ABO-SERVICE KN Kieferorthopädie Nachrichten Schnell. Aktuell. Praxisnah. KIEFERORTHOPÄDIE NACHRICHTEN Die Zeitung von Kieferorthopäden für Kieferorthopäden I www.kn-aktuell.de Nr. 4 | April 2017 | 15. Jahrgang | ISSN: 1612–2577 | PVSt: 62133 | Einzelpreis 8,– e IDS schließt mit Besucherrekord Rund 155.000 Fachbesucher aus 157 Ländern informierten sich fünf Tage lang über die Neuheiten der nationalen wie internationalen Dentalindustrie. ANZEIGE OrthoLox Snap-In Kopplung für die skelettale Verankerung Aktuell Digitaler Praxisworkflow Durch den Einsatz digitaler Modelle können herkömmli- che Arbeitsabläufe in der Pra- xis optimiert werden. Dr. Ste- phan Peylo über die Weiter- verarbeitung digitaler Da ten und den Möglichkeiten der Vermessung und Planung. Wissenschaft & Praxis 8 Seite 12 3-D-Gesichts- scanner Dr. Michael Visse berichtet über seine ersten Erfahrun- gen, die er beim Einsatz eines Gesichtsscanner-Prototypen zur Patientenberatung und Dokumentation in der eige- nen Praxis gesammelt hat. Wissenschaft & Praxis 8 Seite 17 Digitale Patientenakte Welche rechtlichen Rahmen- bedingungen es im Hinblick auf die Umstellung von Pa- tientenakten von der Papier- zur digitalen Form zu beach- ten gilt, erläutern RA Rüdiger Gedigk und Valentin Erler. Praxismanagement 8 Seite 19 Symposium der KFO-IG Erneut steht das Thema „Di- gitale Kieferorthopädie“ im Mittelpunkt des Symposiums der KFO-IG am 19./20. Mai 2017 in Fulda. Ein vielfälti- ges Vortragsprogramm infor- miert über aktuelle Entwick- lungen des Fachbereichs. Mit einer Rekordteilnehmerzahl von rund 155.000 Fachbesuchern (plus 12 Prozent) aus 157 Ländern schloss am 25. März die Internationale Dental-Schau nach fünf erfolgreichen Messetagen voller innovativer Lösungen für Praxen und Labore ihre Pforten. Wer sich einen Überblick hin- sichtlich der aktuell in der Zahn- medizin und deren Fachberei- che verfügbaren Technologien sowie deren Weiterentwicklun- gen und Chancen verschaffen wollte, war bei der vom 21. bis 25. März in Köln stattgefundenen Internationalen Dental-Schau genau richtig. Alle zwei Jahre in- formiert die weltweit größte Leit- messe der Dentalbranche über jüngste Innovationen für Praxen und Labore. Mit über 155.000 Fachbesuchern aus 157 Ländern konnten die Veranstalter in die- sem Jahr ein Plus von zwölf Pro- zent im Vergleich zur Vorver- anstaltung verzeichnen. Rund 60 Prozent waren dabei aus dem Ausland angereist, was einen Zuwachs von 20 Prozent bei den ausländischen Besuchern aus- machte. „Der Nutzen wiegt Zeit und Aufwand auf“ KN-Interview mit Dr. Edward Lin zum Thema Integration digitaler Technologien in den Praxisworkflow. Digitaler Workflow Für den Fachbereich Kieferortho- pädie stellt die IDS bekannter- weise nicht die relevante Messe dar, dennoch waren auch Kiefer- orthopäden angereist, um sich über die für sie interessanten Neuheiten der Branche zu infor- mieren – so z. B. über den 3D- Druck. Bereits in einigen KFO- Praxen eingesetzt, birgt dieses Fertigungsverfahren mit Sicher- heit großes Zukunftspotenzial. Schon heute werden Zahnkränze zum Tiefziehen von Alignern oder Übertragungstrays für die indi- rekte Klebetechnik mithilfe von 3D-Druckern gefertigt – meist über externe Anbieter, teils je- doch sogar schon in der eigenen Praxis. Am Stand von SCHEU-DENTAL wurde z. B. mit Asiga MAXTM ein neuer Desktop-HD-3D-Drucker vorgestellt. Dieser ist mit einer Größe von 260 x 380 x 370 mm und einem Gewicht von 17,5 kg der laut Herstellerangaben der- zeit kompakteste HD-3D-Dru- cker auf dem Dentalmarkt. Der Bauraum weist eine Größe von N! I T I P A N S A. Ahnfeldt GmbH Marienhütte 15 • 57080 Siegen Tel. 0271-31 460 0 www.ort hodontie-shop.de 119 x 67 x 75 mm auf. Von Arbeits- modellen über individuelle Funk- tionslöffel, Bohrschablonen, Auf- bissschienen, Transfertrays für die indirekte Klebetechnik, Zahn- fleischmasken und Gussobjekten – das Gerät arbeitet autark (lizenz- freie Asiga Composer Software 8 Seite 23 ANZEIGE 7.