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Ein Zahnarzt, der sich niederlassen möchte, kann dies heute nicht nur in Form der traditionellen Einzel-praxis tun, sondern auch mit Partnern – an einem oder mehreren Standorten. Wissenswertes rund um die wichtigs--ten Rechtsformen einer Zahnarztpraxis finden Sie hier zusammengestellt.

Einzelpraxis oder Kooperation Die Einzelpraxis entspricht dem klassi- schen Bild des Freiberuflers. Immer noch zwei Drittel aller Praxen sind Ein- zelpraxen, und auch bei Neugründun- gen dominiert diese rechtlich einfache Form der zahnärztlichen Berufsaus- übung. Allerdings setzt die Arbeitska- pazität des Praxisinhabers hier natür- liche Entwicklungsgrenzen, wie zum Beispiel die Umsetzung flexibler Öff- nungszeiten, die Ausbildung einer Spezialisierung oder auch die wirt- schaftliche Auslastung hochwertiger Technik. Grundsätzlich bietet eine Ko- operation gegenüber der Einzelpraxis betriebswirtschaftliche und zahn- medizinische Vorteile. Greifen mehrere Zahnärzte beispielsweise auf einen Laser oder einen DVT zu, rechnet sich die Investition in diese Technik viel schneller. Die sogenannten Kostendegressions- effekte senken erfahrungsgemäß die KostenjeBehandlungsstundeumbiszu 40 Prozent gegenüber einer Einzelpra- xis. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer zahnärztlichen Kooperation sind vielschichtig. Sogenannte Berufsaus- übungsgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnärzte hier gemeinsam auftreten und die Ge- winne aus der gemeinsamen Tätigkeit zwischen den beteiligten Zahnärzten aufgeteilt werden. Gemeinschaftspraxis (GbR) Die verbreitete und besonders flexibel gestaltbare Rechtsform der Berufsaus- übungsgemeinschaft ist die Gesell- schaftbürgerlichenRechts(§705BGB), die sogenannte Gemeinschaftspraxis (GbR). Die beteiligten Zahnärzte treten ge- meinsamnachaußenaufundteilenge- meinsamerwirtschafteteGewinnebzw. Verluste nach vertraglich fixierten Re- geln untereinander auf. In der Praxis sind unterschiedliche Be- teiligungen am Vermögen der Gesell- schaft möglich. Oft wird ein junger Zahnarzt nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht am Vermögen beteiligt und erhält eine Gewinnbeteiligung, die sich nicht nach dem Gesamtergebnis, sondernnachdemvonihmerwirtschaf- teten Honorar bemisst. Vorteil der Gemeinschaftspraxis(GbR)sinddiewe- nigenFormalia.Nachteilistdiegesamt- schuldnerische Haftung aller beteilig- ten Zahnärzte mit ihrem Privatvermö- gen, die auch noch fünf Jahre nach Bekanntgabe des Ausscheidens eines Zahnarztes bestehen bleibt. Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) SieisteinePersonengesellschaftwiedie GbR, und durch die Eintragung in das Partnerschaftsregister sind die rechtli- chen Gegebenheiten auch nach außen klar dokumentiert. Die Partnerschafts- gesellschaft ist speziell auf die Erfor- dernisse der freien Berufe zugeschnit- ten. Die Partner haften hier nicht für Behandlungsfehler anderer Partner, aber die Gewinn- und Vermögensver- teilung kann genauso flexibel geregelt werden wie bei der Gemeinschaftspra- xis (GbR). Zur Eintragung bedarf es allerdings einer notariellen Beglaubi- gung. Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) Für Berufsausübungsgemeinschaften sind auch die Rechtsformen der GmbH und der Aktiengesellschaft möglich, wenn die eigenverantwortliche, zahn- medizinisch unabhängige sowie nicht gewerblicheBerufsausübungderZahn- ärzte gewährleistet ist. Vorteile der GmbH sind die Haftungsbegrenzung der Gesellschafterzahnärzte, ein leich- ter Austausch von Gesellschaftern so- wie die klaren Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. KOOPERATION in welcher Rechtsform? Ein Zahnarzt, der sich niederlassen möchte, kann dies heute nicht nur in Form der traditionellen Einzelpraxis tun, sondern auch mit Partnern – an einem oder mehreren Standorten. Wissenswertes rund um die wichtigsten Rechtsformen einer Zahnarztpraxis finden Sie hier zusammengestellt. Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Köln _Welche Praxis passt zu mir?_ „Die beteiligten Zahn- ärzte treten gemeinsam nach außen auf und teilen gemeinsam erwirtschaftete Gewinne.“