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Ein Zahnarzt, der sich niederlassen möchte, kann dies heute nicht nur in Form der traditionellen Einzel-praxis tun, sondern auch mit Partnern – an einem oder mehreren Standorten. Wissenswertes rund um die wichtigs--ten Rechtsformen einer Zahnarztpraxis finden Sie hier zusammengestellt.

Obwohl inzwischen standesrechtlich und weitgehend kassenrechtlich aner- kannt,stoßensieabernochoftalsForm der Berufsausübung niedergelassener Zahnärzte auf eine Reihe von prakti- schen Problemen. So verweigern pri- vate Krankenversicherungen teilweise Patienten einer Zahnärzte GmbH/AG die Erstattung, weil sie bei ambulanten Behandlungen nach AKB (Allgemeine Krankenversicherungsbedingungen) nur die Kosten niedergelassener Zahn- ärzte, nicht aber die einer Zahnärzte GmbH oder AG ersetzen müssen. BeiPraxisklinikenistdieRechtsformder GmbH oder AG beliebt, da sie frei von engen standesrechtlichen Restriktio- nen Marketing ermöglicht. Die ambu- lanteBehandlungundAbrechnunghin- ter einer solchen GmbH erfolgt hinge- gen regelmäßig direkt über die Praxen der Gesellschafter. Teilberufsausübungsgemeinschaft DerZahnarztkannnebenseinereigent- lichen Praxis bei bestimmten Leistun- gen mit anderen Zahnärzten kooperie- ren. Beispiel: eine schwerpunktmäßig prothetisch arbeitende Zahnärztin er- bringt zusammen mit einem implanto- logisch arbeitenden Zahnarzt implan- tologische Leistungen, die beide ge- meinsam abrechnen. Gewinne und Verluste werden dabei nach vertraglich festgelegten Regeln aufgeteilt. Darin liegt, neben dem fachlichen Er- fahrungsaustausch und Know-how- Zuwachs in den beteiligten Praxen, der Vorteil dieser Kooperationsform. Praxisgemeinschaft Hier nutzen mehrere Zahnärzte Räumlichkeiten, Behandlungseinhei- ten oder Technik gemeinsam für ihre jeweils getrennten Praxen und teilen sich die Kosten. Jeder der Zahnärzte bleibt aber im Verhältnis zu Patienten und zur KZV in eigener Praxis nieder- gelassen. Organisatorisch ist das nicht immer einfach:SomüssendiePatientendaten der einzelnen Praxen, obwohl sie mit gemeinsamer Rezeption und gemein- samen Kräften besetzt sind, strikt ge- trennt sein. Die gegenseitige Einsicht- nahme der Zahnärzte in Patienten- daten des anderen ist nicht zulässig. Es dürfennurKosten,keineGewinne,ver- teilt werden. Apparate- oder Laborgemeinschaft Bei einer Apparategemeinschaft nut- zen mehrere Zahnarztpraxen teure Technik gemeinsam und teilen sich die Kosten. Auch Eigenlabore lassen sich von mehreren Praxen gemeinsam be- treiben. Ebenso wie bei den Berufs- ausübungsgemeinschaften sind neben der am weitesten verbreiteten Gesell- schaft bürgerlichen Rechts auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) möglich. Besonders bei von mehreren Zahnärzten betriebenen Laboren ist eine GmbH als Rechtsform sehr be- liebt, setzt aber die Einstellung eines Zahntechnikermeisters zwingend vor- aus, wenn nicht ausnahmsweise einer der Zahnärzte eine vergleichbare Aus- bildung nachweist. MedizinischesVersorgungszentrum (MVZ) Dabei handelt es sich um fachübergrei- fende, ärztlich/zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte/Zahn- ärzte als Angestellte oder als Vertrags- ärzte tätig sind. Als Rechtsform sind zum Beispiel auch Kapitalgesellschaf- ten möglich. Im Gegensatz zum ärztli- chen Bereich hat das MVZ in der Zahn- medizin in den meisten Kammerbezir- ken keine praktische Relevanz. So gibt es im gesamten Zahnärztekammer- bezirkNordrheinzurzeitnurzweimedi- zinische Versorgungszentren. Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff ist Mehrheitsgesellschafter von Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuer- berater Rechtsanwälte vereid. Buchprüfer mit rund 60 Mitarbei- tern in Köln, Chemnitz und Berlin. Die Steuerberatungsgesellschaft Prof. Dr. Bischoff & Partner AG betreut in ganz Deutschland niedergelassene Zahnärzte. Tel.: 0800/9 12 84 00 www.bischoffundpartner.de _Welche Praxis passt zu mir?_ „Der Zahnarzt kann neben seiner eigentlichen Praxis bei bestimmten Leistungen mit anderen Zahnärzten kooperieren.“