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Beim Arzt-Patienten-Verhältnis geht es um wesentlich mehr als Sympathie und Vertrauen. Welche Rechte und Pflichten der Zahnarzt dem Patienten gegenüber und umgekehrt hat, wird auf den folgenden Seiten deutlich. Am Ende dieses Verhältnisses steht die Abrechnung der geleisteten Arbeit.

Besondere Bedeutung gewinnt die Dokumentation im Rechtsstreit mit dem Patienten. Richtet sie sich zu- nächst eindeutig nach therapeutischen Gesichtspunkten, ist sie ordentlich und sauber geführt, kann sie überragende Beweisfunktion gewinnen. Nach gängiger Praxis können Unzu- länglichkeiten der Dokumentation zu Beweiserleichterung im Haftpflicht- prozess zugunsten des Patienten füh- ren, nicht dokumentierte Behandlung gilt i.d.R. als nicht existent. Die Erhebung und Dokumentation von Ausgangsbefunden bei Beginn einer zahnärztlichen Behandlung ist von erheblicher Bedeutung. Zwar stellt die Verletzung der Dokumentations- pflichten per se keinen Behandlungs- fehler dar. Wird jedoch eine dokumen- tationspflichtige Maßnahme nicht in den Behandlungsunterlagen vermerkt oder durch sonstige geeignete Maß- nahmen dokumentiert, kann es zum Nachteil des behandelnden Zahnarztes zu einer Beweislastumkehr kommen. Dies wurde durch das Oberlandesge- richt (OLG) Koblenz bestätigt (Urteil vom29.06.2006–5U1591/05).DieBe- weislastumkehr führte dazu, dass zu- gunsten des Patienten das Fehlen der IndikationeinerprothetischenVer- sorgung unterstellt wurde. Quelle: Jens-Peter Jahn, Fachan- walt für Medizinrecht, Kanzlei Dr. Halbe & Partner (Köln/Berlin), siehe auch: www.medizin- recht.com GOZ § 1 (1+2) Anwendungsbereich (Verlangensleistungenvoninder GOZ enthaltenen Leistungen, z.B. Ersatz intakter Füllungen auf Wunsch des Patienten) (1) Die Vergütungen für die be- ruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, so- weit nicht durch Bundesge- setzetwasanderesbestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.Leistungen,dieüberdasMaßeiner zahnmedizinisch notwendigen zahn- ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen er- bracht worden sind. Auch bei einer privaten zahnärztlichen Behandlung dürfen nicht notwendige Leistungen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen erbracht wor- den sind. Diese Leistungen müssen in der Rechnung mit einem Zusatz wie „Verlangensleistung“o.ä.versehensein. GOZ § 2 (1+2)Abweichende Vereinbarung (Abweichende Höhe derVergütung) (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungs- pflichtigem ist vor Erbringung der Leis- tung des Zahnarztes in einem Schrift- stück zu treffen. Dieses muss die Fest- stellungenthalten,dasseineErstattung derVergütungdurchErstattungsstellen möglicherweisenichtinvollemUmfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungs- pflichtigen einen Abdruck der Verein- barung auszuhändigen. In einer solchen Vereinbarung werden die Vergütungen im Vorhinein festge- legt und können dann nicht mehr, wie sonst üblich, während der Behandlung nach § 5 (2) bemessen, als neu festge- legt werden. Auch wenn im Einzelfall zusätzliche, vorher nicht erkennbare Schwierigkeiten oder Umstände auf- treten, ist die Vergütungsvereinbarung hier bindend. In der Rechnung genügt zunächst die Begründung: „Vergütungsvereinba- rung nach § 2 (1+2)“. Diese Vereinbarung abzuschließen ist Verpflichtung, wenn vereinbarte Be- träge mit Faktoren oberhalb 3,5-fach rechtswirksam werden sollen. GOZ § 2 (3)AbweichendeVereinbarung (Verlangensleistungen von nicht in der GOZ enthaltenen Leistungen) (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichti- genkönnenLeistungenimSinnedes§1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebühren- verzeichnis noch im Gebühren- verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergü- tung abweichend von dieser Verord- nung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Er- bringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstat- tung möglicherweise nicht gewährleis- tet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Die erbrachte Leistung muss verständ- lich beschrieben sein und wird mit ei- nem kalkulierten Eurobetrag berech- net. Die beiderseitige Unterzeichnung ist zu beachten. Beispiele für nicht in derGOZenthalteneVerlangensleistun- gen: _Wie viel BWL braucht der Zahnarzt?_