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Kein Kurztext vorhanden. Schauen Sie in die PDF.Bereits im Steuertipp der ZWP-Ausgabe 12/2013 habe ich über die Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berichtet. Zunächst hatte der Bundesfinanzhof lediglich einen Fall zu entscheiden, in dem die Veräußerung einer Immobilie innerhalb des zehnjährigen Spekulationszeitraumes stattfand und der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, um die Darlehensverbindlichkeiten aus der Anschaffung der Immobilie vollständig zu tilgen...

ZWP 7+8/2014 35 TIPP / STEUER Nachträgliche Schuldzinsen beiVermietung undVerpachtung Eyk Nowak Bereits im Steuertipp der ZWP-Ausgabe 12/2013 habe ich über die Än- derung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung be- richtet. Zunächst hatte der Bundesfinanzhof lediglich einen Fall zu ent- scheiden, in dem die Veräußerung einer Immobilie innerhalb des zehn- jährigen Spekulationszeitraumes stattfand und der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, um die Darlehensverbindlichkeiten aus der An- schaffung der Immobilie vollständig zu tilgen. Tenor der Entscheidung war, dass für den Teil des Darlehens, der nicht durch den erzielten Veräußerungserlös getilgt werden konnte, nunmehr auch weiterhin ein Schuldzinsabzug als nachträgliche Werbungs- kosten im Bereich der Vermietungs- und Ver- pachtungseinkünfte möglich ist. Diese Entscheidung änderte die bisherige Rechtsprechung des BFH grund- sätzlich. Das Bundesfinanzministerium hat diese neue Rechtsprechung mit Schreiben vom 28.3.2013 bzw. vom 15.1.2014 grundsätzlich anerkannt. Weiter offen blieb die Frage, ob bei einer ent- sprechenden Fallkonstellation, aber einem Ver- kauf außerhalb der zehnjährigen Spekulations- frist, ebenfalls ein nachträglicher Werbungs- kostenabzug möglich ist. Da ein Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen nach Ablauf der Zehn- jahresfrist grundsätzlich steuerfrei ist, gab es hier divergente Ent- scheidungen verschiedener Finanzgerichte. Im oben genannten Artikel habe ich seinerzeit, unter Bezug auf ein Urteil des Finanzgerichtes Nie- dersachen vom 30.8.2013 (Az. 11 K 31/13), dargelegt, dass ein solcher Werbungskostenabzug auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich sein müsste. Nunmehr hat der BFH seine neue Rechtsprechung ergänzt und einen nachträglichen Schuldzinsabzug auch außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist für zulässig erklärt. Im Urteil des IX. Senats vom 8.4.2014 (Az. IX R 45/13) hat das höchste deutsche Finanzgericht klar- gestellt, dass, um die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und den Über- schusseinkünften wiederherzustellen, auch für den beschriebenen Fall der nachträgliche Schuldzinsabzug möglich sein muss. Im Leit- satz des Urteils heißt es: „Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten ent- fallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerba- ren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungkosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbind- lichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.“ Damit ist der BFH dem Finanzgericht Niedersachsen gefolgt, welches im oben genannten Urteil dem BFH bereits eine entsprechende „Steil- vorlage“ geliefert hatte. Interessant in diesem Zusammenhang bleibt dagegen die Frage, inwie- weit eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen einer vorzeitigen Rückzah- lung des Darlehens an die Bank ebenfalls zu abzugsfähigen Werbungskosten führt. Hier hat der BFH mit Urteil vom 11.2.2014 (Az. IX R 42/13) entschieden, dass eine sol- che Vorfälligkeitsentschädigung dann nicht als Wer- bungkosten abzugsfähig ist, wenn diese entstanden ist, um ein vermietetes Objekt im Rahmen einer Ver- äußerung lastenfrei zu übergeben. In diesem Fall, so der BFH, ist der Veranlassungszusammen- hang der Verkauf der Immobilie und nicht mehr die Einkunfterzielungs- absicht aus der Vermietung. Frag- lich bleibt, ob die Vorfällig- keitsentschädigung zumindest für den An- teil des Darlehens, der durch den Verkaufs- erlös nicht getilgt werden kann, als nach- trägliche Werbungskosten abzugsfähig wäre, denn wirtschaftlich kann der Steuerpflichtige das verbleibende Darlehen auch „stehen las- sen“ und, nach der neuen Rechtsprechung des BFH, den hierfür entstehenden Zins als nachträgliche Werbungskosten geltend ma- chen. Die vorzeitige Rückführung dieses Darlehens- teils und die hierfür zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich nur eine vorgezogene Bezahlung der ohnehin anfal- lenden Zinsen. Über diese Fragestellung dürfte der BFH wohl in nicht allzu ferner Zukunft ebenfalls zu entscheiden haben. Nowak GmbH Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Wirtsch.-Ing. Eyk Nowak Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Amalienbadstraße 41, 76227 Karlsruhe Tel.: 0721 91569156 info@nowak-steuerberatung.de www.nowak-steuerberatung.de Dipl.-Wirtsch.-Ing. Eyk Nowak Infos zum Autor Abbildung:©diamant24

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