2 Statements and News DENTAL TRIBUNE Austrian Edition · Nr. 10/2014 · 1. Oktober 2014 Zahnarzt-„Qualitäts-Rankings“ in Medien kontraproduktiv Steuerprobleme beim Praxisverkauf Jürgen Pischel spricht Klartext M ehr „Qua- lität“ wird eigentlich überall, wenn über die Kosten des Gesundheitswesens gesprochen wird, als wichtiger Faktor für Entscheidungen z. B. bei Forde - rungen nach mehr Honorar für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen aufzu- bringen, herangezogen. Oftmals ver- weigern sich die Kassen, Honorar-Aus- gleichsforderungen der Berufsvertre- tungen mit der Begründung, die Patien- ten würden daraus vor allem profitieren, zu folgen. Das würde nur dann zutreffen, wenn das zusätzliche Geld an konkrete Verbesserungen der Behandlung ge- knüpft wäre, zum Beispiel durch höhere Anforderungen an geprüfte Qualität im Einzelfall. Dazu wollen viele Polit-Verantwort- liche im Gesundheitswesen nicht nur direkte Leistungskontrollen des ein - zelnen Zahnarztes über Zahnhistorien der Therapie installiert sehen, sondern unter dem Schlagwort „Transparenz“ die vermeintlichen Ergebnisse in Renn- listen – dort heißt es Rankings – quasi guter und schlechter Zahnärzte veröf- fentlichen. Heute oftmals beliebte Aufmacher- Stories in Polit-Magazinen über die angeblichen „Top-100-Zahnärzte im Fachbereich XY“, gerne instrumentali- siert aus sogenannten Berufsfachver- bänden, die einzelnen Promi-Mitglie- dern damit Gutes tun wollen, leisten den Bestrebungen nach mehr „Trans- parenz“ nur Vorschub. Eine ganz neue Gefahr tut sich aus sogenannten Bewertungsportalen im Internet auf, in denen Patienten, soge- nannte Patienten-Schutz-Organisa - tionen, Verbraucherverbände und viele andere sich zur Notenvergabe über Pra- xiseinrichtung, Service und Organisa- tion, Behandlung und deren „Qualität“ hin- reißen lassen. Infos zum Autor Schon allein der ständig wachsenden G e s u n d h e i t s k o s t e n wegen spielen Fragen der Effizienz des Systems nicht nur in der politischen De- batte eine zunehmende Rolle. Nutzen und Aufwand von Therapien, Medizin- technik und Arzneimitteln werden zu- nehmend hinterfragt und zu optimieren versucht. Die individualisierte und per- sonalisierte Medizin tritt wieder in den Vordergrund. Prävention statt Reaktion heißt die gemeinsame Leitlinie für das Qualitätsbemühen auf beiden Seiten, den Leistungserbringern wie den Kas- sen. So wird ein Dreiklang aus Patien- tennutzen, Qualität und Transparenz gefordert. „Compliance“ lautet die Zauberformel (s. S.1 „Korruption im Gesundheitswesen“) als Aufforderung zum Handeln. Eine gefährliche Debatte, die nicht auch noch durch in ihrer Aussage frag- würdige „Top-Listen“ aus den eigenen Reihen angeheizt werden darf. Das Wort von der „Sicherung der Qualität“ in der Gesundheitspolitik dient vor allem dazu, direkten Einfluss auf das Leistungsge- schehen und die Ausgabensteuerung nehmen zu können. Daran wird man sie, siehe „Big Data“, so ist zu befürchten und abzu- wehren, langfristig nur schwer hindern können, das Transparenz-Syndrom zu Rennlisten und Bewertungsportalen ist schon gar nicht zu vermeiden. Aber Klartext-Leser gehören zu den „Guten“, haben also nichts zu befürchten. Spaß beiseite, dennoch toi, toi, toi, Ihr J. Pischel IMPRESSUM Verlag OEMUS MEDIA AG,Holbeinstr. 29 04229 Leipzig, Deutschland Tel.: +49 341 48474-0 Fax: +49 341 48474-290 kontakt@oemus-media.de www.oemus.com Verleger Torsten R. Oemus Verlagsleitung Ingolf Döbbecke Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller Chefredaktion Dipl.-Päd. 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Druckerei Dierichs Druck+Media GmbH, Frankfurter Straße 168, 34121 Kassel, Deutschland Verlags- und Urheberrecht Dental Tribune Austrian Edition ist ein eigenständiges redaktionelles Publikationsorgan der OEMUS MEDIA AG. Die Zeitschrift und die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt besonders für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Nachdruck, auch aus- zugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages. Bei Einsendungen an die Redaktion wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, sofern nichts anderes vermerkt ist. Mit Einsendung des Manuskriptes geht das Recht zur Veröffentlichung als auch die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nach- druckrechten in deutscher oder fremder Sprache, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken zur Herstellung von Sonderdrucken und Fotokopien an den Verlag über. Für un verlangt eingesandte Bücher und Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. Mit anderen als den redaktionseigenen Signa oder mit Verfassernamen ge- kennzeichnete Beiträge geben die Auffassung der Verfasser wieder, welche der Meinung der Redaktion nicht zu entsprechen braucht. Der Autor des Beitrages trägt die Verantwortung. Gekennzeichnete Sonderteile und Anzei- gen befinden sich außerhalb der Verantwortung der Redaktion. Für Verbands-, Unternehmens- und Marktinforma- tionen kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung für Folgen aus unrichtigen oder fehlerhaften Dar- stellungen wird in jedem Falle ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Leipzig, Deutschland. Umsatzsteuer bei Verkauf der Patientenkartei. spruch genommen werden konnte, und wenn diese nur für steuerfreie Leistungen (z. B. Behandlung) ver- wendet werden. Ein besonderer Sach- verhalt ist – nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom Frühjahr dieses Jahres – der Ver- kauf der Patientenkartei. Hier ist vom erzielten Nettoerlös Umsatzsteuer abzuführen. Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine „sonstige Leis- tung“ vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbstständige Nebenleistung der sonstigen Leis- tungen zu beurteilen, so das BFG. Da keine „Lieferung“ vorliegt, könne die Befreiung nicht angewen- det werden. Der Verkauf der Patien- tenkartei ist daher umsatzsteuer- pflichtig und unterliegt dem Normal- steuersatz von 20 Prozent. DT KREMS (jp) – Alle Umsätze, die ein Zahnarzt als Honorar für Leistungen in der Behandlung von einer der Kassen oder privat vom Patienten einnimmt, sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung des Zahnarztes ist allerdings eine sogenannte „un- echte“ Steuerbefreiung. Das heißt, der Zahnarzt kann sich beim Einkauf von Materialien oder Geräten auch keine Vorsteuer abziehen. Beim Verkauf der Praxis ist für bestimmte Teile keine Umsatzsteuer vom Zahnarzt als Abgeber zu leisten, wenn Gegenstände verkauft werden, für die kein Vorsteuerabzug in An- Leserbrief In der Dental Tribune Austrian Edi- tion 9/2014 wurde unter dem Titel - beitrag „Verbesserung oder nur Ver- längerung?“ die Ausbildung zur Zahn- medizinischen Assistenz, die ab 2015 erstmals als dreijähriger Lehrgang durchgeführt werden wird, themati- siert. Der Schulleiter der Fortbildungs- akademie Zahn, OMR Dr. Hans Schrangl, nimmt in einem Leserbrief an die Redaktion der Dental Tribune Stellung zu diesem Beitrag: „In meiner Eigenschaft als Leiter der ,Fortbildungsakademie Zahn‘ – einer Einrichtung der Landeszahn - ärztekammer für OÖ zur Ausbil - dung zahnärztlicher Assistentinnen – möchte ich … wie folgt Stellung neh- men: Nach jahrelangen Bemühun- gen vieler engagierter Kolleginnen und Kollegen im Bereich der Ausbil- dung unserer Mitarbeiterinnen ist es im Jahr 2012 gelungen, den Beruf der Zahnärztlichen Assistenz gesetzlich zu etablieren. Damit wurden erstmals das Berufsbild, der Tätigkeitsbereich und die Ausbildung dieses Gesund- heitsberufes im Zahnärztegesetz ver- ankert und der Anlernberuf wird sukzessive auslaufen. Es ist aus meiner Sicht bedauer- lich, dass durch inhaltliche Unrich- tigkeiten in dem oben genannten Bei- trag der Eindruck erweckt wird, es hätte keine Verbesserung in der theo- retischen Ausbildung unserer Mitar- beiterinnen stattgefunden, sondern die Ausbildung sei nur verlängert worden. Bereits in der Überschrift des Bei- trages ist das Berufsbild unrichtig be- zeichnet: es lautet korrekt ,Zahnärzt- liche Assistenz‘ und nicht ,Zahnme- dizinische Assistenz‘. Unrichtig ist auch, dass im Herbst der erste drei- jährige Lehrgang für die Ausbildung starten würde. In Oberösterreich wurde in unserer Fortbildungsaka- demie bereits im vergangenen Jahr Schulleiter der Fortbildungsakademie Zahn, OMR Dr. Hans Schrangl. 2013 mit dem ersten dreijährigen Ausbildungslehrgang gestartet – der zweite Lehrgang begann im heurigen Herbst, sodass in unserem Bundes- land derzeit parallel zwei dreijährige Lehrgänge unterrichtet werden. Mit der neuen Berufsausbildung ist es uns gelungen, den Gesundheits- beruf der Zahnärztlichen Assistenz mit einer umfassenden theoretischen Ausbildung zu etablieren. Es wird eine berufsbegleitende theoretische Ausbildung im Ausmaß von 600 Stunden angeboten. Es wurden die Lehrinhalte im Vergleich zum An- lernberuf verdreifacht und an inter- nationale Standards angepasst. Da- mit sind wir in der Lage, künftig un- seren Mitarbeiterinnen ein solides theoretisches Basiswissen in den Be- ruf mitzugeben. Eine Lehrausbil- dung im Gesundheitsbereich ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll und wird daher von uns auch nicht angestrebt. Dennoch sind selbstverständlich alle nach den neuen gesetzlichen Vor- schriften ausgebildeten zahnärzt- lichen Assistentinnen Fachkräfte in ihrem Beruf und keine Anlernlinge. Weiters ist es unrichtig, dass ,Or- dinationen die Bürde eines Lehrbe- triebes zu tragen‘ hätten. Hier wird vom Autor des Beitrages offenbar der Lehrberuf zur Zahnärztlichen Fach - assistenz mit dem Gesundheitsberuf der Zahnärztlichen Assistenz ver- wechselt! Insgesamt wäre es wohl notwen- dig, die Unrichtigkeiten des Beitrages in einer nächsten Ausgabe der Dental Tribune richtigzustellen. Wünschens- wert wäre es auch, die durchwegs po- sitiven Errungenschaften des neuen Berufsbildes der Zahnärztlichen As- sistenz für die Kollegenschaft auch als solche darzustellen.“ DT Editorische Notiz Schreibweise männlich/weiblich Wir bitten um Verständnis, dass – aus Gründen der Lesbarkeit – auf eine durchgängige Nennung der männlichen und weiblichen Bezeichnungen ver- zichtet wurde. Selbstverständlich beziehen sich alle Texte in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Die Redaktion