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Jeden Sommer wünschen sich viele Angestellte Hitzefrei und verweisen darauf, dass es viel zu heiß für eine produktive Arbeit sei. Auch dieses Jahr gab es bereits Tage mit einer deutlich überdurchschnittlichen Temperatur, und da der Sommer gerade erst angefangen hat, ist damit zu rechnen, dass noch einige Tage mit mehr als 30 Grad Celsius ins Haus stehen. Zwar ist das menschliche Temperaturempfinden sehr unterschiedlich, doch endet der als angenehm empfundene Bereich regelmäßig bei 26 Grad. Ab 32 Grad ist die interne Hitzeregulierung des menschlichen Körpers überfordert und die Kühlung erfolgt hauptsächlich über Transpiration. Spätestens ab diesem Zeitpunkt möchte man den Tag lieber am Strand oder Pool verbringen, als in der Zahnarztpraxis.

D ieser Wunsch ist mensch- lich durchaus nachvollzieh- bar. Fraglich ist jedoch, ob nicht möglicherweise auch ein An- spruch auf Hitzefrei für Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis bestehen könnte. Übermäßige Hitze Gemäß § 618 Absatz 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Praxis- inhaber „Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner An- ordnung oder seiner Leitung vorzu- nehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete (also der Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesund- heit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ Eine konkrete Regelung über die er- laubte Temperatur am Arbeitsplatz suchtmanjedochvergebens.Allerdings ist es durchaus anerkannt, dass eine übermäßige Hitze eine Gefährdung im Sinne des §618 Abs.1 BGB darstellen kann. Auch die Vorschriften des Arbeits- schutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) helfen letztlich nicht weiter. Die Arb- StättV regelt lediglich, dass der Arbeit- geber Schutzmaßnahmen unter ande- rem nach dem Stand der Technik, Ar- beitsmedizin und Hygiene festzulegen sowie gesicherte arbeitswissenschaft- liche Erkenntnisse zu berücksichtigen hat (§3 ArbStättV) und zudem in den Arbeitsräumen während der Arbeits- zeit für „eine gesundheitlich zuträg- liche Raumtemperatur“ Sorge trägt Wirtschaft Recht 30 ZWP 7+8/2014 Schüler haben Hitzefrei … undAngestellte? | Guido Kraus Jeden Sommer wünschen sich viele Angestellte Hitzefrei und verweisen darauf, dass es viel zu heiß für eine produktive Arbeit sei. Auch dieses Jahr gab es bereits Tage mit einer deutlich über- durchschnittlichen Temperatur, und da der Sommer gerade erst angefangen hat, ist damit zu rechnen, dass noch einige Tage mit mehr als 30 Grad Celsius ins Haus stehen. Zwar ist das menschliche Temperaturempfinden sehr unterschiedlich, doch endet der als angenehm emp- fundene Bereich regelmäßig bei 26 Grad. Ab 32 Grad ist die interne Hitzeregulierung des menschlichen Körpers überfordert und die Kühlung erfolgt hauptsächlich über Transpiration. Spätestens ab diesem Zeitpunkt möchte man den Tag lieber am Strand oder Pool verbringen, als in der Zahnarztpraxis. Unabhängig von den Vorschiften des ASR sollte der Praxis- inhaber grundsätzlich an einer angemessenen Raumtempe- ratur interessiert sein, da die Produktivität der Mitarbeiter ab einer gewissen Temperatur erwiesenermaßen spürbar nach- lässt.SomitistesletztlichimInteressealler,dassein„Wohl-fühl- klima“ in der Praxis herrscht.

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