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zwp0714

(ArbStättV, Anhang, Punkt 3.5). Eine Temperaturangabe, ab der ein Arbeiten nicht mehr zulässig wäre, sucht man auch hier vergeblich. Abhilfe bieten erst die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), welche definieren, was tatsäch- lich der Stand der Technik, Arbeitsme- dizin und Arbeitshygiene sowie sons- tige gesicherte arbeitswissenschaftli- che Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ist. Die ASR A3.5 konkretisiert die Anfor- derungen der ArbStättV für die Raum- temperatur dahingehend, dass die Luft- temperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Überschreitet die Raumtemperatur die 26 Grad und liegen auch Außentemperaturen von mehr als 26 Grad vor, soll der Arbeitge- ber bestimmte Maßnahmen ergreifen. Die ASR empfiehlt beispielsweise, Jalou- sien auch nach der Arbeitszeit ge- schlossen zu halten, elektrische Geräte nur bei Bedarf zu betreiben, Räume in den frühen Morgenstunden zu lüften oder geeignete Getränke wie etwa Trinkwasser bereitzustellen. Diese Maßnahmen dürften zwar sinnvoll sein, letztlich aber nur einen über- schaubaren Einfluss auf die Raum- temperatur haben. Unter Umständen sind auch die Klei- dervorschriften zu lockern. Wobei es natürlich gerade in diesem Bereich Grenzen gibt, die nicht überschritten werden sollten. Trotz warmer Sommer- temperaturen sollte die Freizügigkeit bereits aufgrund des Kontaktes mit Pa- tienten in der Zahnarztpraxis auf ein angemessenes Maß begrenzt werden. Hierbei ist auf die Branchenüblichkeit auch bei Hitze abzustellen (BAG, Urteil v. 10.10.2002, DB 2003 S. 830). Kurze Hosen und Flipflops können daher auch unter diesen Umständen vom Praxisinhaber untersagt werden. Auch kann der Praxisinhaber wohl darauf bestehen, dass auch bei größter Hitze etwas „drunter“ getragen wird (vgl. LAG Köln Az. 3 TaBV 15/10). Erreicht die Lufttemperatur im Raum mehr als 30 Grad, müssen vorstehende oder vergleichbare Maßnahmen ergrif- fen werden, um den Arbeitsplatz auf ein erträgliches Klima abzukühlen und so die Beanspruchung der Beschäftig- ten zu reduzieren. Spätestens zu die- sem Zeitpunkt empfiehlt es sich, in den Praxisräumen Ventilatoren oder mobile Klimaanlagen aufzustellen. Kommt es trotz sämtlicher Maßnah- men zu einer Überschreitung der Luft- temperatur im Raum von mehr als 35 Grad, so ist dieser nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Laut der ASR wäre eine Tätigkeit nur dann zumut- bar, wenn technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier) oder or- ganisatorische Maßnahmen (z.B. Ent- wärmungsphasen) ergriffen würden. Derartige Maßnahmen wären in einer zahnärztlichen Praxis wohl wenig all- tagstauglich. Fazit Eine Verpflichtung gegenüber den An- gestellten, bei großer Hitze freizu- geben, existiert also nicht. Dennoch bestehen gewisse Pflichten, die an be- sonders heißen Tagen zu berücksich- tigen sind. Ergreift man keine Maß- nahmen, um das Klima in der Praxis in einem erträglichen Rahmen zu halten, können die Praxisangestellten ihre Arbeitsleistung verweigern. Unabhängig von den Vorschiften des ASR sollte der Praxisinhaber grund- sätzlich an einer angemessenen Raum- temperatur interessiert sein, da die Produktivität der Mitarbeiter ab einer gewissen Temperatur erwiesenerma- ßen spürbar nachlässt. Somit ist es letztlich im Interesse aller, dass ein „Wohlfühlklima“ in der Praxis herrscht. Recht Wirtschaft Gl. Vejlevej 59 • DK-8721 Daugaard • Tel.: +45 70 23 34 11 Fax: +45 76 74 07 98 • email: export@ronvig.com / www.ronvig.com EFFEKTIVER SCHUTZ GEGEN NADELSTICH- VERLETZUNGEN CONTA-GUARD™ ist eine laminierte Einwegfolie, die das Endstück der Nadel versiegelt. Recapping wird einhändig im Ständer durchgeführt. CONTA-GUARD™ schützt Sie gegen Nadelstichverletzun- gen - vom abschrauben der Nadel bis zum Entsorgen. • passt für alle Nadeln und Spritzen • einfach zu bedienen und in die tägliche Routine zu integrieren • schützt beide Teile der Nadel (Stich- und Kanülenseite) Über den Dentalfachhandel erhältlich. Infokontakt Tel. 0 171 7717937 • kg@ronvig.com ANZEIGE kontakt. Guido Kraus Rechtsanwalt Lyck & Pätzold Medizinanwälte Nehringstraße 2 61352 Bad Homburg Tel.: 06172 139960 kanzlei@medizinanwaelte.de www.medizinanwaelte.de Guido Kraus Infos zum Autor

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