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DigitaleKFO

Sofern der zugezogene Mediziner demselben Fachgebiet angehört, wird von einem Tele- konsil gesprochen werden. Sofern es sich um einen Experten einer anderen Fachrichtung als der Primärbehandler handelt, wird von einer Teleexpertise gesprochen.1 Sofern sich Zahnärzte der unterschiedlichen Fachzahn- arztgruppen(Oralchirurgie,Kieferorthopädie, Parodontologie) austauschen, werden Fach- gebietsgrenzen bekanntlich nicht überschrit- ten, sodass von einem Telekonsil auszugehen ist. Der um ein Telekonsil ersuchte Konsilia- rius wird dabei regelmäßig nicht selbst zum mitbehandelnden Arzt. Zuständig für Aufklä- rung, Behandlung, Überwachung und Abrech- nungbleibtsomitdervorOrttätigeArzt(soge- nannterPrimärarzt).2 Soweit noch ein Konsens darüber besteht, dass ohne wirksame Einwilligung in das Te- lekonsil ein solches nicht rechtmäßigerweise durchgeführt werden darf, ist streitig, ob eine Vertragswidrigkeit und Strafbarkeit dadurch ausgeschlossen werden wird, dass die an den Telemediziner übermittelten Informationen derart ausgewählt oder anonymisiert werden, dass der Telemediziner keine Rückschlüsse aufdieIdentitätdesPatientenziehenkann. Mangels Personenbezugs der Befunde ent- falle dann der Geheimnischarakter, sodass eine Geheimnisverletzung nach §203 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei.3 Dies begegnet je- doch schon in tatsächlicher Hinsicht Beden- ken: Zum einen können anhand eines Rönt- genbildes eines Patientenschädels die Ge- sichtszüge des Patienten mithilfe entspre- chender Simulationssoftware darstellbar sein, sodasswiebeiderAnalyseeinesdentalenBe- fundes letztlich die Identifizierung des Patien- ten möglich bleibt und eine wirklich effiziente Anonymisierungrealausgeschlossenist. Dass diese Spur zur Identifizierung des Pa- tienten aufgrund der Zahnbefunde trotz Lö- schung u.a. des Namens durchaus praktisch relevant bleiben kann, wird daran erkennbar, dassentsprechendeTelekonsiledurchausauch zwischen nahegelegenen Praxen desselben Stadtteiles oder sogar Praxen innerhalb des- selbenGebäudesstattfinden. Im Falle eines Behandlerwechsels kann die unrechtmäßigeDatenweitergabeevidentwer- den, wenn der zuvor konsiliarisch beigezo- gene Arzt die Patientendokumentation des ihn neu aufsuchenden Patienten bereits aus dem telemedizinischen Konsil kennt. Ob die- sesLegitimationsdefizitgewissermaßenanti- zipiert dadurch überwunden werden kann, dass im Rahmen der Patientenaufnahme be- reits eine generalisierte Einwilligung in zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmbare Konsile eingeholt wird, erscheint ebenfalls zweifelhaft.4 Zur Eingrenzung dürfte zumin- dest erforderlich sein, dass die Facharztrich- tung angegeben wird, wenn überhaupt die Benennung des konkreten Arztes entbehrlich seinsollte. Nicht unproblematisch ist auch die Rechts- stellung des um ein Konsil ersuchten Arztes, da ihminderRegelbekanntist,dassentspre- chende Einwilligungserklärungen nicht vor- liegen. Dementsprechend entlastet auch nicht der Hinweis darauf, dass innerhalb einer sta- tionären Einrichtung derartige ärztliche Kon- sileanderTagesordnungsindundregelmäßig auch ohne explizite Schweigepflichtentbin- dungserklärung durchgeführt werden. Der Unterschied beruht allein darauf, dass im Falle einer stationären Versorgung mit dem Krankenhaus ein fachgebietsübergreifender, einheitlicher Vertragspartner dem Patienten gegenübersteht, der eine gesamthafte medi- zinische Versorgung schuldet, nach Maßgabe des Facharztstandards, der in den diversen Abteilungen und Kliniken dieses Kranken- hauses zu beachten ist. Im Ergebnis ist die Weitergabe selbst der anonymisierten bild- getragenen Behandlungsdaten für Zwecke desTelekonsilsunzulässig. Auswirkungen der Digitalisierung auf den Behandlungsstandard – Fall 2 Dr.KFOliegteinvonDr.Implantgefertigtesdi- gitalesDVTvor,daserfürseineBehandlungs- planung auswerten möchte, obwohl er nicht über einen Fachkundenachweis zur Auswer- tung von 3-D-Röntgenbildern verfügt. Tatsäch- lich verkennt er die Via falsa bei 17 und die fehlendeErhaltungswürdigkeit. Sofern ein Telekonsil oder eine Teleexpertise datenschutzrechtlich gewährleistet ist, stellt sich die Frage, ob die Beiziehung einer letzt- lich unbestimmten Anzahl von potenziellen Experten unterschiedlichster Fachrichtungen den zahnärztlich-kieferorthopädisch geschul- deten Behandlungsstandard verändert und insbesondere erhöht. Auch der auf Überwei- sungenderHauszahnärzteangewieseneFach- zahnarzt für Kieferorthopädie ist regelmäßig mit allgemeinzahnärztlichen und auch mit allgemeinmedizinischenFragestellungenbe- fasst. So ist geklärt, dass es kieferorthopädi- schemFacharztstandardentspricht,dassder Kieferorthopäde i.d.R. vor Einleitung seiner BehandlungsmaßnahmenparodontaleErkran- kungenerfasstundtherapiert,Ähnlichesgilt für die endodontologische Versorgung von ZähnenunddiekonservierendeBehandlung. ImRahmenderBehandlungschwererKiefer- anomalien, die etwa eine kombinierte kiefer- Juristische Fallsammlung zur digitalen Kieferorthopädie 166 I KOMPENDIUM 2014

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