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Notwendiges Übel oder signifikant wichtige Kombination? Wie hängen Qualitätsmanagement und Hygiene eigentlich im Praxisalltag zusammen? Und wie ergänzen sich diese artverwandten Bereiche zu einem optimal funktionierenden System?
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Vorschriften, die sich mit Hygiene befassen, gibt es reichlich. Dies mag daran liegen, dass Körper und Gesundheit absolut geschützte Rechtsgüter sind, sodass sich die Gesundheitspolitik aufgefordert fühlt, durch stetig neue Vorschriften die Gesundheit zu schützen. Das mag wählerwirksam und – soweit niedergelassene Ärzte und Zahnärzte davon betroffen sind – auch verlockend sein, weil die Umsetzung der zahllosen Vorschriften und die dadurch verursachten Kosten den jeweiligen Praxisinhaber (und sonst niemanden) treffen.
Eine gut organisierte und korrekt durchgeführte Hygiene bedeutet Sicherheit für die Patienten und das Praxisteam. Deshalb müssen wir auch im hektischen Praxisalltag immer wieder den Fokus darauf lenken. Die Grundelemente eines Qualitätsmanagements bieten ein gutes Gerüst, mit dem sich das Thema Hygiene reibungslos und richtlinienkonform etablieren und lenken lässt.
Qualitätsmanagement (QM) ist eine lang bestehende Anforderung an Prozesse und Produkte. Viele Patienten bringen diese Maßgabe noch nicht zwingend mit Zahnarzt- oder Arztpraxen in Verbindung. Das sollte sich ändern, denn Qualität ist nicht nur der Ausdruck von hoher Präzision, sondern auch von Fachwissen und Transparenz.
Auf die Praxisbetreiber und die Hygienebeauftragten sind im Jahr 2017 wieder einige Änderungen durch Neufassungen der entsprechenden Verordnungen und Richtlinien zugekommen. Neben der Novellierung der MPBetreibV wurden die MedizinprodukteSicherheitsplanverordnung (MPSV), das Arzneimittelgesetz (AMG) und die RKI-Richtlinie zur „Händehygiene“ in der Richtlinie „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ neu gefasst. Dies hat zur Folge, dass die Betreiber von Praxen gefordert sind, diese Änderungen im bestehenden Hygienemanagement umzusetzen. Doch welche Änderungen sind für die Praxis relevant?
Die menschliche Haut und Schleimhaut ist dauerhaft mit wahrscheinlich mehr als 1.000 Bakterien- sowie einigen Dutzend Pilz- und Parasitenarten besiedelt. Unter diesen Mikroorganismen finden sich regelmäßig Pathogene, die zwar ihren gegenwärtigen Wirt nicht schädigen, aber bei Übertragung auf einen anderen Menschen als Krankheitserreger fungieren können. Zudem leidet ein wahrscheinlich zweistelliger Anteil der Bevölkerung ständig an einer Infektionskrankheit und scheidet die dafür verantwortlichen Erreger – neben Bakterien, Pilzen und Parasiten auch diverse Viren – über die Haut oder Schleimhaut aus.
Stichprobenartige Praxisbegehungen durch die zuständigen Behörden sind in den letzten Jahren Routine geworden – mit steigender Tendenz. Der nachfolgende Beitrag gibt auf Grundlage einer Ende November 2016 begleiteten Begehung Hilfestellung* bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und hilft bei der Vorbereitung auf eine mögliche behördliche Überprüfung.
Zum Infektionsschutz des zahnärztlichen Personals gehört in erster Linie die Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Sie dient vor allem dem Schutz vor Infektionen bei zahnärztlichen Behandlungen. Darüber hinaus verhindert sie gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Umgang mit Gefahrenstoffen.
Gerade in der heutigen Zeit ist die Hygiene in der Zahnarztpraxis noch dringender notwendig als früher. Mit der richtigen Händedesinfektion können Infektionsketten durchbrochen und Patienten sowie Mitarbeiter geschützt werden.
Häufig beleuchtet und diskutiert wurde in der letzten Zeit die Thematik der korrekten Aufbereitung von Instrumenten. Doch nicht nur dies ist ein elementarer Aspekt der Hygienekette in Zahnarztpraxen. Um eine Keimübertragung durch das Mobiliar auszuschließen bzw. das Risiko der Kreuzkontamination zu vermindern, ist eine regelmäßige, ordentlich durchgeführte Flächendesinfektion besonders wichtig. Deshalb widmet sich der folgende Artikel der Frage einer angemessenen Wisch- bzw. Sprühdesinfektion im Behandlungszimmer.
Das Hygienemanagement einer Zahnarztpraxis dient der Vorbeugung von Infektionen bei Patienten und Personal. Es ist integraler Bestandteil des Betriebsablaufs und wird umso effizienter praktiziert, je besser die definierten Vorgaben in die eigenen Arbeitsanweisungen und Schulungen eingebunden sind.
Der Begriff „Validierungen“ könnte für Praxisbetreiber zum Unwort des Jahres werden. Jede Praxis muss sich mit dieser Überprüfungsform der Aufbereitungsgeräte auseinandersetzten. Hierzu gibt es jedoch noch viele offene Fragen der Praxisbetreiber. Einige dieser Fragen möchten wir mit diesem Beitrag klären. Wir werden die gesetzliche Verpflichtung zur Validierung nicht zurückdrehen können, aber es lohnt sich, gemeinsam über die (zu kurzen) Intervalle dieser Überprüfungen zu diskutieren.
Die Hygiene ist die wichtigste vorbeugende Maßnahme zur Gesunderhaltung von Patient und Personal. Nicht erst seit heute gehört es zur obersten Pflicht eines jeden Arztes und Behandlers im Gesundheitswesen, die gebotenen Hygienerichtlinien einzuhalten und die Hygienekette lückenlos zu dokumentieren. Zweck der gebotenen Richtlinien, Gesetze und Normen ist es, Krankheiten zu vermeiden, Infektionen früh zu erkennen und deren Verbreitung zu verhindern. Praxishygiene gilt vor dem Gesetz als „voll beherrschbarer Bereich“ und obliegt damit komplett der Verantwortung des Praxis- oder Klinikbetreibers.
Bei Hygiene denkt jeder erst einmal an die sogenannte Oberflächenhygiene, also das Putzen und Desinfizieren von Waschbecken, Fußböden, Kopf- und Sitzflächen der Behandlungseinheit oder das Sterilisieren der Instrumente, weil die ja schließlich im Mund der Patienten zum Einsatz kommen. Das Gesetz verlangt es, der Chef will es, der Patient erwartet es und Sie möchten es auch liefern. Es soll halt alles schön sauber sein. Also außen hui. Doch es fehlt ein entscheidendes Glied in der Hygienekette, die Wasserhygiene.
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