-9. SEPTEMBER SEPTEMBER Dres. Matias Anghileri Alan Bagden Dwight Damon • Skander Ellouze Stuart Frost • David González Jeff Kozlowski • John Lin Gualtiero Mandelli • Dimitri Mavreas GRIMALDI FORUM MONACO Elizabeth Menzel • Sonia Palleck Darsh Patel • Ramón Perera Gurkeerat Singh Andrey Tikhonov Philippe Van Steenberghe MELDEN SIE SICH NOCH HEUTE AN! europeandamonforum.com Der Gedanke an eine abdruck- freie KFO-Praxis ist längst Rea- lität geworden. Manche Praxis verfügt sogar über einen eigenen 3D-Drucker. Jedoch müssen vor Integration solcher Technologien einige Aspekte in Betracht ge- zogen werden. Dr. Edward Lin erläutert im KN-Interview, wel- che das sind. Events 8 Seite 26 Wie unterscheiden sich Intra- oralscanner aus Sicht des Be- handlers? ANZEIGE NEU Mundschaum UNSCHLAGBAR EFFEKTIV ! revolutionäre Mundhygiene & Reinigung von Aligner und KfO-Apparaturen Mundschaum www.dentalline.de Dies ist wirklich eine sehr tief- greifende Frage. Wir intraoral- scannen in unseren Praxen seit Februar 2004, um SureSmile® zu nutzen. Im Laufe der Jahre hat sich die Intraoralscanner- Technologie auf sprunghafte Weise signifikant verbessert. So stellt das Intraoralscannen meiner Meinung nach einen Impulsgeber in der Zahnme- dizin dar und verändert die Art, wie wir heute praktizieren, komplett. Wir nutzen derzeit drei 3Shape TRIOS 3 Pod-Intraoralscanner in unseren Praxen und planen, mindestens noch einen bzw. wenn möglich sogar noch zwei weitere Scanner in diesem Jahr anzuschaffen. Das Ziel für all unsere Praxen ist es, auf eine abdruckfreie Kieferorthopädie um zustellen, und ich gehe davon aus, dass wir Ende 2017 diesem Ziel sehr nahe sein werden. 8 Seite 4 Fax an 0341 48474-290 Ja, ich möchte die Informationsvorteile nutzen und sichere mir folgende Publikationen bequem im günstigen Abonnement: KN Kieferorthopädie Nachrichten cosmetic dentistry digital dentistry 10 x jährlich 75,– Euro* 4 x jährlich 44,– Euro* 4 x jährlich 44,– Euro* Widerrufsbelehrung: Den Auftrag kann ich ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung bei der OEMUS MEDIA AG, Holbeinstraße 29, 04229 Leipzig schriftlich widerrufen. Recht zeitige Absendung genügt. Das Abonnement verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn es nicht frist- gemäß spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Bezugszeitraumes schriftlich gekündigt wird. * Preise verstehen sich zzgl. MwSt. und Versandkosten (Preise für Ausland auf Anfrage). Entsiegelte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Name / Vorname Praxisstempel Telefon / E-Mail Unterschrift 7 1 / 4 N K O EM US M E D I A AG Holbeinstraße 29 · 04229 Leipzig · Tel.: 0341 48474-201 · grasse@oemus-media.de I E G E Z N A BESTELLUNG AUCH ONLINE MÖGLICH PRAXISMANAGEMENT www.oemus.com/abo Fortsetzung von Seite 19 Beweiswert von Patienten- akten bei Gericht Im Falle einer Klage gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung. Das Gericht urteilt unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags sowie aller Beweise nach freier Über- zeugung. Der Behandler muss beweisen, dass die Dokumente weder lückenhaft noch nach- träglich veränderbar waren. Er muss alle Zweifel bezüglich der Echtheit des Dokumentes widerlegen können. Dies ist grundsätzlich nur durch den Vergleich mit dem Original- Davon abweichend sind zahn- ärztliche Modelle mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, so- weit nicht nach gesetzlichen oder anderweitigen Vorschrif- ten längere