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Dental Success - Ratgeber zur Niederlassung

• Sportschutz-Einsatz • Zahnaufhellung • Zahnschmuck • PZR bei kosmetischer Indikation • Laser-Einsatz • Hypnose GOZ § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeich- nisses (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr be- misstsichnachdemEinfachenbisDrei- einhalbfachen des Gebührensatzes. GebührensatzistderBetrag,dersicher- gibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cent auf volle Cent- beträge abzurunden. (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und des Zeit- aufwandes der einzelnen Leistungen sowiederUmständebeiderAusführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leis- tungkannauchdurchdieSchwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Be- tracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1,0-Fachen und dem 2,3-Fachen des Gebührensat- zes bemessen werden; ein Überschrei- tendes2,3-FachendesGebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungs- kriterien dies rechtfertigen. GOZ §10 Fälligkeit undAbrechnung derVergütung; Rechnung (1)DieVergütungwirdfällig,wenndem ZahlungspflichtigeneinedieserVerord- nung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung, 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berech- neten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des be- handelten Zahnes sowie den jeweili- gen Betrag und den Steigerungssatz, 3. bei Gebühren für stationäre privat- zahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, 4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung, 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Ge- wicht und Tagespreis verwendeter Legierungen, 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kos- ten, Art, Menge und Preis verwende- ter Materialien. (3) Überschreitet die berechnete Ge- bühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-Fache desGebührensatzes,istdiesschriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz2Nr.2kannentfallen,wennder Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Ausla- gen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufü- gen. Wurden zahntechnische Leistun- gen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dental- labors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.Leistungen,dieaufVerlan- gen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz2und§2Abs.3),sindalssolchezu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewer- tete Leistung für den Zahlungspflichti- gen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich rechtlichen Kostenträgern kann eine vondenVorschriftenderAbsätze1bis4 abweichende Regelung getroffen wer- den. Voraussetzung für die Durchsetzung der Forderung des zahnärztlichen Ent- gelts ist ein entstandener und danach wirksamfälliggestellterAnspruch.Fäl- ligkeitsvoraussetzung für den zahn- ärztlichen Vergütungsanspruch ist ge- mäß § 10 Abs. 1 GOZ, dass der Zahnarzt demPatienteneinedenAnforderungen des § 10 GOZ entsprechende Rechnung erteilt (inhaltlich und formal fehler- freie Rechnung). Verjährung Der Honoraranspruch des Zahnarztes ist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB der kurzen Verjährung von drei Jahren un- terworfen. Der Lauf der Verjährungs- frist beginnt gemäß § 201 in Verbin- dung mit § 198 BGB mit dem Schluss desJahres,inwelchemderVergütungs- anspruch des Zahnarztes fällig gewor- den ist, der Zahnarzt also eine dem § 10 GOZ entsprechende Rechnung gestellt hat. Der Zahnarzt kann also durch die Wahl des Zeitpunktes der Rechnungs- erstellung den Verjährungsbeginn be- einflussen. Grundsätzlich ist der Zahn- arzt nicht verpflichtet, die Rechnung sofort nach Behandlungsabschluss zu erstellen. Verwirkung Man spricht von Verwirkung, wenn der Zahnarzt seinen Anspruch längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Patient sich nach dem gesam- ten Verhalten des Zahnarztes darauf einrichten durfte und auch eingerich- tet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt, § 242 Rdnr. 87). Dieser längere Zeitraum lässt sich je- doch nur am konkreten Einzelfall beur- teilen, wobei anzunehmen sein wird, dass der Zeitraum umso länger sein muss, je höher die Forderung des Zahn- arztes ist. _Wie viel BWL braucht der Zahnarzt?_ Karin Backhaus Abteilungsdirektorin ZA eG E-Mail: kbackhaus@za-eg.de KONTAKT

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