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zwp0714

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben sich im gemeinsamen Beratungsforum bei einigen Analogleistungen aus dem Bereich der Endodontie auf die Analogiefähigkeit nach §6 Abs.1 GOZ als selbstständige zahnärztliche, aber nicht in der GOZ 2012 enthaltene Maßnahme geeinigt. Die Beteiligten haben lange gebraucht, um zu dieser gemeinsamen Sichtweise zu gelangen. Immerhin waren einige der Leistungen schon im Kommentar von Liebold/Raff/Wissing zur alten GOZ von 1988 als analog berechnungsfähig eingestuft und kommentiert worden. Der erfreuliche Umstand der jetzt gefundenen Einigung kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine derartige gemeinsame Sichtweise nach wie vor bei weiteren wesentlichen endodontischen Maßnahmen fehlt...

36 ZWP 7+8/2014 ABRECHNUNG / TIPP Endodontie: Einige Analogleistungen endlich konsentiert.Mit Fragezeichen. Dr.Dr.Alexander Raff Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversi- cherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben sich im gemeinsamen Beratungsforum bei einigen Analogleistungen aus dem Bereich der Endodontie auf die Analogiefähigkeit nach § 6 Abs. 1 GOZ als selbstständige zahnärztliche, aber nicht in der GOZ 2012 enthaltene Maßnahme geeinigt. Die Beteiligten haben lange gebraucht, um zu dieser gemeinsamen Sichtweise zu gelangen. Immerhin waren einige der Leistungen schon im Kommentar von Liebold/Raff/Wissing zur alten GOZ von 1988 als analog berechnungsfähig eingestuft und kommen- tiert worden. Der erfreuliche Umstand der jetzt gefundenen Einigung kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine derartige gemein- same Sichtweise nach wie vor bei weiteren wesentlichen endodonti- schen Maßnahmen fehlt. Perforationen des Wurzelkanalsystems – zum Beispiel im Rahmen von Wurzelkanalkrümmungen, Wurzelgabelungen oder bei der Überwin- dung von Hindernissen in den Wurzelkanälen – zählen zu den nun- mehr konsentierten Analogien. Genauso gesehen wird diese Maß- nahme bei der Apexifikation, also dem Verschluss atypisch weit offener Foramina bei Zähnen, die (noch) kein abgeschlossenes Wurzelwachs- tum aufweisen. Die Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregat) wird hierbei besonders hervorgehoben. Erfreulich in diesem Zusam- menhang ist, dass auch konsentiert wurde, dass die Materialkosten von MTA (beispielsweise [oder ausschließlich?] ProRootMTA® oder Harvard MTA OptiCaps® ) unter Bezugnahme auf das Materialkosten- urteil des BGH von Mai 2004 (Az. ZR 264/03) wegen Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze der Materialkosten gesondert berechnungs- fähig sind. Dies gilt für Analogleistungen (z.B. Perforationsverschluss, Apexifikation) ebenso wie für originäre Leistungen der GOZ. Hier wird im Beschluss des Beratungsforums auf die GOZ-Nr. 2440 (Wurzel- füllung) hingewiesen. Daneben etabliert sich die Anwendung von MTA aber – nicht im Konsensuspapier erwähnt! – auch bei Wurzel- spitzenresektionen (GOZ-Nr. 3110, 3120), bei Maßnahmen zur Erhal- tung der vitalen Pulpa (GOZ-Nr. 2340) oder der Vitalamputation (GOZ-Nr. 2340). Diejenigen Verfahren, die nötig sind, um frakturierte Wurzelkanalinstru- mente aus dem Kanalsystem wieder zu entfernen, sind nunmehr eben- falls konsentiert analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Auch die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes – eine Maßnahme, die in der GOZ nicht beschrieben ist, da hier nur die Vitalextirpation eine eigene Gebührennummer hat – ist konsentiert analog berechnungs- fähig. Ein bemerkenswerter Beschluss! Leider wurde in anderen Bereichen kein Konsens gefunden. Dazu zäh- len zum Beispiel die präendodontischen Aufbauten und die endodon- tische Revisionsbehandlung, also die Entfernung alter vorbestehen- der, aber insuffizienter Wurzelfüllungen. Dies ist besonders erstaunlich, da ja die Entfernung von frakturierten Instrumenten als konsensfähig analog erachtet wurde, nicht jedoch die oftmals ebenso mühevolle, zeit- und materialaufwendige Wurzelfüllmaterialentfernung, die sach- logisch nicht Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nr. 2410 sein kann. Offensichtlich hat hier nicht die fachliche Seite einen Konsens verhindert, vielmehr dürften die von der PKV befürchteten Honoraraspekte im Vordergrund gestanden haben. Es gibt nun einmal mehr revidierungswürdige Wurzelfüllungen als frakturierte WK-Instru- mente. Vollends verwundert es den fachlich argumentierenden Sach- verständigen, dass damit also zwar die Entfernung von nekrotischem Gewebe (s.o.), nicht aber die Entfernung von altem Füllmaterial aus dem Wurzelkanal als selbstständige Leistung eingestuft wird. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Dentikelentfernung oder die Über- windung von anderen Aufbereitungshindernissen wie zum Beispiel Verkalkungen oder Stufenbildung im Kanal konsentiert nicht analog nach § 6 Abs. 1 GOZ, sondern nur über den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ berechnet werden können. Hier bleibt nun nur noch- mals dezidiert darauf hinzuweisen, dass immer dann, wenn die er- schwerte Kanalaufbereitung einen gewissen überdurchschnittlichen Erschwernisgrad und Zeitaufwand übersteigt, eine freie Honorarver- einbarung nach § 2 GOZ zu treffen sein wird. Und man beachte: Dies hat schriftlich formkorrekt vor Behandlungsbeginn zu erfolgen – auch wenn oftmals der tatsächlich sich entwickelnde Aufwand gar nicht exakt vorhersagbar ist. Daher der Tipp: Hier sollte der Zahnarzt sich für alle Eventualitäten wappnen! Gelingt die Aufbereitung dann leichter als gewähnt, so kann die vereinbarte Höhe der Honorarver- einbarung ja auch unterschritten werden. Dr. Dr. Alexander Raff Zahnarzt/Arzt Kontakt über: Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH 53757 Sankt Augustin Tel.: 02241 3164-10 www.bema-goz.de Dr.Dr.AlexanderRaff InfoszumAutor

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