Aufbewahrungs- fristen bestehen. § 28 IV RöV und § 43 III Strahlenschutzver- ordnung schreiben z. B. eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jah- ren vor. Um diesem Erforder- nis gerecht zu werden, ohne in einer Papierflut unterzugehen, oder sogar die einfache Zu- gänglichkeit noch nach Frist- ende sicherzustellen, ist die di- gitale Aufbewahrung der Schritt in die Zukunft. Werden die Patientenunterlagen dem Patienten nicht zur Verfügung gestellt, führt dies automatisch zu einer Beweis erleichterung für den Patienten. Bei einer fehler- haften Befundsicherung gilt die Beweiserleichterung nur bis zu der Vermutung, dass der Befund medizinisch positiv gewesen wäre. dokument möglich. Wenn das Originaldokument nicht mehr vorhanden ist, liegt das Risiko der Beweislast beim Behandler. Falls das Gericht an der Echt- heit des Dokuments zweifelt, muss es hierfür jedoch auch Anhaltspunkte geben. Das Gericht akzeptiert als Be- weismittel auch die glaubhafte Versicherung des Behandlers und die medizinische Plausi- bilität der Behandlung. Das Gericht kann die Dokumente auch anzweifeln, wenn sie ent- sprechende Anhaltspunkte da- für aufweisen. Indizwirkung haben beispielsweise nach- trägliche Veränderungen und Anfertigungen mit zeitlichem Abstand. Das Oberlandesge- richt Naumburg vom 26.01.2012, Az. 1 U 45/11 hat entschieden, dass auch, wenn keine revisi- onssichere Software benutzt wurde, dies nicht zur Minde- rung des Beweiswerts führen muss. Nun führt aber gemäß § 630 f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB die Nutzung nicht revisions- sicherer Software automatisch zur Verminderung der Beweis- kraft. Der sicherste Weg ist also die Verwendung einer revisionssicheren Praxissoft- ware. Um auch der Dokumentations- pflicht gerecht zu werden, gilt die Aufbewahrungspflicht. Bei der zahnärztlichen Dokumen- tation ist die Aufbewahrungs- frist in § 12 MBO-Z zahnärzt- liche Dokumentation geregelt: 1) Der Zahnarzt ist verpflich- tet, Befunde und Behandlungs- maßnahmen chronologisch [....] mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behand- lung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach anderen Vorschriften an- dere Aufbewahrungsfristen bestehen. Datenschutzvorschriften Datenschutzrechtlich begeg- nen die Praxen hier einigen Herausforderungen. Die di- gitale Aufbewahrung von Pa- tientendaten ist gegen Zugriff von außen sicherzustellen. Die Grundnorm für Datensiche- rung und Datenschutzkontrol- len ist im § 9 S. 1 BDSG gere- gelt. Die Generalklausel ent- hält die Regelung, dass jeder, der nach Maßgabe des Bundes- datenschutzgesetzes personen- bezogene Daten verarbeitet, die technischen und organisato- rischen Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Ausführung jener Vorschriften zu gewährleisten. Denn die digi- tale Archivierung, von beispiels- weise Röntgenaufzeichnungen, entspricht der Speicherung von personenbezogenen Daten (§ 2 II Nr. 1 BDSG). War die Patien- tendokumentation früher nur eine Gedächtnisstütze des ärzt- lichen Behandlers, ist sie heute verpflichtend. Werden die Patientenunterla- gen dem Patienten nicht zur Verfügung gestellt, führt dies automatisch zu einer Beweis- erleichterung für den Patien- ten. Bei einer fehlerhaften Be- fundsicherung gilt die Beweis- erleichterung nur bis zu der Vermutung, dass der Befund medizinisch positiv gewesen wäre. Wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist dies ein Nachweis des hy- pothetischen Verlaufs über die Pflichtverletzung des Kiefer- orthopäden. Bei schuldhaftem Unterlassen des Behandlers, zum Schutz seines Patienten medizinisch gebotene Befunde zu sichern, erschwert dies den Nachweis über den Krankheits- status für die weitere Behand- lung.