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DigitaleKFO

cherung und vor allem die vorherige Anzeige der beabsichtigten Ausübung der Zahnheil- kunde mit Bezug auf Patienten in der Bun- desrepublik Deutschland bei der zuständigen deutschenVerwaltungsbehörde. Sofern diese Voraussetzungen seitens des Telemediziners nicht erfüllt sind, kann er sich bei der Ausübung der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland weder auf sei- ne EU-Dienstleistungsfreiheit berufen noch auf seine im europäischen Nachbarland be- stehende zahnärztliche Approbation. In die- sem Fall ist er trotz seines zahnmedizinischen Fachwissens und seiner offenbar sogar in- ternational gefragten Kompetenz ein „Nicht- Arzt“,sodassseinetelemedizinischeTätigkeit als Ausübung der Zahnheilkunde ohne die erforderliche Legitimationsgrundlage zu be- werten ist, was nach nationalem Recht straf- barseinkann. Der Primärarzt auf der anderen Seite, der im Wege der Telemedizin einen „Nicht-Arzt“ in die Behandlung einbezieht, kann dem be- rufsrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sein, mit „Nicht-Ärzten“ bei der Behandlung zusam- menzuwirken, was ihm gemäß §30 Abs. 2 MBO-Äuntersagtist. SelbstwennderPatientimVorfeldeineansich ausreichende Schweigepflichtentbindungs- erklärung abgegeben haben sollte, sich dann aber herausstellt, dass der darin genannte Konsiliararzt zur Ausübung der Zahnheil- kunde in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht berechtigt ist, so wird sich auch diese Schweigepflichtentbindungserklärung als un- wirksam erweisen. Sowohl der Primärarzt wie auch der Telemediziner tun also gut daran, vor Behandlungsbeginn sicherzustellen, dass die Überwindung der nationalen Grenzen im Wege des Online-Daten- und Meinungsaus- tausches in rechtlicher Hinsicht auch wirklich abgesichert ist. Hier zeigt sich in besonderem Maße, dass die technische Erleichterung der ärztlichen Kooperation mit kaum erkennbaren juristischenFallstrickenverbundenseinkann. Die papierlose Karteikarte und die digitalisierte Patienten- erklärung – Fall 4 Der Patient bestätigt, seinerzeit vor Behand- lungsbeginn auf einem Pad die elektronische Unterschrift geleistet zu haben, ihm sei aber nicht klar gewesen, wofür er diese Unter- schrift geleistet habe und sei heute über- rascht darüber, dass sich der Namenszug un- tereinemTextausdruckbefinde,derdieÜber- schrift Risikoaufklärung trägt. Weder dieser Text sei auf dem Pad lesbar gewesen noch habe durch Dr. KFO überhaupt eine Aufklä- rungstattgefunden. Die Anforderungen an die Dokumentation in der Zahnarztpraxis sind gestiegen. Nicht wirk- sam dokumentierte Patienteneinwilligungen oder Behandlungsabläufe gelten als nicht er- folgt – quod non est in actis, non est in mundo. Die ärztliche Karteikarte wächst in ihrem Um- fangimmerweiteran,vielfachwirdparallelzu der herkömmlichen körperlichen DIN A5-Kar- teikarte auch noch eine EDV-gestützte Kartei- karte geführt oder ganz auf digitale Doku- mentationumgestellt,waszweifelloszulässig ist. Die beweisrechtlichen Angriffe gegen die EDV-gestützte Behandlungsdokumentation und die digitalisierten Röntgenbilder wegen denkbarer Manipulation haben sich in der forensischenPraxisnichtdurchgesetzt. Als Perspektive wird die Patientensignatur auf einem elektronischen Pad diskutiert, wo- durchdieUnterschriftdesPatientendemdort abgelegten jeweiligen Vordruck zugeordnet und darunter abgespeichert wird. Hersteller- firmen halten das Verfahren für grundsätz- lich fälschungssicher und unter allen recht- lichen Gesichtspunkten für geeignet, die pa- piergetragene und dokumentenechte Patien- tenunterschriftzuersetzen.8 Dabei dürfte zwischen den Erklärungen zu differenzieren sein, die in der Zahnarztpraxis und im Klinikalltag verwendet werden: So- weit vertragsrelevante Willenserklärungen des Patienten betroffen sind (Heil- und Kos- tenplan, Vereinbarung des Ausfallhonorars, Anmeldebogen in der Praxis, Quittungen z.B. für ausgehändigte Behandlungsunterlagen, Ratenzahlungsvereinbarungen) dürfte eine elektronische Signatur in der Praxis risikolos einsetzbarsein. Der Verbraucher kennt das Verfahren aus an- deren vertragsrechtlichen Zusammenhängen. EshatineinerFüllevongesetzlichenBestim- mungen eine Regelung erfahren, ohne Aus- schlusstatbestände für den medizinischen Bereich zu enthalten. Die elektronische Form der Unterschriftsleistung ist der papiergetra- genen Unterschrift kraft Gesetzes gleichge- stellt,§126Abs.3BGB.DurchdasGesetzüber die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen wurde die EU-Richtlinie 1999/93/ EG mit Wirkung zum 22.5.2001 in deutsches Rechtumgesetzt. Für die o.g. Gestaltungen besteht nicht ein- mal ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die hinreichende Identifizierbarkeit des Un- terzeichners sei nach Herstellerangaben ge- währleistet, insbesondere wenn der Patient eine Schreibunterlage erhält und zu seiner „normalen“Unterschriftangehaltenwird. Auch für den Abschluss der Honorarverein- barungnach§1Abs.2GOZoderderMehrkos- tenvereinbarungnach§28Abs.2S.2SGBVer- füllt die elektronische Signatur das in diesem Zusammenhang vorgesehene Schriftformer- fordernis, sodass insoweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Hinzuweisen ist freilich auf die VerpflichtungdesBehandlersgemäߧ1Abs.2 Satz 3 GOZ, dem Patienten einen Abdruck der Vereinbarungauszuhändigen. Soweit der Patient mit seiner Unterschrift über seine Persönlichkeitsrechte verfügt (Ein- willigung in die Datenweitergabe, Schweige- TEIL2§ Die Erhebung von KFO-Kontrollbefunden stellt auch dann eine Ausübung von Zahnheilkunde dar, wenn keine reaktionspflichtigen Befunde vorliegen. Hier könnte einVerstoß gegen das Fern- behandlungsverbot in Betracht kommen. Juristische Fallsammlung zur digitalen Kieferorthopädie 168 I KOMPENDIUM 2014

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