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Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

werden, die Rechnung immer auf den volljährigen, tatsächlich behandelten Patienten auszustellen bzw. bei Min- derjährigen auf den Elternteil, der das Kind zur Behandlung gebracht hat. DieAufklärungspflicht des Zahnarztes Eine zahnärztliche Behandlungsmaß- nahme kann den Straftatbestand einer Körperverletzung erfüllen, wenn sie ohne Aufklärung erfolgt ist und nicht von der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Auch ein kunstgerechter Eingriff, der ohne wirk- sameEinwilligungdesPatientendurch- geführt wird, ist eine Straftat. Mit seiner Einwilligung verwandelt der Patient die Körperverletzung in eine le- gitime Heilbehandlungsmaßnahme! Die Einwilligung des Patienten ist aber unwirksam, wenn der Zahnarzt nicht zuvor umfassend aufgeklärt hat. Auf- klärungshilfen in Form von Formularen, Zeichnungen usw. ersetzen in keinem Fall das persönliche Gespräch zwischen Zahnarzt und Patient. Die wirksame EinwilligungserklärungdesPatientenin eine Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass er in umfassender Weise über alternative Behandlungsmöglich- keiten und über die Risiken der danach in Übereinstimmung zwischen Zahn- arztundPatientgewähltenBehandlung aufgeklärt wurde. Nur derjenige kann wirksam einwilligen, der sich der Be- deutung und der Tragweite des vorge- sehenen Eingriffs bewusst ist und der vorher – beraten durch den Zahnarzt – selbst entscheidet, welche der genann- ten Möglichkeiten er auf sich nimmt. Entscheidend – im Klagefall – ist der Umstand, dass im Rahmen der doku- mentierten Aufklärung dem Patienten bewusst gemacht wurde, dass nicht eine Behandlungsmethode die ultima ratio sei, sondern es auch ernst zu neh- mende Alternativen gibt. Die rechtliche Folge einer wirksamen Einwilligung ist die Entlastung des Zahnarztes in straf- rechtlicher Hinsicht. Der Zahnarzt handelt nur rechtmäßig, wenndreiVoraussetzungenerfülltsind: • Der Patient hat nach umfassender Aufklärung sein Einverständnis erklärt. • Der Eingriff muss indiziert sein. • Die Behandlung muss lege artis erfolgt sein. Aufgrund fehlender oder nicht ord- nungsgemäßer Aufklärung kann der Zahnarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Die Aufklärung umfasst: • Diagnose • Prognose • Behandlung und Alternativen • Risiken • Kosten Mit Behandlungsalternativen sind alle anderen Behandlungsmöglichkeiten angesprochen,dieUnterschiedebezüg- lich der Wirksamkeit, in der Intensität des Eingriffes und der Erfolgssicherheit aufweisen. Stehen zwei vollwertige Behandlungsmethoden nebeneinan- der, die sich aber in der Intensität des Eingriffes, in den Folgen und in der Er- folgssicherheit unterscheiden, muss der Zahnarzt hierüber ausführlich auf- klären. Bei der Risikoaufklärung müssen Infor- mationen über die Gefahren des zahn- ärztlichen Eingriffes vermittelt werden, so sie mit der Eigenart eines Eingriffes spezifischverbundensind.Hierspieltdie Häufigkeit des Auftretens keine Rolle. Gemeint sind mögliche dauernde oder vorübergehende Nebenfolgen, die sich auch bei fehlerfreier Durchführung und gebotener Sorgfalt des Eingriffes nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. EineVerletzungderRisikoaufklärungist auf jeden Fall gegeben, wenn z.B. eine Implantation als risikolos und völlig harmlos dargestellt wird. Der Patient muss sich frei und ohne Zeitdruck ent- scheiden können. Der Zahnarzt sollte keinesfallsversuchen,denAbwägungs- prozessdesPatientenzuverkürzenoder gar zu verhindern. Der Patient muss – vor Gericht – den Behandlungsfehler beweisen, der Zahnarzt eine ordnungs- gemäße Aufklärung bzw. die Ein- willigung des Patienten. Diese Maß- nahmen sind ordnungsgemäß doku- mentiert. Der Zahnarzt kann die Aufklärung des Patienten notfalls auch dadurch nach- weisen, dass er erklärt, er führe die Auf- klärung bei solchen Fällen immer ord- nungsgemäß und umfassend aus. Eine Bestätigung dessen könnte in diesem Fall durch z.B. eine Mitarbeiterin erfol- gen. Bei Gericht bekommt nicht immer der- jenige Recht, der im Recht ist, sondern derjenige,derseinRechtauchbeweisen kann. Wer die Beweislast trägt, ist inso- fern häufig vorentscheidend. Eine sorgfältige Aufklärung schafft Vertrauen. Eine sorgfältige Aufklärung steht für sorgfältige Behandlung. Eine sorgfältige Dokumentation schafft Sicherheit. Eine sorgfältige Doku- mentationstehtfürgesicherteBehand- lung. Die Dokumentationspflicht des Zahnarztes Der Zahnarzt ist zur umfassenden Dokumentation verpflichtet, nicht nur berufsrechtlich, sondern auch vertrag- lich gegenüber dem Patienten. Daraus ergibt sich, dass der Zahnarzt dem Patienten die Behandlungsunter- lagen gegen Kostenerstattung in Kopie aushändigen muss oder aber in die Ori- ginale Einsicht zu gewähren hat. Origi- nale müssen nicht ausgehändigt wer- den, Kopien schon. Das gilt auch für Röntgenaufnahmen (Eigentum des Zahnarztes). Aus den Krankenunterlagen sollen sich alle relevanten Punkte der Anamnese, Diagnose, Therapie und sonstige Be- handlungsmaßnahmen ergeben. Nach der Rechtsprechung müssen die Kran- kenunterlagen für den Patienten lesbar und nachvollziehbar sein. Der Patient hat aber keinen Anspruch auf Vorlage einer maschinengeschriebenen Ab- schrift der Unterlagen unter Auf- schlüsselung der Kürzel der Facharzt- ausdrücke. Dazu könnte er einen Sach- verständigen hinzuziehen. _Wie viel BWL braucht der Zahnarzt?_