsfähigesInventarzuübergebenhat. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Übernahme der Praxis oft ein nicht un- erheblicherZeitraumliegt,istdaraufzu achten, dass Verschlechterungen des Inventars in diesem Zeitraum zulasten des Verkäufers gehen. Frühestens mit der Übergabe, welche schriftlich hin- sichtlich der Vollständigkeit und Funk- tionsfähigkeit des Inventars zu doku- mentieren ist, sollte das Risiko der Verschlechterung auf den Käufer über- gehen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, dezidierte Regelungen in den Ver- trag aufzunehmen, welche Folgen bei Mängeln der gekauften Praxis gelten sollen. So können kostenintensive Streitigkeiten nach der Praxisüber- nahme verhindert werden. Patientenkartei Bei der Übertragung der Patientenkar- tei auf den Käufer ist neben den daten- schutz- und berufsrechtlichen Vor- schriften insbesondere die strafrecht- liche Bestimmung des §203 StGB (Schweigepflicht) zu beachten. Der Käufer darf zusammenfassend nur dann Einsicht in die Patientendaten nehmen, wenn der Patient sein aus- drückliches oder stillschweigendes Einverständnis hierzu gegeben hat. Das Erscheinen in der Praxis zur Behand- lung ist dafür ausreichend. Von enormer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aufnahme einer umfassenden Regelung zur Übertra- gung der Patientenkartei in den Ver- trag. Gem. §134 BGB ist nämlich der Kaufvertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im Rah- men von Praxisübertragungen ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die ärztliche Schweigepflicht ein gesetzliches Verbot im Sinne des ge- nannten §134 BGB darstellt. Die Folge: Ist eine Regelung zur Über- tragung der Patientenkartei nicht oder (wieauszahlreichenimInterneterhält- lichen Vertragsmustern) nur unzurei- chend vorhanden, ergibt sich hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Nichtigkeit bedeutet die Unwirksam- keit des gesamten Vertrages und gege- benenfalls die Pflicht zur Herausgabe der Praxis! (so schon in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Dezem- ber 1991 VIII ZR 4/91). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass dies im Ergebnis katastrophale Folgen nach sich zieht. Es ist daher an- zuraten, die von den jeweiligen Lan- deszahnärztekammern vorgegebenen Empfehlungen zum Thema Patienten- kartei zu berücksichtigen. Wettbewerbsverbot DerKäufersolltedaraufachten,dassim Übernahmevertrag ein Wettbewerbs- verbot zulasten des Verkäufers verein- bart wird. Beim Wettbewerbsverbot sind der sogenannte räumliche, zeitli- che und sachliche Geltungsbereich zu unterscheiden. _Wo will ich hin und wie schaffe ich das?_