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DigitaleKFO

Juristische Fallsammlung zur digitalen Kieferorthopädie KOMPENDIUM 2014 I 167 chirurgische und kieferorthopädische Be- handlung erfordern, kommt die Einbezie- hung kieferchirurgischen Sachverstandes in Betracht. Dabei mag im Einzelnen problema- tisch sein, in welcher Reihenfolge die einzel- nen Fachrichtungen abklärend oder behan- delnd tätig werden müssen. Bekanntlich soll die Parodontaltherapie beispielsweise auch parallelzurkieferorthopädischenBehandlung unter Verwendung herausnehmbarer Geräte, etwa von Alignerschienen, möglich sein. Hier kann eine Abstimmung geboten sein zwischen dem überweisenden Hauszahnarzt, dem kie- ferorthopädisch tätigen Zahnarzt und dem FachzahnarztfürParodontologie. Eine Anhebung des geschuldeten Behand- lungsstandardsliegtbeispielsweisedannnahe, wenn es um die Auswertung von 3-D-Rönt- genbilderngeht,beiderenAuswertungeszur Qualitätssicherung in besonderer Weise da- rauf ankommt, dass der Betrachter den Befä- higungsnachweis zur Bewertung von 3-D- Röntgenbildernbesitzt. Wenn ein Behandler die Erstellung eines 3-D-Röntgenbefundes veranlasst, wird eine standardgerechte Auswertung nur durch den Inhaber eines entspre- chenden Sachkundenachweises erfolgen können, mithin die Online-Übermittlung dort- hinerforderlichsein.Dieleich- te Datenverfügbarkeit spricht dafür, dass die Auswertung eines einmal erstellten DVT dann durch einen entsprechend geschulten SpezialistenimSinnedesBehandlungsstan- dardsgeschuldetist. Es besteht zwar keine Verpflichtung, sogleich auf neue Kommunikationstechnologien und Medizintechnik umzustellen, sofern sie aber vorhanden sind, besteht eine Verpflichtung, sie auch einzusetzen.5 So wurde die stan- darderhöhende Verpflichtung angenommen –beientsprechendemAnlass–onlineverfüg- bare Befundergebnisse vor- oder co-behan- delnder Kollegen einzusehen und auszuwer- ten.6 Ebensogebotenistu.U.einrechtzeitiges parodontologisches Telekonsil, wenn durch den Kieferorthopäden eine Beurteilung des Knochenangebotes und der Knochendichte im Hinblick auf den Lockerungsgrad eines Zah- nes und die angestrebte Zahnbewegung er- folgt. So geboten die Abklärung von Befund und Therapieoption mit den anderen zahn- medizinischen Disziplinen und Facharztrich- tungen in dem Einzelfall auch sein mag, so kommt eine Ausuferung der Abklärungslasten auch im Hinblick auf HNO-Erkrankungen, auf Tumor- oder Hauterkrankungen nicht in Be- tracht. Auch wenn sich derartige Befunde für das geübte fachärztliche Auge auf einem DVT erkennen lassen, kann die Veranlassung ent- sprechender diagnostischer oder therapeuti- scherMaßnahmenvondemKieferorthopäden nur gefordert werden, wenn sie aus dem ei- genenFacharztstandardfürihnzumindestim SinneeinesVerdachteserkennbarwaren. Grenzüberschreitende Telemedizin – Fall 3 Dr. KFO-BRD bittet seinen in den Nieder- landen niedergelassenen Studienkollegen Dr.KFO-NLbeiderErstellungeinerBehand- lungsplanung um Hilfe, weil er weiß, dass dieser das vorgesehene Behandlungsgerät schon seit elf Jahren verwendet, er selbst aber erst kürzlich nach einer Fortbildung sich hierzu entschlossen hatte, nachdem er zunächst die Bestätigung dieses Behand- lungsansatzes durch die Publikation rando- misierter, kontrollierter 10-jähriger Doppel- blindstudienabgewartethatte. Das in der Bundesrepublik Deutschland gel- tende Gesundheitsrecht ist nach wie vor stark durch nationale Besonderheiten ge- prägt. Dies liegt zum einen daran, dass weite Teile des Gesundheitsrechtes in die Gesetz- gebungskompetenz der Bundesländer fallen und dem Selbstverwaltungsrecht der regio- nalenZahnärztekammernunterliegen. Ein ähnliches Bild zeigt sich in den unmittel- bar angrenzenden Nachbarstaaten, sodass eine fehlende Koordinierung im Bereich der NormierungundauchbeimVerwaltungsvoll- zug dieser Bestimmungen beklagt wird, ins- besondere wenn Sachverhalte mit internatio- naler Verflechtung zu beurteilen sind. Vor die- sem Hintergrund verwundert es nicht, dass das internationale Telekonsil zweier Kie- ferorthopädensichrechtlichalssehrkomplex darstellt: Ein Konsens besteht noch insofern, dass auch der telematisch vorgenommene Meinungsaustausch zweier Ärzte zu einem konkreten Behandlungsfall als Ausübung der „Heilkunde“ im Sinne des §2 Abs. 5 BÄO bzw. im Sinne des §1 Abs.2 Zahnheilkunde- gesetzes anzusehen ist, sofern ein für das Konsil typisches Kenntnis- bzw. Speziali- sierungsgefällebesteht. Auch die Berufsordnungen der an- grenzenden europäischen Staaten kennen insofern vergleichbare Rege- lungen,diedieAusübungderZahnheil- kunde unter den Arzt-/Zahnarztvor- behalt stellen. Jedenfalls dann, wenn der Telemediziner diagnostische Un- terlagen am Bildschirm auswertet und spezielle Therapieoptionen befür- wortet, die nur aufgrund zahnmedi- zinischenFachwissenserfolgenkön- nen, liegt eine Ausübung der Zahn- heilkunde vor. Anders verhält es sich, wenn der Zahnarzt eine bloß zahntechni- sche und/oder produktbezogene Beratung gewerblicher Zahnlabore in seine kieferor- thopädische Planung einbezieht. Die nationale Approbation des Telemedizi- ners ist jedoch dann unzureichend, wenn der Primärarzt in der Bundesrepublik Deutsch- land niedergelassen ist und auch die Patien- tenbehandlung hier erfolgt. Zwar ist der im EU-Nachbarland approbierte Zahnarzt zur Berufsausübung auch in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der EU-Dienstleis- tungsfreiheit berechtigt, dies jedoch nur dann, wenn die hierfür im Zahnheilkundegesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.7 Dazu gehört insbesondere das Vorhalten ei- ner entsprechenden Berufshaftpflichtversi-

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